Wenig Mitspracherecht bei Tendenzbetrieben

06.02.1987

KASSEL (CW) - In Unternehmen mit besonderer Tendenz darf der Betriebsrat auch bei der Arbeitszeitregelung nicht mitbestimmen, wenn dem die Eigenart des Betriebes entgegensteht, entschied das Bundesarbeitsgericht in Kassel.

In Tendenzbetrieben wie etwa privaten Schulen oder Gewerkschaften ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingeschränkt. Vom Bundesarbeitsgericht wurde deshalb in letzter Instanz die Klage des Betriebsrats einer staatlich anerkannten privaten Schulungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Der Betriebsrat hatte dagegen protestiert, daß ihm die Schulleitung kein Mitspracherecht bei der Aufstellung des Stundenplanes der Lehrer eingeräumt hatte (Aktenzeichen: 1 ABR 49/85).