Haftung des CIO

Wenn der Lizenzgeber zweimal klingelt

18.11.2010
Von Jürgen  Dierlamm

Zivil- und handelsrechtliche Haftung

Foto: Fotolia, Gina Sanders

Diese Frage wird auch im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung gestellt, die meist an die strafrechtliche Prüfung anschließt. Hier ist in erster Linie das Unternehmen selbst in der Haftung. Es muss dafür sorgen, dass keiner seiner Mitarbeiter gegen den in Paragraf 69c UrhG formulierten Schutz vor Vervielfältigung verstößt oder einen Lizenzvertrag bricht.

Das Unternehmen ist Vertragspartner des Lizenzvertrags. Zudem fungiert es nach den "Schutzgesetzen" des UrhG auch als Subjekt von Auskunfts-, Durchsuchungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, die über Zivilgerichte geltend gemacht werden.

In diesem Zusammenhang ist nicht nur der Vorsatz, sondern auch die Fahrlässigkeit relevant. Kommt es zu einer zivilrechtlichen Verurteilung des Unternehmens, beispielsweise auf Zahlung von Schadensersatz, so wird es sicher prüfen, ob es sich im Innenverhältnis schadlos halten kann, indem es seinem CIO Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweist.