Wettbewerb mit Beratern wird sich noch verschärfen

27.12.1991

Mit Peter Jacobi sprach CW-Redakteur Hans Königes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Straßburg hat durch sein Urteil vom 23. April 1991 an der Festung Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) gerüttelt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die BfA gegen EG-Recht, soweit es die Betätigung deutscher Personalberater für Auftraggeber oder Bewerber aus anderen EG-Mitgliedsländern oder die Tätigkeit ausländischer Personalberater in Deutschland betreffe. Weil aber ausländischen Personalberatern ihre Tatigkeit in Deutschland nicht untersagt werden dürfe, verstoße es gegen das Gleichbehandlungsprinzip, wenn deutschen Personalberatern diese Betätigung vorenthalten werde. Der Artikel 90 des EWG-Vertrages räumt zwar öffentlichen Unternehmen besondere Rechte ein - aber nur dann, wenn das betreffende Unternehmen seine beherrschende Stellung nicht mißbrauche. Und genau das sei der Fall bei der Nürnberger Anstalt. Der neue Direktor der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) Peterr Jacobi erläutert das Straßburger Urteil und skizziert die Zukunft des Vermittlungsmonopols der Bundesanstalt für Arbeit vor dem Hintergrund dieses Ereignisses.

CW: Was hat sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für die ZAV verändert?

Jacobi: Unmittelbare Wirkungen für die ZAV gehen von dieser Entscheidung nicht aus. Das Urteil des EuGH erging in einem Vorabentscheidungsverfahren, vorgelegt vom Oberlandesgericht München. Ausgangspunkt war ein Honorarrechtsstreit zwischen einem deutschen Personalberater und seinem Auftraggeber, einem deutschen Unternehmen, das sich unter Berufung auf das in ° 4 Arbeitsförderungsgesetz verankerte Alleinrecht der Bundesanstalt für Arbeit zur Arbeitsvermittlung weigerte, das vereinbarte Honorar zu zahlen.

In der Tätigkeit des Personalberaters bei der Beschaffung einer Führungskraft sah das beklagte Unternehmen einen Verstoß gegen gesetzliches Verbot. Dieser Verstoß mache den Honorarvertrag nichtig (° 134 BGB).

Der EuGH hat am 23. April 1991 entschieden, daß eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die Arbeitsvermittlung betreibt, dem Verbot des Artikel 86 EWG-Vertrag unterliegt (Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung), soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der ihr übertragenen besonderen Aufgaben verhindert.

Ein Mitgliedsstaat, der einer solchen Anstalt ein Arbeitsvermittlungsmonopol eingeräumt hat, verstößt gegen Artikel 90, Absatz 1, EWG-Vertrag, wenn er eine Lage schafft in der die Anstalt zwangsläufig gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstoßen muß. Dies gilt insbesondere, wenn:

a) sich das Monopol auf die Tätigkeit der Vermittlung von Führungskräften erstreckt,

b) die öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit offenkundig nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach solchen Leistungen zu befriedigen,

c) die tatsächliche Ausübung der Vermittlungstätigkeiten durch private Personalberatungsunternehmen durch die Beibehaltung einer Gesetzesbestimmung unmöglich gemacht wird, die die Tätigkeit bei Strafe der Nichtigkeit der entsprechenden Verträge verbietet.

d) die Vermittlungsaktivitäten sich auf Angehörige oder das Gebiet anderer Mitgliedsstaaten erstrecken können. Es läßt sich dabei an die Betätigung deutscher Personalberater für Auftraggeber oder Bewerber aus anderen EG-Mitgliedsstaaten beziehungsweise an die Tätigkeit ausländischer Personalberater in Deutschland denken.

CW: Wie sieht's aber mit den Honoraransprüchen der Personalberater aus. Da das Monopol weiterhin existiert, dürften die Headhunter auch nichts erhalten.

Jacobi: Die Vorabentscheidung des EuGH hat keine unmittelbare Bedeutung für die Mehrzahl der Honorarstreitfälle zwischen Personalberatern und Kunden. Die von deutschen Personalberatern, die ohne Auslandsbesetzung für deutsche Unternehmen tätig sind, erhoffte Rechtssicherheit ist erst von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten.

CW: Wann wird das sein?

