Fehlen des Vertrags muss bewiesen werden

Wie kommen Sie aus einem Klingelton-Abo raus?

08.01.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Fordert ein Kunde Zahlungen für angebliche Klingelton-Abos zurück, muss er das Fehlen des Vertrages vor Gericht beweisen. Ein bloßes Bestreiten reicht nicht aus.

Klagt ein Handynutzer unter Berufung auf das Fehlen eines wirksamen Vertrages auf Rückzahlung von Entgelten, die für ein Klingelton-Abo gezahlt wurden, dann muss er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nachweisen, dass ein solcher Vertrag tatsächlich nicht besteht.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf entsprechende Urteile des AG Berlin-Mitte vom 16. Juli 2009 (Az. 106 C 94/09) sowie des AG Düsseldorf vom 9. März 2009 (Az. 41 C 12309/08).

Fotolia, Mars.
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Foto: Fotolia, Mars

In beiden Fällen hatten die Inhaber des Mobiltelefonanschlusses gegen einen Anbieter von mobilen Mehrwertdiensten auf Rückerstattungen von Abo-Gebühren mit der einfachen Behauptung geklagt, sie hätten keinen entsprechenden Vertrag mit dem Anbieter geschlossen.

Nach Ansicht der Gerichte war dieses bloße Bestreiten aber nicht ausreichend. Im Falle einer Rückzahlungsklage ist nicht etwa der Anbieter verpflichtet, einen wirksamen Vertragsschluss zu beweisen, er muss lediglich substantiiert erläutern, wie der Vertragsschluss erfolgt ist. Der Kunde trägt dann die Beweislast für das Fehlen eines Vertrages. Hierzu führt das AG Berlin-Mitte aus: "Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist er damit beweispflichtig dafür, dass zwischen ihm und der Beklagten als Anbieterin kein Vertrag über ein ‚Klingeltöne Paket’ zu einem Preis von 2,99 Euro brutto monatlich … zu Stande gekommen ist".

Diese Entscheidungen sind aus Sicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz dabei sachgerecht und entsprechen dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisen muss. Auch das AG Düsseldorf weist hierauf in seinem obengenannten Urteil zu Recht hin: "Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen … Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind.".