Tipps für den Betriebsübergang

Was tun, wenn der Arbeitgeber wechselt?

20.07.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Unterrichtungsschreiben mangelhaft

Das BAG schloss sich auch hier der Rechtsansicht des Mitarbeiters an und monierte, dass dieser nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert worden sei. Das Unterrichtungsschreiben habe nämlich keine Darstellung zum Haftungssystem des § 613 a Abs. 2 BGB enthalten. Insoweit hätte der Mitarbeiter aber nicht nur über den Austausch des Vertragspartners aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die begrenzte gesamtschuldnerische Nachhaftung, wonach der bisherige Arbeitgeber mit dem neuen Inhaber gesamtschuldnerisch nur für solche Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB haftet, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach dem Übergang fällig werden.

Denn nur durch eine Darstellung der begrenzten Nachhaftung würde dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen geführt, dass ein endgültiger Arbeitgeberwechsel vorgenommen wird und dass der bisherige Arbeitgeber --wenn überhaupt - nur noch begrenzt haftet. Die Richter des BAG machten dabei vor allem deutlich, dass nach dem Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB die Hinweise auf die Rechtsfolgen präzise sein müssen und keine juristischen Fehler enthalten dürfen. Es genüge gerade nicht, wenn eine Belehrung über die rechtlichen Folgen lediglich im Kern richtig ist (BAG, Urteil vom 27.11.2008, Az.: 8 AZR 230/07). Auch hier führte der Widerspruch des Arbeitnehmers letztlich dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber weiterhin fortbestand.

3. Fazit

Diese beiden Entscheidungen verdeutlichen, mit welch erheblichen Unwägbarkeiten die inhaltliche Ausgestaltung eines Unterrichtungsschreibens nach § 613a Abs. 5 BGB verbunden ist. Sowohl der Betriebsveräußerer als auch der Betriebserwerber sollten daher bei der Anfertigung derartiger Informationsschreiben die größtmöglichste Sorgfalt aufwenden. Ansonsten besteht vor allem für den Betriebsveräußerer das nicht unerhebliche Risiko, dass ein Arbeitnehmer selbst nach einem langen Zeitraum (bis zur Grenze der Verwirkung) im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs zurückkehren könnte. (oe)

Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.

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