Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 12

Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?

31.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wettbewerbsverbot

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt für den Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot, wonach er nur mit Einwilligung des Arbeitgebers mit diesem konkurrierende Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung betreiben dürfte. Allerdings kann der Arbeitnehmer noch während Bestehens des Arbeitsverhältnisses Vorbereitungen für eine nachvertragliche Konkurrenztätigkeit treffen, wenn er keine Arbeitnehmer abwirbt oder schon als Konkurrent tätig ist.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss eigens vereinbart werden und ist nur nach den Maßgaben der §§ 74 ff HGB, auf deren entsprechende Anwendung § 110 GewO verweist, wirksam. Gemäß § 74 I HGB muss das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als schriftliche Urkunde dem Arbeitnehmer vorliegen, darf die Höchstdauer i.S.d. § 74a I 3 HGB von 2 Jahren nicht übersteigen und muss dem Arbeitnehmer nach § 74 II HGB eine Karenzentschädigung von mindestens jährlich der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen für die Dauer des Wettbewerbsverbotes gewährt werden. Anderweitiger Erwerb während des Wettbewerbsverbots ist nach den Maßgaben des § 74c HGB anzurechnen.

Hinsichtlich Mandantenschutzklauseln gilt Folgendes:

Wenn Mandantenschutzklauseln lediglich verbieten, Mandanten des bisherigen Arbeitgebers aktiv abzuwerben zu versuchen, gibt dies ein ohnehin bestehendes standesrechtliches Verbot wieder. Eine derartige Mandantenschutzklausel ist ohne Entschädigung zulässig. Soll der ausscheidende Arbeitnehmer jedoch verpflichtet sein, unabhängig von aktiver Werbung seinerseits keine Mandanten des bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, so gelten bzgl. derartiger Mandantenschutzklauseln die Regeln zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff HGB analog.

Lesen Sie zum Thema zum Beispiel auch den Beitrag "AU-Vorlage immer am ersten Tag fällig".

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de