Unter Anwesenden kein dauerhafter Verbleib erforderlich
Das Arbeitsgericht habe in der Vorinstanz unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 4.11.2004 (Az.: 2 AZR 17/04, NZA 2005,513) entwickelten Grundsätze zutreffend festgestellt, dass beim Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Anwesenden - anders als beim Zugang unter Abwesenden - gerade nicht erforderlich sei, dass das Schriftstück zum dauerhaften Verbleib übergeben worden ist, sofern der Empfänger nach der Übergabe ausreichend Gelegenheit hatte, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Es sei weiterhin zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben seien, sodass die ausgesprochene Kündigung dem Kläger rechtzeitig zugegangen sei.
Henn empfiehlt, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
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Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de