Jacobi: In einem Revisionsverfahren um Honoraransprüche der Personalberatung Kienbaum GmbH hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluß vom 25. September 1991 dem Bundesverfassungsgericht (BVG) die Frage vorgelegt, ob das Alleinvermittlungsrecht insoweit mit Artikel 12, Absatz 1, und Artikel 3 Grundgesetz (GG) vereinbar ist, als es auch Führungskräfte der Wirtschaft umfaßt.

In seiner Entscheidung aus dem Jahre 1967 hatte das Bundesverfassungsgericht dies bejaht. Das EuGH-Urteil wird im Rahmen dieses konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht insoweit eine Rolle spielen, als nach Auffassung des BGH - obwohl der EuGH für die Entscheidung die Frage des OLG München offen lassen konnte, ob die von ihm aufgestellten Voraussetzungen des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 86 EWG-Vertrag) durch das deutsche Monopol der Arbeitsvermittlung gegeben sind - gewichtige Gründe dafür sprechen, daß ein derartiger Mißbrauch anzunehmen ist.

In diesem Falle könnte aufgrund des EG-Rechts die Vermittlungstätigkeit eines Personalberaters, die einen Auslandsbezug zu einem anderen EG-Mitgliedsstaat aufweist, nicht untersagt werden. Damit würde die Vermittlungstätigkeit von Personalberatern unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie allein innerstaatlich oder mit Auslandsbezug betrieben wird.

Dies rechtfertigt nach Überzeugung des BGH indessen nicht, daß der Personalberater in dem einen Fall die Zahlung des vereinbarten Entgelts für seine Tätigkeit nicht durchsetzen kann, während im anderen Fall ihm diese Möglichkeit offensteht. Darin könnte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikels 3, Absatz 1, Grundgesetz liegen. Über den Zeitpunkt der Entscheidung des BVG kann uznd will ich an dieser Steller allerdings nicht sprechen.

CW: Muß die ZAV eine Aufweichung des Vermittlungsmonopols befürchten?

Jacobi: Das sogenannte Vermittlungsmonopol stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) dar. Das Bundesverfassungsgericht hat 1967 bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vermittlungsmonopols festgestellt, eine Einschränkung eines Grundrechts von dieser Intensität könne nur unter zwei Bedingungen Bestand haben:

1. Das Monopol müsse den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter bezwecken, denen der Vorrang vor der Freiheit des einzelnen den Beruf des selbständigen Arbeitsvermittlers Anstrebenden eingeräumt werden müsse. Dabei müßten die Gefahren, von denen das Gemeinschaftsgut bedroht sei, schwer sowie nachweisbar oder wenigstens höchst wahrscheinlich sein.

2. Das Monopol müsse als Mittel zur Abwehr dieser Gefahren unentbehrlich sein. Das Bundesverfassungsgericht hat 1967 diese beiden Bedingungen als erfüllt angesehen und das Vermittlungsmonopol auch für den Bereich der Führungskräfte der Wirtschaft bestätigt.

Nachdem der Bundesgerichtshof ein konkretes Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt hat, wird sich das Bundesverfassungsgericht wie eben geschildert erneut mit dem Fragenkomplex beschäftigen. Dabei ist ganz unstreitig, daß das sogenannte Vermittlungsmonopol nicht den Zweck hat, der Bundesanstalt für Arbeit beziehungsweise der ZAV einen Schonraum und einen Schutzraum vor unliebsamer Konkurrenz zu ermöglichen. Die ZAV steht tagtäglich in einem harten Wettbewerb mit zirka 1000 Personalberatungsunternehmen.

Käme es heute zu einer Aufhebung des Vermittlungsmonopols im Bereich der Führungskräfte der Wirtschaft, so wäre keine unmittelbare Beeinträchtigung unserer Marktposition zu erwarten. Der Wettbewerb mit den privaten Beratern würde sich allerdings weiter verschärfen.

CW: Wer ist eine Führungskraft und wer nicht?

Jacobi: Die Neufassung der "Grundsätze zur Abgrenzung von Personalberatung und Arbeitsvermittlung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft" enthält eine Definition der Begriffe "Führungskräfte der Wirtschaft".

CW: Könnten Sie kurz erläutern, was diese Definition beinhaltet?

