Nicht fachkundig genug

Wenn der DS-Beauftragte abberufen wird

26.01.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Warum hat die Aufsichtsbehörde diese Kompetenz?

Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde ein Abberufungsverlangen auszusprechen folgt letztlich aus § 38 Abs. 5 S. 3 BDSG. An dieser Stelle wird die Aufgabe der Aufsichtsbehörde normiert, die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Beauftragten zu überprüfen.

Gemäß §38 Abs. 5 S. 2 BDSG ist es der Aufsichtsbehörde überlassen, Konsequenzen aus einer mangelhaften Ausführung des Datenschutzes zu ziehen. Ob ein Abberufungsverlangen erfolgt oder nicht ist damit in das Ermessen der Behörde gestellt. Jedoch kann bei besonders schwerwiegenden Verstößen das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sein, was bedeutet, dass der Behörde nur eine Alternative zur Handlung bleibt und zwar die tatsächliche Abberufung.

Gründe für die Abberufung

Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten kann nur dann verlangt werden, wenn dieser nicht die zur Amtsführung notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit aufweist. Sinn der Regelung ist im wesentlichen Druck dahingehend auszuüben, dass von Unternehmen tatsächlich nur qualifizierte Personen bestellt werden.

Ein Abberufungsgrund ist immer dann gegeben, wenn festgestellt wird, dass ein Datenschutzbeauftragter seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt und insoweit entweder die Fachkunde oder die Zuverlässigkeit desjenigen betroffen ist. Neben des Standardbeispiels der Interessenkollision (z.B. Datenschutzbeauftragter ist gleichzeitig Leiter der EDV-Abteilung) sind konkrete Beispiele, dass eine Durchführung der Schulung der Mitarbeiter nicht stattfindet, eine datenschutzrechtliche Begutachtung neuer Datenverarbeitungsverfahren nicht vorgenommen wird oder die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme nicht überwacht wird. Daneben kommen als weitere Gründe die fehlende Kontrolle der Datensicherungsmaßnahmen in Betracht oder auch das Unvermögen, die bisherigen Tätigkeiten durch entsprechende Dokumentationen belegen zu können.

Abberufung wegen langer Krankheit ist möglich

Da der Begriff der Zuverlässigkeit im objektiven Sinn zu verstehen ist kommt auch eine Abberufung wegen dauerhafter Krankheit und insofern hervorgerufener Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Kann der Datenschutzbeauftragte seine Funktion nicht wahrnehmen, muss seine Zuverlässigkeit im Rahmen seiner Aufgaben verneint werden. Insofern besteht dann ein Abberufungsgrund für die Aufsichtsbehörde.