Streit um Entschädigung

Wer trägt die Kosten einer Kontenstandsabfrage?

28.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Eine Bank hat keinen Anspruch auf Auslagenersatz bei Vorlage von Kontoauszügen an das Finanzamt. Nur dem Auskunftspflichtigen steht eine Entschädigung zu.
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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine Bank vom Finanzamt verlangen kann, diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch eine Kontenstandsabfrage entstanden waren. Auch wenn es dabei nur um den Betrag von 18,90 Euro ging, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, dürfte die Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der Häufigkeit des Vorkommens bei allen Banken von besonderem Interesse sein.

Der Fall

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass dem Finanzamt vom Gesetzgeber - in bestimmten Fällen - die Möglichkeit eingeräumt ist, bestimmte Bankdaten von steuerpflichtigen Konteninhabern abzufragen. Fraglich war, ob die Bank sodann vom Finanzamt verlangen kann, diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch eine Kontenstandsabfrage entstanden waren.

In dem Streitfall teilte das Bundeszentralamt für Steuern dem Finanzamt auf Anfrage drei Kontonummern eines bestimmten Steuerpflichtigen mit. Unter Angabe dieser Kontonummern bat das Finanzamt die Bank - eine Großbank - um Vorlage (evtl. Kopien) der Konto- bzw. Depotauszüge dieses Steuerpflichtigen. Diesem Ersuchen kam die Bank nach und stellte dem Finanzamt dafür 18,90 Euro (eine Arbeitsstunde à 17.- Euro, 2 Kopien à 0,50 Euro und Portokosten von 0,90 Euro) in Rechnung.

Das Urteil

Mit Bescheid lehnte das FA eine Kostenerstattung ab und führte dazu aus, eine Entschädigung werde nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) nur Personen gewährt, die als Auskunftspflichtige herangezogen worden seien; für Personen, die nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien, gelte das nicht.

Mit der Klage trug die Bank u.a. vor, das Anforderungsschreiben des Finanzamts sei einerseits als Auskunftsersuchen bezeichnet worden; andererseits habe dieses Ersuchen lediglich die Angaben von Kontonummern und nicht die Bankleitzahlen enthalten. Daher habe erst ermittelt werden müssen, welche Filiale gemeint gewesen sei, was wiederum den Arbeitsaufwand verursacht habe. Zudem seien die Voraussetzungen eines (entschädigungslosen) Vorlagersuchens zur Vorlage von Urkunden nicht gegeben, weil Kontoauszüge keine Urkunden seien. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, betont Passau.