Datenschutz & Co.

Was Entscheider über die Cloud wissen müssen

07.12.2010
Von 
Martin Schweinoch ist Anwalt im Fachbereich IT, Internet & E-Business von SKW Schwarz. Martin Schweinoch leitet diesen Fachbereich.

Welcher Vertragstyp?

Die Leistungsbeschreibung bestimmt, welcher gesetzliche Vertragstyp vorliegt. Oft schließt Cloud Computing Leistungen unterschiedlicher Vertragstypen ein (etwa Miete, Dienst- und Werkvertrag oder Leihverhältnis). Dann ist schwer feststellbar, welche Vorschriften für welche Leistungsanteile gelten.

Solche Fragen lassen sich durch Vereinbarung der konkreten Leistungen und ihrer Parameter in SLAs (Service Level Agreements) vorab entschärfen. Das empfiehlt sich umso mehr, als die gesetzlichen Vorschriften Themen wie Verfügbarkeiten, Kapazitäten und genaue Leistungscharakteristika nicht näher regeln.

Auch für unzureichende Leistungen bietet das Gesetz kaum praxistauglichen Lösungen: Das Recht zur Minderung der Vergütung verhilft dem Kunden nicht zur benötigten Leistung. Auch ein Recht zur Selbstabhilfe bei Mängeln ist bei Cloud Computing praxisfern. Deshalb sollten die SLAs auch die Folgen unzureichender Leistungen regeln.

Vorsicht bei Subunternehmern

Gern unterschätzt werden zwei weitere Aspekte: Das Kundenunternehmen unterliegt vielen gesetzlichen Anforderungen. Ob Archivierung steuerlich relevanter Daten oder branchenspezifische Regelungen - die Anforderungen sind auch beim Cloud Computing einzuhalten.Falls der Anbieter einen Subunternehmer einsetzt, müssen einige Rechte des Kunden auch diesem gegenüber ausdrücklich vereinbart sein. Ansonsten lassen sie sich faktisch nicht wahrnehmen.