Juristische Besonderheiten

Wer Praktikanten beschäftigt, muss aufpassen

28.03.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Sozial-, Pflege- und Rentenversicherung

Die Sozialversicherung der Praktikanten ist äußerst unübersichtlich geregelt; teils ist sie der Sozialversicherung der Studenten nachgebildet, teils weicht sie hiervon ab. Das Gesetz regelt den Status der Praktikanten nur punktuell und in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zudem nicht einheitlich. Es muss daher jeweils geklärt werden, welche allgemein für Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte geltenden Regeln anzuwenden sind, wenn Spezialvorschriften nicht greifen.

Sind z. B. die Voraussetzungen einer speziell auf bestimmte Praktikanten abstellende Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V; § 20 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI) nicht erfüllt, weil ein Entgelt gezahlt wird, muss geprüft werden, ob für die betreffende Person Versicherungspflicht besteht, weil es sich um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung handelt (§ 5 Abs. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Praktikum vorgeschrieben ist. Fehlt es hieran, kommt Versicherungspflicht der berufspraktischen Beschäftigung nach den für Arbeitnehmer allgemein geltenden Vorschriften in Betracht.

Eine geeignete und übersichtliche Darstellung findet sich in dem Leitfaden der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Bildung und Forschung im Anhang 4, worauf der Einfachheit halber verwiesen wird. Nachfolgend wird lediglich eine grobe Übersicht gegeben.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der KV und PflegeV ist zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika und innerhalb dieser bei-den Gruppen nochmals danach zu differenzieren, ob ein Entgelt gezahlt wird oder nicht.

Pflichtpraktika ohne Arbeitsentgelt

In diesem Fall besteht in der Krankenversicherung Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 SGB VI. Diese Versicherungspflicht des Praktikanten ist in der KV gegenüber einer (beitragsfreien) Familienversicherung des Praktikanten nach § 10 SGB V subsidiär (§ 5 Abs. 7 SGB V); in der Pflegeversicherung fehlt eine entsprechende Subsidiaritätsklausel.

Die Beitragsbemessungsgrundlage wird fingiert. Es gilt als beitragspflichtige Einnahme pro Tag 1/30 des Betrags, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG für Studenten festge-setzt ist. Der Monatsbetrag wird also nach dem BAföG-Bedarfsatz für Studenten berechnet. Der Prak-tikant trägt die Beiträge allein. Es gilt auch in der KV ein einheitlicher Beitragssatz, der 7/10 des all-gemeinen Beitragssatzes beträgt (§ 245 Abs. 1 SGB V).

Pflichtpraktika mit Arbeitsentgelt

Auch solche Praktika führen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der KV und nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI in der PflegeV, weil der Praktikant zu seiner Berufsausbildung beschäftigt ist. Ist die berufspraktische Beschäftigung geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV, führt dies gleichwohl nicht zur Versicherungsfreiheit. Die Beiträge werden nach den für die jeweilige Krankenkasse geltenden bzw. in der Pflegeversicherung nach dem einheitlichen Beitragssatz berechnet. Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich gewährte Entgelt des Praktikanten. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt.

Freiwillige Praktika ohne Arbeitsentgelt

Versicherungspflicht ist nur angeordnet, wenn das Praktikum gegen Entgelt durchgeführt wird, zumal anderenfalls der Tatbestand der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI nicht erfüllt ist.

Freiwillige Praktika mit Arbeitsentgelt

Gemäß § 7 Abs. 1, zweiter Halbsatz SGB V besteht auch bei geringfügigem Entgelt Versicherungs-pflicht.

Rentenversicherung

Grundsätzlich gelten die für Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigten bestehenden Vor-schriften. Ist das Praktikum in Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben, ist der Praktikant zu seiner Berufsausbildung beschäftigt. Der Personenkreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten ist in der Rentenversicherung im Grundsatz nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:

Versicherungsfreiheit bei Pflichtpraktikanten

§ 5 Abs. 2 SGB VI ordnet Versicherungsfreiheit für Personen an, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fach- oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Freiwillige, aber unbezahlte oder geringfügige Praktika

Bis Juli 2004 waren diese Praktika versicherungsfrei, sofern für sie kein Entgelt oder nur ein Entgelt gezahlt wurde, das regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstieg. Seit dem 01. August 2004 gilt dies nicht mehr. Es besteht also Versicherungspflicht selbst bei Geringfügigkeit der Beschäftigung. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Der Autor Stefan Schlöffel ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., www.vdaa.de, c/o Haas & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf, Tel.: 0211 49140220, E-Mail: schloeffel@haas-law.de, Internet: www.haas-law.de