In immer mehr Unternehmen gibt es inzwischen die Position eines Compliance-Officers. Ziel der Compliance ist die Optimierung unternehmensinterner Prozesse und die Aufdeckung gegen das Unternehmen gerichteter Pflichtverstöße und deren zukünftige Verhinderung. Jedoch kann der Compliance-Officer aber auch die Pflicht haben, von einem Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden. Mit diesem Aufgabenbereich des Compliance-Officers wird natürlich - unter anderem - auch das Ziel verfolgt, die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung der Geschäftsführung zu begrenzen.
In seiner Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.07.2009 zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Leiters der Innenrevision für von dem Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße Stellung genommen und darüber hinaus allgemeine - und für die Zukunft zu beachtende - Ausführungen zum Compliance Officer und dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemacht.
I. Wesentlicher Inhalt der Entscheidung
Vorliegend hatte sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit dem Leiter der Rechtsabteilung zu befassen, der bei einem kommunalen Stadtreinigungsbetrieb zugleich in der Innenrevision tätig war. Ein unternehmensintern aufgedeckter Berechnungsfehler zu Lasten der Kunden wurde nicht korrigiert, unter anderem, weil der betreffende Mitarbeiter trotz Kenntnis nichts unternommen hatte. Insbesondere wurden weder der Vorstandsvorsitzende noch der Aufsichtsrat über die fehlerhaften Abrechungen informiert.
Der Bundesgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen bestätigt. Danach hatte der Angeklagte als Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision eine für den Unterlassensvorwurf notwendige Garantenstellung inne. Er hätte die betrügerische Abrechnung verhindern müssen. Denn ihm waren aufgrund seiner Position Obhutspflichten für bestimmte Gefahrenquellen übertragen. Dabei beschränkte sich seine Verantwortlichkeit nicht darauf, Vermögensbeeinträchtigungen des eigenen Unternehmens zu unterbinden. Vielmehr gehörte auch dazu, Gefahren für Rechtsgüter Dritter durch das eigene (beaufsichtigte) Unternehmen zu verhindern.