Urteil des OLG Karlsruhe (II)

Wem stehen die Nutzungsrechte bei Programmerstellung zu

13.05.1983

In der CW vom 6. 5. 83 wurden die Entscheidungsgründe des OLG Karlsruhe (Urteil vom 9. Februar 1983 - 6 U 150/81) abgedruckt, mit denen jetzt ziemlich feststeht, daß EDV-Programme weitgehend urheberrechtlich geschützt sind. Wem aber stehen bei Verträgen über Programmerstellung die Nutzungsrechte - in welchem Umfang - zu?

Dem Urteil lag ein Streit zwischen einem Inkassounternehmen als Auftraggeber und Klägerin mit einem nebenberuflichen Programmierer als Auftragnehmer zugrunde: Das Inkassounternehmen hatte die Erstellung eines nur für seinen Betrieb vorgesehenen Programms in Auftrag gegeben. Beide Seiten waren nach Vertragsschluß auf die Idee gekommen, das Programm zu vermarkten (ausführlich dargestellt in der CW vom 19. März 1982).

III. Das für die Klägerin erstellte Inkassoprogramm weist urheberrechtsschutzfähige Werkqualität auf. Die durch das ausgedruckte Programm vermittelte Darstellung des Inkassoverfahrens, die Anordnung der erforderlichen Verfahrensschritte und die Verwertung der Daten und ihre Zuordnung zueinander gehen über die durch die Rechts- und Verfahrensordnung vorgegebenen Anweisungen hinaus und lassen eine hinreichende eigenschöpferische geistige Leistung erkennen. Schon in dem vom Beklagten erstellten Pflichtenheft wird die für das Klägerin-Inkassoprogramm entwickelte charakteristische Zuordnung von unterschiedlichen Dateien deutlich. Das Inkassoprogramm beschränkt sich nicht lediglich auf die Abfolge der einzelnen Verfahrensschritte bei der Durchführung des außergerichtlichen oder des gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Stammdateien, wie Gläubiger-, Schuldner- und Amtsgerichtsdatei, die für sich genommen Hinweise für eigenschöpferische Leistungen in der Formgestaltung nicht erkennen lassen, werden zusammen mit anderen Bausteinen wie der Kosten-/Nutzen-Analyse (Deckungsbeitrags-Analyse), der Schuldnerstruktur-Analyse und beispielsweise eines Programms mit variablen Tarifen für verschiedene Gläubiger verbunden. Die Verwendung einer "Systemhülle", wie es in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten über die Individualität des klägerischen Computerprogramms treffend heißt, läßt die persönlich geistige Leistung bei der Gestaltung des Programms in der Sammlung und Zuordnung des verarbeiteten Stoffs erkennen. Die Kombination der außergerichtlichen Mahnung und des gerichtlichen Mahnverfahrens mit verschiedenen Kontrollmechanismen gibt der Gestaltung des Inkassoprogramms insgesamt eine schöpferische Prägung.

Die Statistik über die eidesstattliche Versicherung verbunden mit der Möglichkeit, den Gläubiger den Vorschlag zu unterbreiten, von der Beitreibung wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit abzusehen, die Verwaltung der Grenzkostentabelle mit welcher bei jedem Bearbeitungsvorgang festgestellt werden kann, ob das Inkassobüro noch kostendeckend im Rahmen der mit dem Gläubiger vereinbarten Tarife arbeitet, die Kostenübersicht je Schuldner, mit welcher das Inkassobüro die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebs sowohl hinsichtlich des einzelnen Auftrags als auch insgesamt feststellen kann, die Bearbeitungskartei, mit welcher jederzeit festgestellt werden kann, welchen Bearbeitungsstand jeder Auftrag aufweist und auch die Postleitzahl- und Gerichtsdatei, über welche aus dem Wohnsitz des Schuldners das bei einem Widerspruch zuständige Gericht ermittelt werden kann, bilden jedenfalls in ihrer Kombination miteinander das das klägerische Inkassoprogramm prägende Gewebe individueller Leistung, dessen Form in der Darstellung eines Datenflußplans oder im Quellenprogramm ohne weiteres erkennbar würde und in Gestalt der ausgedruckten Programmliste erkennbar gemacht worden ist. Ob auch einzelne Programmbausteine im Detail oder die Formularausdrucke die Qualität eigenschöpferischer Leistung aufweisen und ob - entsprechend dem Gutachten der Klägerin gemäß Anlage BB 6 Seite 7 - die Umsetzung von der Systemanalyse (in einem ausgearbeiteten Pflichtenheft) in das sogenannte Quellenprogramm selbst wieder von eigenschöpferischer (bearbeitender) Qualität ist, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten urheberrechtlich begründete Verbotsansprüche gemäß °° 97, 98 UrhRG zu. Die Klägerin ist ausschließlich Nutzungsberechtigte an dem erstellten Klägerin-Inkassoprogramm. Der Beklagte verletzt mit seinen Verwertungshandlungen die Rechtsstellung der Klägerin. Der Beklagte hat durch die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts an die Klägerin sich eines eigenen Verwertungsrechts begeben, ° 31 Abs. 3 UrhRG.

