Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Was Online-Händler bei der Werbung beachten müssen

22.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Deep Links

Klickt man auf einer Internetseite einen sog. "Deep Link" an, so gelangt man nicht etwa auf die Homepage eines anderen Internetangebots, sondern vielmehr auf eine dort nachgeschaltete Seite. Hierin kann ebenfalls eine Irreführung nach § 5 UWG liegen. So etwa dann, wenn bei Anklicken jenes links gar nicht zu erkennen ist, dass man nun auf den Internetseiten eines anderen Anbieters "landet".

Das Setzen eines derartigen links kann außerdem eine Markenverletzung darstellen. So zum Beispiel, wenn die Bezeichnung des links mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist und bei Anklicken jenes links das Angebot von identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen erscheint.

Erfolgt dagegen eine bloße Markennennung, mit der auf fremde Originalprodukte als solche hingewiesen wird, liegt eine derartige Kennzeichenverletzung nicht vor. Schließlich kommen noch Urheberrechtsverstöße in Betracht. So beispielsweise dann, wenn auf der "landing page" urheberrechtlich geschützte Werke vorhanden sind. Daher ist beispielsweise als unzulässig angesehen worden, die Eröffnung eines deep links auf fremde Publikationsangebote im Internet als "Ihre persönliche Tageszeitung" des Linksetzers zu bezeichnen.

Frames

Das "Framing" ist wiederum dadurch gekennzeichnet, dass die mit einem Link verbundene Internetseite des Dritten in einem Fenster ("Frame") des Verweisenden erscheint. Dabei kann leicht der Eindruck entstehen, es handele sich um das eigene Angebot des Verweisenden. Ebenso wie beim "Deep Link" ist in diesem Fall eine Irreführung nach § 5 UWG zu besorgen. Außerdem kann auch noch eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG im Raum stehen - nämlich dann, wenn das Fenster so groß ist, dass es beim Öffnen andere Werbung verdeckt.

Metatags

"Metatags" sind Angaben im html-Code einer Internetseite. Sie sind für die Internetnutzer zwar grundsätzlich unsichtbar. Aber sie werden von Suchmaschinen gefunden. Werden nun Gattungsbegriffe als Metatags verwendet, ist dies - wie bei Domains - zunächst grundsätzlich unbedenklich. Anders ist es jedoch, wenn fremde Kennzeichen eingesetzt werden. So etwa dann, wenn ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen gezielt die Marke seines Konkurrenten als Metatag verwendet, damit die Interessenten an den Konkurrenzprodukten auf der eigenen Seite landen, wenn sie die Marke des Konkurrenten bei Google eingeben.

Zwar liegt hierin keine irreführende Werbung nach § 5 UWG, denn der Internetnutzer macht sich beim Bedienen der Suchmaschine wenig Gedanken darüber, ob nur nach Begriffen gesucht wird, die sich auch auf der jeweiligen Internetseite finden lassen. Jedoch kann in dem Verwenden einer fremden Marke durch ein Metatag eine Kennzeichenrechtsverletzung liegen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetnutzer das Suchergebnis mit dem Angebot des Kennzeicheninhabers verwechselt oder sonst mit ihm in Verbindung bringt oder sich mit ihm näher befasst. Dass dieser Irrtum bei Einsichtnahme der gefundenen Internetseiten des Konkurrenten (später) ausgeräumt wird, ist dann nicht (mehr) relevant.