Rechtswidrige Werbung - wer hat welche Ansprüche?

Wettbewerbsverstöße im Internet

17.05.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Gewinnabschöpfung

Eine eher ungewöhnliche Regelung findet sich in § 10 UWG. Demnach haben die nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 bis 4 (Berufsverbände, Verbraucherschutzverbände und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern) das Recht, von vorsätzlich oder fahrlässig unlauter handelnden Unternehmern zu verlangen, dass sie den Gewinn, den sie zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern (Kunden) erzielt haben, an den Bundeshaushalt (Staatskasse) herauszugeben. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass Unternehmer, die unlauter handeln, nicht den auf diesem Weg erlangten Gewinn behalten dürfen. Dieser soll zum Nutzen aller der Staatskasse zufließen.

Voraussetzung für einen Anspruch aus § 10 UWG ist, dass man den entsprechenden Gewinn überhaupt ermitteln kann. Dies dürfte in der Praxis das schwierigste Problem sein, weshalb § 10 praktisch kaum eine Rolle spielt.

Kein missbräuchliches Verhalten

Unternehmer sind dazu angehalten, fair miteinander umzugehen. In § 8 Absatz 4 UWG ist daher auch geregelt, dass "die Geltendmachung der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche dann unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."

Diese Regelung bedeutet nicht, dass derjenige, der wettbewerbswidrig handelt in irgendeiner Form vor Ansprüchen bewahrt werden soll. Der Blickwinkel ist vielmehr ein anderer: wer etwa einen Mitbewerber nur deshalb abmahnt, weil er ihm schaden will oder um Rechtsverfolgungskosten zu generieren, handelt selbst nicht mit "clean hands". Das UWG verfolgt jedoch das Ziel, einen fairen Wettbewerb zu fördern- auf dem Rücken des UWG soll daher kein dem Wettbewerb abträglicher Kampf ausgefochten werden dürfen.

Der Staatsanwalt

Was viele nicht wissen, ist, dass Verstöße gegen das UWG strafrechtliche Konsequenzen haben können. So ist in § 16 Absatz 1 UWG geregelt, was strafbare Werbung ist. Demnach "wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt."

Somit müssen Unternehmer, die im Rahmen von Werbung absichtlich unwahre Angaben machen, um Verbraucher in die Irre zu führen, mit unangenehmer Post vom Staatsanwalt rechnen. Freilich dürfte es in der Praxis schwierig sein, einem Unternehmer dessen Absicht nachzuweisen - es sei denn, er ist geständig. Denn die fahrlässige Irreführung von Verbrauchern ist nicht strafbar.