Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Was Online-Händler bei der Werbung beachten müssen

22.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Keywords

Unter "Keywords" versteht man Suchbegriffe, bei deren Eingabe in eine Suchmaschine neben der Liste mit den Suchergebnissen in einem abgesetzten Anzeigenfeld eine mit dem Keyword verbundene und bezahlte Anzeige erscheint. Wird hier als Keyword das Kennzeichen eines Konkurrenten eingegeben, kommt es darauf an, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Anzeige der Eindruck entsteht, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen dem so werbenden Auftraggeber der Anzeige und dem Inhaber des Kennzeichenrechts besteht. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Betrachter der Auffassung sein könnte, dass die Anzeige tatsächlich von dem Inhaber des Kennzeichenrechts stammen.

Impressum

Das Impressum einer Internetseite muss eine Vielzahl von Angaben beinhalten. Dies ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz. Zu diesen Angaben gehören u. a. Namen und Anschrift des Diensteanbieters, die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, ggf. das Stamm- und Grundkapital, die Angaben, die eine elektronische schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in der der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer, und vieles mehr.

Diese Angaben - also auch das Impressum selbst - müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Das Impressum darf daher erst nicht durch mühsames scrollen aufzufinden oder gar auf einer nachgeschalteten Seite versteckt sein. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so liegt zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.