Jacobi: Am besten erläutere ich die Definition, indem ich sie zitiere: "1. Führungskräfte im Sinne dieser Grundsätze sind Angestellte, die in einer für den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens oder von Unternehmensstellen bedeutenden Position tätig sind. Zu diesem Personenkreis zählen:

a) Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Leiter wichtiger Unternehmenstellen sowie andere Personen, die bedeutende Vorgesetztenfunktionen ausüben oder entscheidenden Einfluß auf die Erreichung der Unternehmensziele haben.

b) Angestellte, die hochqualifizierte Arbeit planender, prüfender, entwerfender, forschender, beratender Art oder im Vertrieb im wesentlichen auf eigener Entschlußkraft beruhend und mit erhöhter Verantwortlichkeit ausführen.

(2) Führungskräfte sind auch Personen, die mit der Zielsetzung der unmittelbaren Nachfolge in eine derartige Position eingestellt werden.

Die "Grundsätze" und die dort enthaltenen Definitionen sind von der Bundesanstalt für Arbeit und von den maßgebenden Beraterverbänden, dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberater sowie dem Arbeitskreis der Personalberater in Deutschland e.V. gemeinsam erarbeitet worden. Sie beruhen also auf einem Konsens der Beteiligten.

Die Definition "Führungskräfte der Wirtschaft" wird in der Fassung der "Grundsätze" von 1990 vom Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluß vom 25. September 1991 als unstrittig akzeptiert.

Man sollte nicht die besonderen Schwierigkeiten verkennen, die mit derartigen Definitionen stets verbunden sind. Besonders augenfällig wird das bei der umfassenden und komplizierten Fassung des verwandten Begriffs des "Leitenden Angestellten" im Betriebsverfassungsgesetz.

Im Vermittlungsalltag und bei der Kooperation mit Personalberatern treten durchaus Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Führungskräfte zu den Nicht-Führungskräften auf. Das ist eine Konsequenz der Bemühungen von Personalberatern, ihre Aktivitäten auf die Beschaffung von gesuchten Spezialisten und Fachkräften außerhalb des engeren Bereichs "Führungskräfte der Wirtschaft" auszudehnen.

Strittige Fälle lassen sich angesichts der Vielfalt der Strukturen in der Wirtschaft nie ganz vermeiden. Insgesamt kann man jedoch ohne Abstriche feststellen, daß die Grundsätze und die dort enthaltenen Definitionen sich in der Praxis bewährt haben.

CW: Wie wird die ZAV aufdie Liberalisierung reagieren?

Jacobi: Kenner der Materie erwarten derzeit nicht, daß das Alleinrecht der Bundesanstalt für Arbeit zur Arbeitsvermittlung insgesamt beseitigt wird. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils, des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen konkreten Normenkontrollverfahrens und der Koalitionsvereinbarung muß man jedoch mit einer Liberalisierung des Alleinrechts im Bereich der "Führungskräfte der Wirtschaft" rechnen.

Die ZAV kann sich als operative Einrichtung der Bundesanstalt für Arbeit nicht an der öffentlichen politischen Diskussion über die zweckmäßigsten Formen und gesetzlichen Normen für die Zulassung der privaten Arbeitsvermittlung beteiligen. Auch eine Beteiligung an Spekulationen, wie das Bundesverfassungsgericht und der Gesetzgeber wahrscheinlich entscheiden wird, verbietet sich für die ZAV.

Käme es zu einer Aufhebung des Monopols, dann wäre das aus der Sicht der ZAV keine unmittelbare Beeinträchtigung unserer Marktposition. Der Wettbewerb mit den privaten Anbietern würde sich verschärfen. Aber das muß nicht heißen, daß unsere Marktposition gefährdet wäre.

CW: Personalberater halten Ihnen aber vor, daß die Mitarbeiter der ZAV gar nicht die nötige Beratungskompetenz besäßen, um im Wettbewerb mit den Headhuntern zu bestehen.

Jacobi: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen, heißt es treffend im Sprichwort. Die Feststellung, daß es in der Personalberaterszene zahlreiche Berater ohne Sach- und Beratungskompetenz gibt, gehört zu den Gemeinplätzen in der Wirtschaftspublizistik.

