Was man unbedingt wissen muss

27.04.1995

-Computerprogramme sind durch das Urhebergesetz geschuetzt. Grundsaetzlich ist es allein Recht des Urhebers eines Programms, also meist des Herstellers, zu bestimmen, was mit seinem Programm geschieht, das heisst, wie viele Kopien angefertigt werden duerfen, ob es veraendert, zum Beispiel uebersetzt oder umgearbeitet werden darf.

-Unternehmen, die mit raubkopierter Software arbeiten, nutzen also rechtswidrig die Produkte eines ganzen Industriezweigs, um damit ihren Umsatz und ihre Arbeitseffizienz zu erhoehen. Damit verzerren sie den Wettbewerb und schaden der gesamten europaeischen Volkswirtschaft.

-Zum 1. Januar 1993 wurde das deutsche Urheberrecht dem europaeischen Recht angepasst. Die Software-Industrie kann nunmehr leichter als bisher gegen alle diejenigen vorgehen, die ihr geistiges Eigentum stehlen. Jede Software, unabhaengig von Qualitaet oder aesthetischen Vorzuegen, ist im Urheberrecht geschuetzt.

-Die Strafen sind erheblich: Auf Kopieren, Verbreiten oder oeffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlichen Werks stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (Paragraph 106 UrhG). Der Urheber hat darueber hinaus Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Die Kopien koennen vernichtet werden.

-Strafbar macht sich nicht nur derjenige, der tatsaechlich innerhalb eines Unternehmens die Software kopiert, sondern auch sein Vorgesetzter, wenn er nicht klarmacht, dass Raubkopieren der Unternehmenspolitik widerspricht und von der Geschaeftsleitung nicht gebilligt wird.

Quelle: Software Publishers Association Europe,Paris