1. Die Nutzungsberechtigung der Klägerin an dem vom Beklagten (mit-)erstellten Inkassoprogramm reicht übe ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne des ° 31 Abs. 2 UrhRG hinaus. Die Klägerin ist zur ausschließlichen Verwertung gemäß ° 31 Abs. 3 UrhRG berechtigt. Die Vertragsparteien haben bei Abschluß des Vertrags sowie bei dessen Durchführung keinen Zweifel daran gelassen, daß die Verwertung des Inkassoprogramms ausschließlich im Betrieb der Klägerin erfolgen sollte und eine eigene Verwertung durch den Beklagten oder über den Beklagten durch Dritte ausgeschlossen sein sollte (wird ausgeführt).

b) Die schriftliche Vereinbarung der Parteien enthält keine Abrede über die Ausgestaltung der Verwertungsrechte. Dies schließt indes nicht aus, den Parteiwillen über die Feststellung der den Vertragsabschluß sowie seine Durchführung begleitenden Umstände festzustellen. Bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der objektiven Gegebenheiten besteht hinsichtlich des Umfangs des der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechts kein Zweifel. Für die Begründung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zugunsten der Klägerin ist ausreichend, daß sich die Parteien darüber einig waren, daß der Beklagte als (Mit-)Urheber von der eigenen Nutzung des Programms ausgeschlossen sein sollte. Einer besonderen Abrede über die konkreten Nutzungshandlungen der Klägerin bedurfte es somit nicht. Es steht der ausschließlichen Nutzungsberechtigung der Klägerin nicht entgegen, daß diese eine Nutzung des Inkassoprogramms durch Vergabe von Lizenzen ursprünglich nicht beabsichtigt hatte. Entscheidend ist, daß die Klägerin im Verhältnis zum beauftragten Beklagten zur Nutzung des Inkassoprogramms ausschließlich berechtigt sein sollte (wird ausgeführt).

Der Beklagte hatte das Programm zu einer Zeit erstellt, da er angestellter Programmierer der Firma XY war. Eine Eigennutzung des Programms lag ihm fern.

2. Nach dem Zweck der Vertragsabsprachen der Parteien kann eine inhaltliche Beschränkung des ausschließlichen Verwertungsrechts (° 32 UrhRG) auf die Verwendung des Klägerin-Inkassoprogramms in der Programmiersprache Cobol und unter Einsatz der XY-Hardware nicht angenommen werden. Anlaß für die Programmerstellung war die Anschaffung des XY-Computers. Dessen Technik bestimmte in gewisser Weise die Gestaltung und Abfassung des Programms. Der eigenschöpferische Charakter des Computerprogramms als Werk wird hierdurch aber nicht geprägt. Dasselbe Programm kann auch auf einer anderen Anlage eingesetzt werden, ohne daß es durch die erforderliche Umschreibung seinen bestehenden Werkcharakter verlieren müßte. Das Interesse eines Unternehmens, das die Erstellung eines Computerprogramms in Auftrag gibt, ist auf eine weitestgehende Nutzung dieses Programms gerichtet, unabhängig von der technischen Fortentwicklung der Rechenanlage, auf welcher dieses eingesetzt werden soll. Das Benutzungsrecht und das Verbietungsrecht der Klägerin beschränken sich nicht auf die Verwendung des Programms in der vorgegebenen Programmiersprache Cobol und auch nicht auf dessen Einsatz in einer bestimmten Rechenanlage, sofern das Programmdesign in identischer Weise genutzt wird. Nicht schöpferische Umgestaltungen, wie sie beim Einsatz des Programms in anderer Programmiersprache beispielsweise gegeben sein können, bleiben dem Nutzungsberechtigten unbenommen. ° 37 Abs. 1 UrhRG greift das Zustimmungsrecht des Urhebers auf ° 23 UrhRG insoweit nicht auf.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte als (Mit-)Urheber auf sein Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung dieses Programms der Klägerin gegenüber habe verzichten wollen. Die gesetzliche Vermutung des ° 37 Abs. 1 UrhRG, wonach bei Einräumung von Nutzungsrechten das Recht des Urhebers aus ° 23 UrhRG, die Nutzung (eigenschöpferischer) Bearbeitungen seines Werkes von seiner Zustimmung abhängig zu machen, unberührt bleibt, erleidet im vorliegenden Fall keine Ausnahme. Die Vergabe von Nutzungsrechten erstreckt sich im Zweifel nur auf die Nutzung des Werkes in seiner Originalform. Die Vertragsparteien bezogen die Möglichkeit oder das Erfordernis einer schöpferischen Neubearbeitung des erstellten Inkassoprogramms in ihre Vertragsabsprache nicht ein. Der Zweck des Vertrags erforderte es nicht, daß der Urheber sich seiner Rechte auch insoweit begibt. Dem Beklagten ist damit grundsätzlich nicht eine Bearbeitung des Computerprogramms - soweit es auf seine Urheberschaft zurückzuführen ist - versagt. eine Verwertung oder Veröffentlichung seiner Bearbeitung ist ihm aber aus den Gründen einer abhängigen Bearbeitung des der Klägerin ausschließlich zur Nutzung überlassenen Inkassoprogramms (° 3 UrhRG) oder als Bearbeitung eines in Miturhebergemeinschaft stehenden Werkes verwehrt. Die Klägerin kann also aus einem ausschließlichen Bearbeitungsrecht keine Rechte gegen die Beklagten herleiten. Den berechtigten Ansprüchen der Klägerin, abhängige Nutzungshandlungen des Beklagten zu unterbinden, trägt Klageantrag 1 in der Fassung des Urteilstenors hinreichend Rechnung.

