Eigenschaften und Tücken

Was Sie vom Arbeitsvertrag wissen sollten

10.11.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Mindestinhalt des Arbeitsvertrags

Die Niederschrift bzw. der Arbeitsvertrag haben gem. § 2 NachwG den folgenden Mindestinhalt bezüglich der vereinbarten Vertragsbedingungen:

  • den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien,

  • den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

  • den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit,

  • die vereinbarte Arbeitszeit,

  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,

  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und

  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Bei geringfügig Beschäftigten im Sinne des SGB IV ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.