Was bei der Einführung von Telearbeit zu beachten ist

06.08.2003
Von 
Senior Communication Managerin bei der Content Marketing Agentur Evernine

Seit gut einem Jahr läuft eine Initiative auf europäischer Ebene: Die „Rahmenvereinbarung über Telearbeit“ haben am 16. Juli 2002 der Europäische Wirtschafts- und Arbeitgeberverband, die Europäische Union des Handwerks und der Kleinbetriebe, der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft und der Europäischen Gewerkschaftsbund unterzeichnet. Mit der branchenübergreifenden Vereinbarung soll für Telearbeitnehmer ein allgemeines Schutzniveau geschaffen werden, das in den Einrichtungen des jeweiligen Arbeitgebers Gültigkeit hat.

Enthalten ist folgende Definition des Begriffs Telearbeit: „Telearbeit ist eine Form der Organisation und/oder Ausführung von Arbeit unter Verwendung von Informationstechnologie im Rahmen eines Arbeitsvertrages/eines Beschäftigungsverhältnisses, bei der die Arbeit, die auch in den Einrichtungen des Arbeitgebers ausgeführt werden könnte, regelmäßig außerhalb dieser Einrichtungen verrichtet wird.“ Die Initiative liefert einen allgemeinen Rahmen für die Arbeitsbedingungen von Telearbeitnehmern und regelt unter anderem auch die Bereiche Datenschutz, Übernahme der Kosten für die Ausrüstung sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

 Da es jedoch bisher kein „Telearbeitsgesetz“ mit eigenständigen gesetzlichen Regelungen gibt, ist Vorarbeit nötig dergestalt, dass einige Punkte entweder durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Vereinbarungen zwischen Telearbeiter und Arbeitgeber geklärt werden. Dazu zählen folgende Punkte: Freiwilligkeit der Teilnahme an der Telearbeit, Mehrarbeit und Zuschläge, Aufwendungen für Fahrten zwischen Betrieb und häuslicher Wohnung, Aufwendungen für Strom und Heizung, Haftung (bei Diebstahl oder Beschädigung der IT, aber auch bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) und Beendigung der Telearbeit.

Beispiele für Betriebsvereinbarungen, unter anderem von der Telekom oder Siemens, sind im Internet zu finden. Die Beamten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) haben in Sachen Regelwerk ganze Arbeit geleistet und einen Katalog mit vorher festzuschreibenden Punkten erstellt. Dazu zählt eine Regelung für die Verteilung der Arbeitszeiten auf Tätigkeiten im Unternehmen und am häuslichen Arbeitsplatz. Außerdem sollten feste Zeiten definiert werden, zu denen der Mitarbeiter am häuslichen Arbeitsplatz erreichbar ist.

Im Rahmen der IT-Sicherheit empfiehlt das BSI, die Einhaltung von Reaktionszeiten festzuschreiben: Es sei zu regeln, in welchen Abständen aktuelle Informationen wie E-Mails gelesen werden sollten und wie schnell der Telearbeiter darauf reagieren muss. Dokumentiert werden sollte auch, welche Arbeitsmittel der Telearbeiter einsetzen kann und welche nicht genutzt werden dürfen. In diesem Zusammenhang kann etwa auch der Einsatz von Disketten untersagt werden, um der Gefahr eines Virenbefalls vorzubeugen. Zudem muss der Teleworker laut BSI die Daten regelmäßig sichern: „Es sollte vereinbart werden, dass je eine Generation der Datensicherung bei der Institution zur Unterstützung der Verfügbarkeit hinterlegt wird.“

Die umzusetzenden IT-Sicherheitsmaßnahmen seien dem Telearbeiter in schriftlicher Form zu übergeben. Vor allem im Umgang mit personenbezogenen Daten am häuslichen Arbeitsplatz müssen die einschlägigen Datenschutzvorschriften beachtet werden. Bei der Datenkommunikation müsse geregelt werden, so das BSI weiter, welche Daten auf welchem Weg übertragen und welche Daten gar nicht oder nur verschlüsselt elektronisch übermittelt werden dürfen. Schließlich folgt noch der Punkt „Zutrittsrecht zum häuslichen Arbeitsplatz“: Für Kontrollen und die Verfügbarkeit von Akten und Daten im Vertretungsfall könne ein Zutrittsrecht zum häuslichen Arbeitsplatz - eventuell mit vorheriger Anmeldung - vereinbart werden.