Datenveränderung durch Viren oder Mitarbeiter
Den Tatbestand der Datenveränderung erfüllen damit sowohl Viren, die Daten auf einem Computer löschen, als auch böswillige Angestellte, die ihrem Chef nach der Kündigung eins Auswischen wollen, indem sie wichtige Daten vernichten. Unter dem Aspekt der Strafbarkeit gem. § 303a StGB ist ebenfalls fraglich, ob Amazon von Kunden erworbene E-Books ohne deren Zustimmung von den E-Book-Readern löschen darf. Auch bestimmte DRM-Systeme, die ohne Wissen und Zustimmung der Kunden implementiert worden sind, können vor dem Hintergrund der Datenveränderung verboten sein.
Auch der alltägliche Vorgang der SPAM-Filterung kann unter bestimmten Umständen eine Strafbarkeit gem. § 303a StGB auslösen, wenn der Filter ohne Erlaubnis des Mailboxinhabers aktiviert worden ist, selbst wenn nur Viagra-Werbemails und Nigeria Scam-Mails herausgefiltert worden sind, denn für eine Strafbarkeit ist es nicht entscheidend, ob die Daten einen wirtschaftlichen Wert haben oder für den Empfänger interessant sind. (oe)
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Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover. Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de