Streit um Entschädigung

Wer trägt die Kosten einer Kontenstandsabfrage?

28.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Auf die formale Bezeichnung kommt es nicht an

Das FG Rheinland-Pfalz führte in dem am 16.09.2009 veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2009, Az.: 4 K 2619/07, u. a. aus, es sei nicht entscheidend, dass das Ersuchen unzutreffenderweise als Auskunftsersuchen bezeichnet worden sei. Auf die formale Bezeichnung komme es nicht an, wenn - wie hier - das tatsächliche Verlangen nur auf die Vorlage der Kontoauszüge gerichtet gewesen sei. Damit sei die Bank nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden und es bestehe keine Entschädigungsverpflichtung.

Auch der Umstand, dass nur die Kontennummern ohne die zugehörige Bereichsnummer (= Filialnummer) vom Finanzamt (über das Bundeszentralamt) benannt worden seien, rechtfertige es nicht, der Bank einen Entschädigungsanspruch zuzugestehen. Die Bank sei nämlich zunächst selbst verpflichtet, dem Bundeszentralamt die Kontonummern vollständig mitzuteilen, sodass unvollständige Vorlageersuchen nicht auf die Finanzverwaltung zurückzuführen seien.

Sollte zudem der Zeitaufwand für das Heraussuchen der Bereichsnummer (= Filialnummer) wegen der Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Hilfsmittel dagegen keinen besonderen Zeitaufwand verursacht haben, wäre der Bank in diesem Fall ein nicht (mehr) messbarer Aufwand für eine eigene intellektuelle Leistung entstanden, für den sie aus diesem Grunde keine Erstattung beanspruchen könnte.

Der steuerrechtliche Urkundsbegriff schließe auch Urkunden in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger mit ein und sei somit umfassender als etwa der zivilrechtliche Urkundsbegriff. Soweit das Klagebegehren als die Geltendmachung eines Schadensersatzes anzusehen sei, müsse dies vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.

Passau empfiehlt, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, Internet: www.pani-c.de