Wem gehört das Wissen des Mitarbeiters?

31.07.2007
Von Jürgen Schneider

Betriebsgeheimnisse sind tabu

Noch schwieriger kann die Abgrenzung bei den so genannten Betriebsgeheimnissen sein. Wenn eine vertragliche Regelung fehlt, gilt hierfür das bereits erwähnte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das UWG. Aus Paragraf 17 UWG ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse seines früheren Arbeitgebers nicht verraten und deshalb auch nicht bei seinem neuen Arbeitgeber einsetzen darf. Auf der anderen Seite kann einem Arbeitnehmer nicht verwehrt werden, sein Wissen, das er aufgrund seiner Qualifikation und seiner Erfahrung erworben hat, in einer anderen Firma einzusetzen. Dies wäre ein Verstoß gegen Artikel zwölf des Grundgesetzes, der die Berufsfreiheit garantiert. Man muss hier im Einzelfall abwägen zwischen dem Interesse des früheren Arbeitgebers an der Ge-heimhaltung seines Know-hows und dem Interesse des Beschäftigten an seinem beruflichen Fortkommen.

Hierzu ist zunächst zu klären, was als Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis anzusehen ist. Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens sind insbesondere Informationen über Bilanzen, Mitarbeiter, die Organisation, Absatz- und Werbemethoden, Kunden- und Lieferantendaten, Preise, Kalkulations- sowie Angebotsunterlagen für eine Ausschreibung. Betriebsgeheimnisse sind alle technischen Daten eines Unternehmens wie Konstruktionszeichnungen, Herstellungsverfahren und Fertigungsmethoden, Analysen, Zusammensetzung oder Funktionsweise von Geräten.