Keine fristlose Kündigung

Wer im Job Privates erledigt, muss erst abgemahnt werden

16.12.2008
Von 
Hans Königes war bis Dezember 2023 Ressortleiter Jobs & Karriere und damit zuständig für alle Themen rund um Arbeitsmarkt, Jobs, Berufe, Gehälter, Personalmanagement, Recruiting sowie Social Media im Berufsleben.
Fristlos können Mitarbeiter auch dann nicht gekündigt werden, wenn sie ihre Arbeitszeit mit Privatem verbringen. Das entschied ein Gericht in Mainz.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschied in seinem Urteil vom 10. Juli 2008 (Az.: 10 Sa 209/08), dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht so ohne weiteres entlassen kann, wenn er im Dienst seine Privatangelegenheiten erledigt. Nach Meinung des Gerichts verletzt ein Arbeitnehmer in diesem Fall zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dennoch sei erst einmal eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber kündigen dürfe.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Mitarbeiters statt, dessen Arbeitgeber ihm fristlos gekündigt hatte. Der Beschäftigte hatte während der Arbeitszeit ein Erdkabel auf- und abgeladen, um es auf dem Betriebsgelände zu zerschneiden. Dann wollte er es privat verwerten.

Zwar räumte das LAG ein, dass der Kläger sich während seiner Arbeitszeit mit privaten Dingen befasst habe. Unabhängig von der dafür in Anspruch genommenen Arbeitszeit verletze ein Arbeitnehmer damit seinen Arbeitsvertrag. Da es sich aber um ein so genanntes steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handele, sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, den Mitarbeiter zunächst abzumahnen. Nur wenn dies nicht fruchte, dürfe er entlassen werden. Quelle: http://www.haufe.de/arbeitsrecht