Wem gehört das Wissen des Mitarbeiters?

31.07.2007
Von Jürgen Schneider
Rechtsstreitigkeiten können heftig werden, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter im Arbeitsvertrag nicht klären, wem das Know-how des Letzteren gehört und dieser zur direkten Konkurrenz wechselt.

Der alte Arbeitgeber kann einen Anspruch darauf haben, dass sein früherer Mitarbeiter solches Fachwissen bei einem Konkurrenten nicht einsetzt. Die Frage, welches Fachwissen der Arbeitnehmer bei seiner neuen Firma verwenden darf, richtet sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag. In Arbeitsverträgen werden häufig Wettbewerbsverbote vereinbart, die auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Ein Wettbewerbsverbot bedeutet, dass der Arbeitnehmer gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen für einen Konkurrenten des alten Arbeitgebers tätig werden darf.

Wettbewerbsverbote sind gemäß Paragraf 74 des Handelsgesetzbuches nur verbindlich, wenn sich der alte Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine so genannte Karenzentschädigung zu entrichten. Diese muss mindestens die Hälfte der Vergütung betragen, die der Arbeitnehmer zuletzt erhalten hat. Der Arbeitgeber sollte sich daher überlegen, ob es sich für ihn lohnt, einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Entschädigung zu zahlen, wenn er dadurch für eine gewisse Zeit verhindern kann, dass der Mitarbeiter zu einem Konkurrenten geht.

Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet

Unabhängig von einem Wettbewerbsverbot kann in dem Arbeitsvertrag auch eine Regelung enthalten sein, wonach ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Solche Regelungen sind grundsätzlich wirksam. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte man genau definieren, welche Informationen weitergegeben werden dürfen und welche nicht. Darüber hinaus können sich Beschränkungen bei der Verwertung von Fachwissen auch aus dem Gesetz ergeben, insbesondere aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, dem Urheberrechtsgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz betrifft technische Erfindungen. Wenn der Beschäftigte bei Erfindungen mitgewirkt hat, die der alte Arbeitgeber in Anspruch genommen und als Patent angemeldet hat, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, dieses Wissen bei seinem neuen Arbeitgeber zu benutzen.

Weitere Beschränkungen können sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Durch Paragraf zwei des Urheberrechtsgesetzes sind insbesondere folgende Werke geschützt: Schriftstücke, Reden, Computerpro-gramme, Fotos und alle Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und auch plastische Darstellungen.

Der Arbeitnehmer, der solche Werke erstellt, ist zwar im Rechtssinne der Urheber. Die Nutzungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen stehen jedoch dem Arbeitgeber zu, wenn der Arbeitnehmer das Werk im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt hat. Wenn jemand als Programmierer eingestellt worden ist und im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten eine Software erstellt, so stehen die Rechte an ihr dem Arbeitgeber zu. Wenn dagegen ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit am Wochenende ein Werk erstellt, so stehen die Rechte ihm selbst und nicht dem Arbeitgeber zu. Im Einzelfall kann es zu erheblichen Streitigkeiten darüber kommen, was der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erbracht hat und was nicht.