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Werbung mit geografischen Herkunftsangaben

30.03.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Schutz geografischer Herkunftsangaben nach dem Markengesetz

Der rechtliche Schutz geografischer Herkunftsangaben ist in den §§ 126 ff. MarkenG geregelt. Nach § 127 Absatz 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

Eine Verschärfung ergibt sich weiter aus § 127 Absatz 2 MarkenG. Demnach dürfen in dem Fall, dass die Herkunftsangabe für besondere Eigenschaften oder für eine besondere Qualität des Produkts steht, auch nur solche Produkte mit dieser Herkunftsangabe versehen werden, die genau diese Qualität auch aufweisen.

Hierzu ein Beispiel:

In dem kleinen afrikanischen Land Tschimtschu wird schon seit Hunderten von Jahren eine Kaffeesorte hergestellt, die auf eine besondere Bohnenmischung zurückgeht, wobei eine Bohnensorte verwendet wird, die nur in Tschimtschu wächst. Die Hersteller in Tschimtschu vertreiben diese Kaffeesorte schon immer unter der internationalen Bezeichnung "Coffee of Tschimtschu". Sie erfreut sich mittlerweile großer Beliebtheit, vor allem in Europa und den USA, wo eine große Kaffeekette auf die Sorte aufmerksam geworden ist und sie ganz groß vermarktet.

Der südafrikanische Kaffeeproduzent "Southcoff" vertreibt u.a. in Deutschland einen in Südafrika hergestellten Kaffee ebenfalls als "Coffee of Tschimtschu".

Zudem gibt es einen Kaffeeproduzenten aus Tschimtschu, der seinen Kaffee ebenfalls als "Coffee of Tschimtschu" in die weite Welt, u.a. nach Deutschland, verkauft. Dieser besteht jedoch nicht aus der traditionellen und weltbekannten Tschimtschu’schen Bohnenmischung - vielmehr hat der Hersteller auf die exklusive und besonders aromatische Bohnensorte, die nur in Tschimtschu vorkommt, verzichtet, um die Produktionskosten niedrig zu halten.

Nach § 126 Absatz 1 MarkenG handelt es sich bei dem Ausdruck "Coffee of Tschimtschu" um eine geografische Herkunftsangabe im Sinne des Markengesetzes, da dies der Name eines Landes bzw. eine sonstige Angabe darstellt, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen genutzt wird.

Der südafrikanische Kaffeeproduzent "Southcoff" verstößt gegen § 127 Absatz 1 MarkenG, indem er seinen Kaffee mit der Bezeichnung "Coffee of Tschimtschu" versieht, obwohl dieser gar nicht von dorther stammt, und dadurch eine Irreführung hervorruft. Denn Händler oder sonstige Kunden werden der Auffassung sein, der Kaffee stamme aus Tschimtschu.

Der angesprochene Produzent aus Tschimtschu verstößt nicht gegen § 127 Absatz 1 MarkenG, denn sein Kaffee stammt ja tatsächlich aus diesem Land.

Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 127 Absatz 2 MarkenG vor, denn mit der Bezeichnung "Coffee of Tschimtschu" ist eine bestimmte Qualitätsvorstellung - nämlich die besonders aromatische Bohnenmischung - verbunden, die der Kaffee dieses Produzenten aus Tschimtschu gerade nicht enthält.