Erneute Rechtsunsicherheit durch EuGH-Urteil

Weg frei für offenes WLAN

19.10.2017
Von    und  IDG ExpertenNetzwerk
Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Sebastian Loutoumai ist Rechtsanwalt und Fachanwalt bei Löffel Abrar Rechtsanwälte. Er berät Unternehmen insbesondere in allen Fragen zum Online-Marketing und Recht, Werberecht, Influencer Marketing sowie Marken- und Wettbewerbsrecht.
Der deutsche Gesetzgeber schränkt die Haftung von Betreibern öffentlicher WLANs weiter ein. Er reagiert hiermit auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Mit Urteil vom 15.09.2017, erkannte der EuGH die so genannte Störerhaftung sowie die Notwendigkeit von Passwortschutz und Nutzeridentifizierung als Voraussetzung für eine Haftungspriviligierung an.

Ausschluss der Störerhaftung sollte längst umgesetzt sein

Die letzte Änderung des Telemediengesetzes erfolgte erst im Jahr 2016. Der Gesetzgeber adressierte damals den Rückstand des Ausbaus öffentlicher WLAN in Deutschland, der insbesondere mit der speziellen Haftungssituation zusammenhängt. Anders als in anderen Ländern war es in Deutschland auf Grundlage der so genannten "Störerhaftung" möglich, dass gegen den Betreiber eines öffentlichen WLAN aufgrund von Rechtsverletzungen Dritter ein Unterlassungsanspruch erwirkt werden konnte.

Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, hatte der Gesetzgeber bereits damals Betreiber von öffentlichen WLANs explizit in den Kreis der gemäß § 8 TMG privilegierten Diensteanbieter ("Access-Provider") aufgenommen. Der Gesetzgeber glaubte damit, die Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN umfassend ausgeschlossen zu haben, ohne den Haftungsausschluss an weitere Voraussetzungen zu koppeln.

Durch das Urteil des EuGH vom 15.09.2016 entstand nur wenige Monate später erneut Rechtsunsicherheit. Denn der EuGH erkannte in seinem Urteil die Anwendung der Störerhaftung im Grundsatz an und vertrat die Ansicht, dass dem Betreiber eines öffentlichen WLANs zumindest nach einer Rechtsverletzung durch einen Dritten von einem Gericht oder einer Behörde aufgegeben werden könne, einen Passwortschutz für sein WLAN einzurichten und das Passworts nur an identifizierte Nutzer herauszugeben, um weitere Rechtsverletzungen zu unterbinden.

Nachbesserung durch ausdrücklichen Ausschluss von Unterlassungsansprüchen

Durch das am 13.10.2017 in Kraft getretene "Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 30.06.2017" werden die bisherigen Regelungen mit Blick auf das vorgenannte EuGH-Urteil präzisiert, wobei drei Änderungen im Mittelpunkt stehen:

  • Der Betreiber eines öffentlichen WLAN kann gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ausdrücklich nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihn keine eigene Verantwortlichkeit trifft. Dies ist dann der Fall, wenn er nur den Zugang zum Internet vermittelt.

  • Betreibern eines öffentlichen WLAN kann nicht von Behörden auferlegt werden, die Nutzer seines öffentlichen WLAN zu identifizieren, die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder das Anbieten seines Dienstes einzustellen. Auf freiwilliger Basis darf er diese Maßnahmen weiterhin ergreifen.

  • Ein Rechteinhaber kann eine Sperrung von Informationen vom Diensteanbieter verlangen, sofern die Sperrung die einzige Möglichkeit darstellt, weitere Rechtsverletzungen zu unterbinden und diese zumutbar und verhältnismäßig ist. Die Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieses Anspruchs hat dann der Rechteinhaber zu tragen.

Praktische Auswirkungen der Gesetzesreform

Grundsätzlich besteht damit nun keine Haftung mehr für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen. Einzige verbleibende Handhabe des Rechteinhabers ist damit nun die Aufforderung an den WLAN-Betreiber, den Zugang zu einzelnen Webseiten zu sperren.

Eine solche Aufforderung kann allerdings unter Umständen weitreichend sein, etwa wenn auf eine Vielzahl von Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten hingewiesen wird. Die Begrenzung auf zumutbare und verhältnismäßige Sperrpflichten ist dabei nur begrenzt hilfreich, da die Auslegung im Einzelfall erfolgen muss und im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist. Ähnliches gilt für die Voraussetzung, dass keine andere Möglichkeit bestehen darf, Rechtsverletzungen zu verhindern. Durch die Hintertür ergeben sich diesbezüglich erneut Unsicherheiten und Kostenrisiken, etwa wenn Sperrpflichten nach Ansicht des Rechteinhabers nicht ausreichend nachgekommen worden ist.