Privat- oder Betriebsvermögen
Ob Firmenauto, Immobilie oder Bargeld: Bei Wirtschaftsgütern ist oft nicht auf Anhieb ersichtlich, ob sie aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stammen. Angesichts komplexer steuerlicher Bedingungen mahnt die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG zu Weitblick, auch auf Seiten der Erben. "Erben sollten klären, ob auch unternehmerisches Vermögen zur Erbmasse zählt", empfiehlt DHPG-Experte Gemeinhardt. "Betroffene sollten genau prüfen, welche erbschaft- und ertragsteuerlichen Konsequenzen auf sie zukommen." In Abstimmung mit fachlichen Beratern lassen sich die Handlungsspielräume ausloten, um die steuerlichen Nachwirkungen in Grenzen zu halten.
Wie lohnend Gestaltungsmodelle sein können, zeigt folgendes Beispiel: Nach derzeitigem Recht gelten auch Bargeld und Kontoguthaben zum privilegierten Betriebsvermögen. So ist es denkbar, Geld in unbegrenzter Höhe in eine GmbH einzubringen und einige Zeit später die GmbH-Anteile zu übertragen. Während im Privatvermögen das Geld mit dem Nennbetrag der Erbschaftsteuer unterliegt, sind die Kontobestände einer GmbH mit mindestens 85 Prozent erbschaftsteuerlich privilegiert. Die Gelder sind nach einer Behaltensfrist von fünf Jahren frei verfügbar.
Erbschaftsteuerreform weiter auf dem Prüfstand
Noch ist offen, ob die Erbschaftsteuer in der jetzigen Form verfassungsgerecht ist. Strittig sind zwei zentrale Punkte der Erbschaftsteuerreform. Klarheit wird wohl erst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes schaffen.
- Steuersätze für entfernte Familienmitglieder
Es ist zweifelhaft, ob die Steuersätze für entfernte Familienmitglieder in ihrer Höhe verfassungskonform sind. Sie dienen dem Fiskus teilweise als Gegenfinanzierung für die Steuerprivilegien für Betriebsvermögen.
- Betriebsvermögensprivilegierungen
Auch Steuerprivilegien für Betriebsvermögen sind Gegenstand des Verfahrens. Es ist zurzeit noch möglich, Vermögen unabhängig von der Zusammensetzung privilegiert zu übertragen.
Tipp der DHPG:
In der Praxis ist jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Erben sollten gegebenenfalls gegen Erbschaftsteuerbescheide Einspruch einlegen und sie bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ruhend stellen. Nichtsdestotrotz ist die Erbschaftsteuer zunächst zu begleichen, nur in Ausnahmefällen wird die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides ausgesetzt.
Bei lebzeitigen Übertragungen sollten Schenker unbedingt über Widerrufsklauseln nachdenken. So kann das übertragene Betriebsvermögen bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens zurückgefordert werden. Anschließend kann eine erbschaftsteueroptimierte Gestaltung erfolgen.
Quelle:
DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de