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Werbung mit geografischen Herkunftsangaben

30.03.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Weiterer Schutz geografischer Herkunftsangaben

In § 127 MarkenG ist nicht nur die Irreführung mit geografischen Herkunftsangaben verboten, sondern auch die Rufschädigung (so § 127 Absatz 3 MarkenG). Wenn mit der geografischen Herkunfts- bzw. Herkunftsangabe ein besonderer (guter) Ruf verbunden ist, so soll dieser nicht geschädigt werden dürfen.

Weiter schützt § 127 Absatz 4 MarkenG die berechtigten Verwender von geografischen Herkunftsangaben davor, dass jemand anderes zwar nicht genau dieselben, sondern der entsprechenden geografischen Herkunftsangabe ähnliche Angaben verwendet und dies zu einer Irreführung im geschäftlichen Verkehr führt.

Schutz vor Irreführungen nach dem UWG

(Auch) nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG ist es wettbewerbswidrig, wenn eine geschäftliche Handlung irreführend ist. Was genau unter den Begriff "geschäftliche Handlung" fällt, wird in § 2 Nr. 1 UWG definiert - insbesondere natürlich Werbung. Irreführend ist eine Werbung gem. § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG dann, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, z.B. über die geographische Herkunft, enthält. Die Frage ist nun, wie sich § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG zu § 127 MarkenG verhält.

Da beide Normen einen ähnlichen Fall betreffen, ist die Meinung weit verbreitet, dass die spezielleren Vorschriften der §§ 127 ff. MarkenG den Normen aus dem UWG vorrangig sind. Nur falls bestimmte Fälle der Irreführung von § 127 MarkenG nicht erfasst sein sollten, kann ergänzend § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG zur Anwendung kommen.

Dass dies möglich ist, ergibt sich aus § 2 MarkenG. Dort heißt es, dass der Schutz geografischer Herkunftsangeben nach dem Markengesetz - also die §§ 126 ff. MarkenG - die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser nicht ausschließt. Somit findet grundsätzlich auch § 5 Absatz 1 UWG Anwendung, wenn es um den Schutz geografischer Herkunftsangaben geht.

Dabei ist die Anwendung von § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG beispielsweise dann denkbar, wenn die geografische Herkunftsangabe Bestandteil des Firmennamens eines Unternehmens ist und nicht die Angabe auf einem konkreten Produkt. Dann könnte es sein, dass die §§ 126 ff. MarkenG nicht einschlägig sind, was zur Folge hätte, dass nun das UWG und damit § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG angewendet werden dürfte.