Kein Verzug, deshalb kein Schadensersatz

Warten aufs Arbeitszeugnis - drei Wochen sind noch okay

29.12.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

"Angemessene" Zeit ist von betrieblichen Umständen abhängig

Bei Verzug hafte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 288 Abs. 4 BGB. Das Zeugnis sei unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechtes (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis) zu erstellen. Notwendig sei allerdings die Einräumung einer angemessenen Bearbeitungszeit. Sie sei von den betrieblichen Umständen abhängig. Selbst eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen Dauer könne noch angemessen sein.

Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches setze das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB voraus, die der in Anspruch Genommene zu vertreten habe. Ferner sei Voraussetzung die Entstehung eines Schadens sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadensentstehung. Insoweit müsse Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Handelnden oder seiner Erfüllungsgehilfen gegeben sein.

Ausgehend von dieser Rechtslage sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles hier ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten wegen einer gegebenenfalls etwas späten Erteilung des Endzeugnisses zu verneinen. Ein etwaiger Verzögerungsschaden des Klägers sei maßgeblich durch sein eigenes Verhalten verschuldet, da er seinem alten Arbeitgeber verschwiegen habe, dass er sich in einer Bewerbungssituation befinde und die umgehende Zeugniserteilung deswegen notwendig sei. Erst recht habe der Kläger eine Kausalität zwischen der der Beklagten vorgeworfenen verzögerten Erteilung des Endzeugnisses und erneuter Arbeitslosigkeit nicht dargetan. Aus den genannten Gründen sei das Schadensersatzbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen worden.

Klarmann empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Vizepräsident, c/o Passau, Niemeyer & Kollegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.vdaa.de