Corporate Social Responsability (CSR)

Wenn nicht nur Zahlen zählen

01.11.2010
Von Ellen Maier
Unternehmen spüren den gesellschaftlichen Druck, nach innen und nach außen ihre soziale Verantwortung stärker wahrzunehmen.

Das Prinzip von Corporate Social Responsibility (CSR) existierte bereits im Mittelalter. Damals gab es in Europa das Leitbild des "ehrbaren Kaufmanns". Den Kaufleuten wurde unter anderem zur Stärkung des gesellschaftlichen Gleichgewichts in Städten die Einhaltung von bestimmten Verhaltensnormen auferlegt. Mit der Industrialisierung im 18. Jahrhundert breitete sich dieses Phänomen zunehmend aus und das gesellschaftliche Engagement der Unternehmer wurde langsam zur Selbstverständlichkeit.

Schon damals wurden die Arbeits- und Lebensbedingungen der Mitarbeiter, beispielsweise durch den Bau von Wohnhäusern, verbessert. In den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts entwickelte sich das Thema zur Wissenschaft. Vorreiter hierfür waren die USA. Mit dem vorherrschenden Shareholder-Value-Gedanken in den 80er Jahren trat die "CSR-Bewegung" noch stärker hervor. Parallel dazu gewann der Gedanke zum Umweltschutz in diesen Jahren immer mehr an Bedeutung und seit den 90er Jahren verschmelzen beide Richtungen von CSR und Umweltschutz beziehungsweise Nachhaltigkeit zunehmend miteinander.

Die gesamte Entwicklung von Corporate Social Responsibility verlief in Europa hingegen nur schleppend. Mit der Initiative "UnternehmensWerte - Corporate Social Responsibility in Deutschland" ist seit 2008 auch die deutsche Bundesregierung aktiv. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein CSR-Forum gegründet, in dem verschiedene Unternehmen, Gewerkschaften und Wissenschaftler gemeinsam mit dem Ministerium über CSR diskutieren und in Arbeitsgruppen Lösungsansätze erarbeiten, um langfristig eine umfassende CSR-Strategie für Deutschland zu schaffen.

Unternehmen befürchten häufig, dass ein Engagement für CSR mit einem zu großen Aufwand verbunden und deshalb unwirtschaftlich ist. Inzwischen ist aber nachgewiesen, dass sich CSR und Gewinnerzielung keinesfalls widersprechen. Arend Oetker, geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Arend Oetker Holding GmbH & Co., fasste diesen Punkt einmal treffend zusammen: "Nach einem positiven Wertekodex zu handeln und sich in gesellschaftliche Belange einzumischen, ist nicht nur eine Frage der Moral, sondern auch der ökonomischen Klugheit."

Gerade in der heutigen Zeit wird eine Umsetzung von CSR-Maßnahmen immer wichtiger. Die Gesellschaft und auch die Politik verlangen, dass sich Unternehmen mehr in gesellschaftliche Belange und Probleme einbringen und Lösungen aufzeigen. Eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen ist die zunehmende Überalterung der Gesellschaft und der damit einhergehende Fachkräftemangel.

Ein Unternehmen ist gezwungen, sich attraktiv auf dem Arbeitsmarkt darzustellen, um qualifizierte Fachkräfte gewinnen zu können. Gleichzeitig muss es vorhandene Fachkräfte halten. Da Aspekte wie Umweltschutz und Nachhaltigkeit in Deutschland oft bereits gesetzlich festgelegt sind, verhalten sich Unternehmen ihren Stakeholdern gegenüber häufig nach außen hin sozial. Zu einer CSR-Strategie gehört jedoch auch eine soziale Verantwortung nach innen gegenüber den Mitarbeitern, die nicht weniger Stakeholder des Unternehmens sind, als alle anderen.

Der Gesetzgeber hat hier bereits mit den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen eine erste Grundlage geschaffen: Darüber hinaus muss ein Unternehmen dem Arbeitnehmer einen "Durchführungsweg" für die betriebliche Altersvorsorge anbieten. Dabei kann der Arbeitgeber entscheiden, ob die Vorsorge über Gehaltsverzicht/Entgeltumwandlung oder unter Kostenbeteiligung des Arbeitgebers durchgeführt wird.

Zu weiteren Fragen der sozialen Zusatzleistungen - auch im Rahmen von CSR - gibt es bisher keine klaren gesetzlichen Grundlagen. Hier ist deshalb das Unternehmen umso mehr gefragt, wenn es gilt, die (betriebliche) Altersvorsorge sinnvoll zu ergänzen und dauerhaft in sein Humankapital zu investieren.

Durch soziale Zusatzleistungen für Mitarbeiter kann ein Arbeitgeber zum einen Fachkräfte locken, vorhandene Mitarbeiter binden und sich zum anderen langfristig mit einem positiven Image positionieren. Auch wenn CSR ganz klar als Gesamtstrategie verstanden werden muss, so sind zusätzliche soziale Leistungen für Mitarbeiter auf jeden Fall ein Bestandteil, der sich in der Praxis gut umsetzen lässt und von vielen Unternehmen bereits genutzt wird.

Rechtstipp

Von Stephan Weiß *

Sowohl die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, auf die jeder Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2002 einen Anspruch hat, als auch die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist durch Direktzusage, Direktversicherung, Unterstützungs- und Pensionskasse oder -fond möglich. Bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht selten die entsprechend vom Arbeitnehmer erworbenen Anwartschaften im Rahmen eines Abfindungsvergleichs abgegolten. Dies ist jedoch insbesondere für die in Erfüllung einer Direktzusage erworbenen unverfallbaren Anwartschaften rechtswirksam nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Faktisch besteht ein zwingendes Abfindungsverbot.

Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalles die Ansprüche des Versorgungsberechtigten aus der Direktzusage zu erfüllen hat, selbst wenn die Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte. Das größte Risiko für den Arbeitgeber geht dabei in der Regel von den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers aus, wenn diese - wie üblicherweise - durch die Direktzusage begünstigt werden. Die Hinterbliebenen befinden sich gegenüber dem Unternehmen nicht in gleicher Weise in einer moralischen Konfliktsituation wie der Arbeitnehmer. Bislang ist auch noch nicht rechtssicher durch die Rechtsprechung entschieden, ob der Arbeitgeber wenigstens die aufgrund des Verstoßes gegen das Abfindungsverbot zu Unrecht gezahlte Abfindung zurückverlangen beziehungsweise gegenüber den Ansprüchen aus der Direktzusage aufrechnen kann. Zur Vermeidung, dass das Unternehmen im Ergebnis zweimal zahlt, ist bei der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften daher äußerste Vorsicht geboten.

*Dr. Stephan Weiß ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds in München.