Ein Verbot jeglicher Werkbearbeitung, wie es im Antrag II zum Ausdruck kommt,

Computerprogramme, bei deren Erstellung verkörperte Dokumentationsunterlagen oder Programmlisten gemäß Anlage A (ausgedruckte sogenannte Strübel-Version) auch mittelbar benutzt wurden oder werden

kann, da ein ausschließliches Bearbeitungsrecht der Klägerin auch nicht in bezug auf weitere Miturheber festgestellt werden kann, nicht ausgesprochen werden.

4. Dem vorgenannten Antrag der Klägerin kann auch nicht mit der von ihr gegebenen Begründung stattgegeben werden, dem gesamten Verhalten des Beklagten hafte der Makel des Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb an, es sei den Beklagten also auch die Verwertung von Computerprogrammen verwehrt bei deren Erstellung Dokumentationsunterlagen oder Programmlisten gemäß Anlage A nicht nur gegenständlich, sondern in irgendeiner Weise, mithin schlechthin Verwendung gefunden hätten. Es ist grundsätzlich versagt, über die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes auszudehnen und den unlauteren Wettbewerb die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes auszudehnen und einen nicht bestehenden Urheberrechtsschutz zu ersetzen, BGH GRUR 1958, 354, 356 - Sherlock-Holms. Der Urheberrechtsschutz erfaßt die gegenständliche Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes in umgestalteter oder bearbeiteter Form. Die Verwendung des seiner Werkform entkleideten Gedankenguts "in irgendeiner Weise" unterliegt nicht dem Urheberrechtsschutz. Soweit der Antrag der Klägerin auf die Übernahme von Formelementen wie "verkörperte Dokumentationsunterlagen" oder "Programmlisten" gerichtet ist, fehlt eine Darlegung der konkreten Elemente, für welche ein urheberrechtlicher Elementeschutz bejaht werden könnte.

Für einen weiterreichenden wettbewerbsrechtlichen Schutz ist kein Raum. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Verwendung einzelner Programmlisten oder Dokumentationsunterlagen - unabhängig von der Feststellung ihrer Autorenschaft - ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten darstellen soll. Soweit eine Geheimhaltungspflicht des Beklagten festzustellen ist, bezieht sie sich auf das erstellte Inkassoprogramm, auf das Arbeitsergebnis als solches. Das kommt auch in der aussage des Zeugen zum Ausdruck, wonach die erlernten Kenntnisse nur in bezug auf das für die Klägerin konkret zu erstellende Programm nicht nach außen hätten dringen dürfen; es sei nicht gesagt worden, der Beklagte dürfe anderweitige Programme nicht erstellen. Die Verwertung während des Arbeitsverhältnisses gesammelter Erkennntisse und Erfahrungen, welche nicht das geheime Arbeitsergebnis als solches freigeben, ist zulässig BGH GRUR 1964, 31, 31 - Petromax II. Es ist den Beklagten unbenommen, das aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin gewonnene Wissen über den Ablauf eines Inkassoverfahrens bei der Erstellung von Inkassoprogrammen einfließen zu lassen, sofern damit nicht eine Übernahme der schöpferischen Formgestaltung verbunden ist.

