Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 12

Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?

31.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Aushangpflicht

Nach § 48 JArbSchG besteht für einen Arbeitgeber, der regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt, eine Aushangpflicht bzgl. der täglichen Arbeitszeit und Pausen.

Die Anordnung von Mehrarbeit oder Vor- und Abschlussarbeiten kann der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht nur anordnen, wenn es arbeitsvertraglich vorgesehen ist oder in außergewöhnlichen Fällen i.S.d. § 14 ArbZG bzw. in Notfällen, sowie nicht gesetzlichen Verboten wie z.B. § 8 II MuSchG widerspricht.

2. Nebenpflichten

Der Arbeitnehmer hat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Interessen seines Arbeitgebers bzw. den Zweck des Arbeitsvertrags zu berücksichtigen. Letztlich lassen sich sämtliche Nebenpflichten des Arbeitnehmers auf diese Treuepflicht zurückführen:

Der Arbeitnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die sich aus der allgemeinen Treuepflicht ergebende Verschwiegenheitspflicht umfasst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie durch die betriebliche Tätigkeit dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gelangte Tatsachen, die die Person des Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers besonders betreffen. Darüber hinaus ist ein Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit nur dann und insoweit verpflichtet, als hierüber eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen ist oder der Arbeitgeber die betreffende Tatsache als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat und soweit die weitergehende Verschwiegenheitspflicht durch betriebliche Belange gerechtfertigt ist.

Der Arbeitnehmer hat Schäden, Störungen oder voraussichtliche Arbeitsverhinderung mitzuteilen und sich an die Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu halten (vgl. §§ 15, 16 ArbSchG).

Der Arbeitnehmer darf keine Arbeitnehmer abzuwerben versuchen, oder sich sonst illoyal bzgl. des Arbeitgebers verhalten.