Web

Recht im Web 2.0

Wer haftet für Corporate Blogs und Tweets?

08.04.2009
Von 


Simon Hülsbömer betreut als Senior Research Manager Studienprojekte in der Marktforschung von CIO, CSO und COMPUTERWOCHE. Zuvor entwickelte er Executive-Weiterbildungen und war rund zehn Jahre lang als (leitender) Redakteur tätig. Hier zeichnete er u.a. für die Themen IT-Sicherheit und Datenschutz verantwortlich.
Welche juristischen Risiken drohen bloggenden und twitternden Unternehmen? Rechtsanwalt Henning Krieg aus der Kanzlei Bird & Bird LLP in Frankfurt/Main, im Gespräch.

CW: Welche juristischen Risiken bergen Corporate Blogs?

KRIEG: Wenn sich bloggende Mitarbeiter negativ über Konkurrenten äußern, kann es Probleme mit dem Wettbewerbsrecht geben. Ein weiteres klassisches Problem sind Urheberrechtsverletzungen, wenn beispielsweise Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht werden. Ein Unternehmen sollte sich auch vorab Gedanken darüber machen, wie man sich verhält, wenn einmal etwas danebengehen sollte. Wer ist intern verantwortlich, wenn etwas schiefläuft? Der Mitarbeiter, der für das Unternehmen bloggt - oder ich als Firma, die den Blog als Unternehmensprojekt aufgesetzt hat? Mein Tipp: Klare Regeln definieren, jedem bloggenden Mitarbeiter einen "Style Guide" an die Hand geben, in dem gut verständlich dargestellt ist, was geht und was nicht.

CW: Wer haftet für die Inhalte, wenn Unternehmen beispielsweise eine Werbeagentur mit dem Bloggen beauftragen?

KRIEG: Egal wer den Inhalt liefert - haftbar ist immer auch der Betreiber des Blogs, also das beauftragende Unternehmen.

CW: Wie sieht es mit den gesetzlichen Fallstricken beim Mikroblogging-Dienst Twitter aus?

Rechtsanwalt Henning Krieg LL.M., Kanzlei Bird & Bird LLP, Frankfurt/M.
Rechtsanwalt Henning Krieg LL.M., Kanzlei Bird & Bird LLP, Frankfurt/M.
Foto: Simon Hülsbömer

KRIEG: Es kommt darauf an, was ich schreibe, sprich: twittere. Abgesehen davon besteht bei einem Twitter-Account genau wie bei allen anderen "Telemediendiensten" die Impressumspflicht. Diese Impressumspflicht kann man bei Twitter auch leicht im eigenen Profil erfüllen. Wichtig ist darüber hinaus, dass ich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an meinem Profilbild habe und mit meinem Nutzernamen keine fremden Rechte wie zum Beispiel Namens- oder Markenrechte anderer Unternehmen verletze. Gleiches gilt auch für die Rechte natürlicher Personen - ich darf nicht als Müntefering oder Schäfer-Gümbel twittern und womöglich noch ein Iconbild dieser Politiker verwenden. In einem solchen Fall können die Betroffenen Unterlassung fordern.

CW: Die Twitter-Server stehen jedoch in den USA. Wie komme ich als Betroffener da an die Urheber solcher Fake-Tweets?

KRIEG: Da Twitter keine deutsche Niederlassung hat, wohl fast gar nicht mit vertretbarem Aufwand.

CW: Wie hoch ist denn insgesamt das Risiko, wegen derartiger Vergehen belangt zu werden?

KRIEG: Für Unternehmen kommt es vor allem darauf an, wie genau deren Mitbewerber ihre Online-Aktivitäten verfolgen - das Risiko ist also, wie man so schön sagt, einzelfallabhängig. Das Klagebedürfnis beispielsweise wegen eines fehlenden Impressums war schon einmal größer als derzeit. Aus Unternehmenssicht ist es aber schon allein aus Gründen der Seriosität und zur Transparenz gegenüber den Kunden wichtig, klar zu zeigen, wer hinter einem bestimmten kommerziellen Web-Angebot steht.