Mehr als 6000 Beratungsgespräche in der ZAV jährlich dokumentieren, daß Führungskräfte die Fachkompetenz und die Objektivität der Berater der ZAV zu schätzen wissen. Wir rekrutieren unsere Berater nach dem Prinzip "Fachleute für Fachleute".

Anders als eine ganze Reihe von Personalberatungen beschäftigen wir nicht überwiegend Psychologen, Wirtschafts- und Geisteswissenschaftler, sondern auch Ingenieure und Naturwissenschaftler. Ein Unternehmen, das bei uns den Leiter eines großen Forschungslabors sucht, soll bei uns einen fachlich kompetenten Ansprechpartner bei der Festlegung der fachlichen Anforderungen finden.

Während sich derzeit in Deutschland jeder als Personalberater betätigen und so bezeichnen kann, erwarten wir von unseren Beratern neben einem Hochschulstudium, Fach- und Führungspraxis, vielfältigen Markt-, Produkt- und Branchenkenntnissen auch ein hohes Maß an Erfahrung.

Erfahrung und Intuition zusammen machen erst den guten Berater aus. Er muß sicher einschätzen können, ob der Kandidat das gefordete Führungspotential mitbringt und ob er zu einem bestimmten Unternehmen paßt. Das setzt natürlich den persönlichen Kontakt zu den Entscheidungsträgern in den Unternehmen voraus.

CW: Wie wollen Sie auf die Liberalisierung reagieren, falls sie kommen sollte?

Jacobi: Auf eine Liberalisierung im Bereich der Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft wird die ZAV auch ihrerseits mit einem verschärften Wettbewerb reagieren. Dazu gehören die Intensivierung der Informations- und Beratungsarbeit durch Schaffung eines leistungsfähigen Informations-, Dokumentations- und Beratungssystems, die Konzentration der Vermittlungsaktivitäten auf marktgängige Sektoren und interne organisatorische Maßnahmen.

CW: Und was erachtet die ZAV als ihr Plus im Vergleich zur privaten Konkurrenz?

Jacobi: Nicht unsere Sicht, sondern die Sicht unserer Kunden ist in diesem Zusammenhang erheblich. Unsere Auftraggeber und die Führungskräfte, die sich durch uns beraten oder vermitteln lassen möchten, setzen die Akzente anders, wenn sie die Vorteile der ZAV im Vergleich zur privaten Konkurrenz beschreiben.

Für beide Seiten sind die von 24 Beratern 1990 erzielten 621 Vermittlungen - davon 31 Prozent mit Jahresgehältern über 140 000 Mark - ein wichtiges Indiz für die gute Präsenz der ZAV in diesem Teilmarkt.

Führungskräften bietet die ZAV nach Jacobis Auffassung folgende Dienstleistungen:

- individuelle Karriereberatung für Führungskräfte der Wirtschaft,

- Markttransparenz und aktuelle Information über den Führungskräftebedarf und die üblichen Konditionen in den einzelnen Branchen oder Funktionen,

- Hinweise zur Bewerbungsstrategie,

- Stellenangebote aus allen Zweigen der Wirtschaft,

- Plazierung von Stellengesuchen in hauseigenen Medien der ZAV, Fachzeitschriften und Zeitungen,

- Präsentation der Bewerbung bei Arbeitgebern in Abstimmung mit dem Kandidaten,

- Information und Beratung über Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung.

Führungskräfte schätzen die Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen, vor allem im Bereich Information und Karriereberatung. Den eigentlichen Vorteil erblicken sie aber in der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und der im Arbeitsförderungsgesetz fixierten neutralen Position der ZAV.

Auftraggebern bietet die ZAV folgende Dienstleistungen unentgeltlich an:

- Informationen über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Führungskräfte,

- Beratung bei der Festlegung der Suchstrategie und der Rahmenbedingungen,

- Unterstützung bei der Bestimmung der Bewerberzielgruppen sowie bei der Formulierung und Plazierung von Stellenanzeigen,

- Ansprache, Vorauswahl und Präsentation geeigneter Kandidaten aus dem Bewerberpool der ZAV,

- systematische anzeigengestützte Suche im Auftrag und auf Rechnung von Unternehmen sowie

- Unterstützung bei der Kandidatenauswahl.