Der Beklagte ist zur Unterlassung der Verwertung des erstellten Klägerin-Inkassoprogramms der Klägerin gegenüber verpflichtet, ° 97 Abs. 1 UrhRG. Die Klägerin ist ausschließlich Nutzungsberechtigte am urheberrechtlich geschützten Inkassoprogramm, auch soweit einzelne ihrer Mitarbeiter und Angestellten bei der Erstellung des Programms mitgewirkt haben. Insoweit ergibt sich ihre Nutzungsberechtigung aus ° 43 UrhRG in Verbindung mit ° 31 Abs. 3 UrhRG. Es sind keine Umstände ersichtlich und auch von den Beklagten nicht vorgetragen, die eine im Vergleich zum Beklagten abweichende rechtliche Gestaltung der Nutzungsberechtigung der Klägerin an urheberrechtsschutzfähigen Beiträgen der von ihr genannten Mitarbeiter zuließen. Auch diesen war die Bedeutung der Programmerstellung für den Betrieb der Klägerin im Verhältnis zu deren Mitbewerbern ohne weiteres erkennbar. Ihre Mitarbeit verpflichtet sie deshalb zur Übertragung der ausschließlichen Verwertungsbefugnisse an die Klägerin, vergleiche hierzu auch BGH GRUR 1973, 480, 482 - Hummelrechte. Es ist im vorliegenden Fall deshalb auch keine Prüfung im einzelnen erforderlich, ob deren Tätigkeit über bloße Anregungen und technische Vorarbeiten hinausginge und sich in (unselbständigen) Werkteilen des endgültig fixierten Inkassoprogramms niedergeschlagen habe und wie hoch bei einer Miturheberschaft die einzelnen Anteile zu bewerten wären.

Die Feststellung der unbefugten urheberrechtlichen Verwertungshandlung durch die in Anspruch genommenen Beklagten setzte deren subjektiven Nachbildungswillen voraus. Das Urheberrecht impliziert keine allgemeine Ausschlußwirkung gegenüber jeder auch nur zufälligen Übereinstimmung, BGH GRUR 1961, 635, 639. Das Urheberrecht gewährt ein Verbietungsrecht gegen eine Verwertung des geschützten Werkes nur, wenn diese als Vorlage diente. Der Verletzer muß mit einem subjektiv natürlichen Nachbildungswillen gehandelt haben, der prima facie aus der objektiven Übereinstimmung des schöpferisch geistigen Gesamteindrucks mit dem prioritätsälteren Vorbild herzuleiten ist, BGH GRUR am angegebenen Orte; 1961, 640, 643 - Straßenleuchte.

Die Feststellung der Verwertungshandlung muß die Identität der Wiedergabe und der Vorlage in vollem Umfang erfassen. Sie kann sich grundsätzlich nicht auf die Übernahme einzelner Elemente beschränken. Nur bei vollständiger Überprüfung läßt sich feststellen, ob das angegriffene Werkstück von der urheberrechtlich qualifizierenden Formgebung der Vorlage Gebrauch macht, sei es unmittelbar, sei es in der Form der Bearbeitung gemäß ° 23 UrhRG, ober ob es sich als freie Benutzung im Sinne des ° 24 UrhRG darstellt oder auch nur auf die Wiedergabe von Elementen beschränkt, die zum freien Formenschatz gehören, das heißt für das Computerprogramm gesprochen von Aufbau- und Anordnungsregeln Gebrauch macht, die durch die Schaltung der Datenverarbeitungsanlage oder durch vorhandene Organisationsstrukturen zwangsläufig vorgegeben sind.

Anmerkung:

1. Nachdem das OLG durchaus sachgerecht ausgeführt hatte, daß Programme hinsichtlich ihrer Form urheberrechtlich geschützt sein könnten, mußte es dann für das konkrete Programm feststellen, ob es denn eine entsprehende Form habe. Das, was es unter III. ausgeführt hat bezieht sich allerdings weitestgehend auf den Inhalt, den ein gutes Inkassoprogramm haben sollte, und nicht auf die Form.

2. Das OLG mißt an einem sehr wichtigen Punkte mit zweierlei Maß: Da der Programmersteller dieses Programm - in dieser Form - nicht anderweitig nutzen sollte, soll er alle Nutzungsrechte an das Inkassounternehmen übertragen haben. Andersherum übergeht das OLG aber, daß das Inkassounternehmen das Programm nicht dafür erworben hat, es zu vertreiben. Das ist beispielsweise in solchen Fällen sehr wichtig, in denen ein Softwarehaus zwar das Programm - in dieser Form - nicht nutzen soll, damit der Auftraggeber im Verhältnis zu seinen Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung erzielt in denen sich das Softwarehaus aber nicht das Recht nehmen lassen will, die Programme, soweit möglich, in anderen Branchen einzusetzen.

3. Von der Übertragung der Nutzungsrechte her ist dieser Fall ganz untypisch. Ein normales Softwarehaus braucht im Regelfall kaum Angst zu haben, alle Nutzungsrechte dem Auftraggeber zu übertragen. Hier haben die Parteien entsprechende Vereinbarung nach Auffassung des Gerichts getroffen; auch handelte es sich bei dem Programmierer um einen Feierabendprogrammierer.