DV und Recht

Wer ständig zu spät kommt, fliegt raus

25.06.1999

FRANKFURT/M. (jlp*) - Das ständige Zuspätkommen des Arbeitnehmers zur Kernarbeitszeit ist eine Pflichtverletzung, die nach vorausgegangenen Abmahnungen die Kündigung rechtfertigt. Die Behauptung des Arbeitnehmers, die Verspätungen seien krankheitsbedingt, stellen die Kündigung nicht in Frage. Damit wurde die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die in gut drei Monaten an 43 Arbeitstagen zu spät zur Kernarbeitszeit erschienen war. Sie hatte ihrem Arbeitgeber die angebliche Krankheit verschwiegen und erst im Kündigungsschutzprozeß eine Krankheit für das Zuspätkommen als Grund genannt. Die Arbeitsrichter folgten den Argumenten des Arbeitgebers und rechtfertigten die Kündigung mit dem ordnungsgemäßen Betriebsablauf und der Gefährdung der Betriebsdisziplin.Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 7 Ca 9124/97