Wann Entwickler als Freiberufler gelten

08.12.2005
Obgleich der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) auch Anwendersoftwareentwicklern den Status als Freiberufler zugesteht, gibt es noch Probleme mit der Anerkennung.

Ein selbständiger DV-Berater, der Anwendungssoftware entwickelt, kann ähnlich wie ein Ingenieur freiberuflich tätig sein. Die meisten selbständigen IT-Berater sahen in diesem Urteil des Bundesfinanzgerichtshofs (XI R 9/03) ihr Problem gelöst: Nach der alten Rechtsprechung galten sie nicht als freiberuflich, mussten demnach ein Gewerbe anmelden und die entsprechende Steuer zahlen.

Schwierigkeiten mit dem Finanzamt

Peter Brenner, Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik (BVSI), hat allerdings die Erfahrung gemacht, dass Finanzämter das neue Urteil zu ihrem Vorteil interpretieren. So fordern die Behörden als Grundlage der Anerkennung regelmässig, dass neue Software entwickelt werden müsse, obwohl der Bundesfinanzhof gerade das nicht zwingend verlangt. Auch komme es vor, dass sich Finanzämter die zur Ablehnung einer Freiberuflichkeit passende Rechtsprechung von Finanzgerichten heraussuchen und damit ihre Entscheidung begründen. Beziehe sich dagegen ein Informatiker auf für ihn günstige Finanzgerichtsurteile, um seine Freiberuflichkeit zu begründen, antworteten Finanzämter mit dem Argument, dass es sich bei diesem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handele, die in seinem Fall nicht angewandt werden könne. Freiberuflercoach Brenner hat schon erlebt, dass zwei IT-Experten, die dieselbe Ausbildung absolviert hatten und im gleichen Projekt arbeiteten, unterschiedlich eingestuft wurden: Ein Finanzamt erkannte den Status als Freiberufler an, das andere nicht.

Brenner kritisiert darüber hinaus, dass der BFH in seinem Urteil "schwammige Definitionen" vorgenommen habe. So gesteht das Gericht dem DV-Berater den Status als Freiberufler zu, wenn dieser "eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit" ausübt. Die Aufgabe eines Ingenieurs ist es laut BFH auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen. Viele IT-Berater würden allerdings nicht zwingend die wissenschaftliche Basis ihrer Tätigkeit erkennen, müssen jedoch ihre ingenieurvergleichbare Tätigkeit durch Referenzen und Arbeitsproben belegen.

Wann ist eine Software trivial?

Die neue Rechtsprechung stuft nicht jede Entwicklung von Anwendungssoftware als freiberufliche Tätigkeit ein. Ausgenommen ist beispielsweise die Programmierung von Trivialsoftware. Das Gericht lässt laut Brenner offen, wann genau eine Software trivial und wann sie qualifiziert ist. Deshalb empfiehlt der Freiberuflerberater: "Der Informatiker sollte etwa durch Kennzahlen seiner Projekte wie Budget, Mitarbeiter, Anzahl der Module die Entwicklung qualifizierter Software dokumentieren."

Zudem sollten sich IT-Selbständige direkt mit ihrem Finanzamt zu einigen versuchen. " Klagen vor dem Finanzgericht verursachen jahrelange Laufzeiten und in vielen Fällen hohe zusätzliche Zinszahlungen, wenn die Klage verloren geht", weiß Brenner. "Der Schlüssel zum Erfolg ist eine strategisch fundierte Beweisführung im Bereich der relevanten Informatikthemen. Die Anerkennung erfolgt nur über Beweise der Informatikausbildung, der Tätigkeit sowie ingenieurvergleichbaren Vorgehensweise." Wer als Freiberufler anerkannt wird, spart den IHK-Beitrag, die Kosten für eine doppelte Buchführung sowie die Erstellung einer Bilanz.

Rückwirkende Anerkennung als Freiberufler

Unabhängig von dem Urteil ist Eile geboten. Nach dem 31. Dezember 2005 ist auch eine rückwirkende Anerkennung ab 2000 als Freiberufler zwar weiter möglich, aber ein weiteres Jahr ist durch den Jahreswechsel verloren. Mehr Tipps für IT-Selbständige gibt es unter www.svkanzlei.de. Peter Brenner ist unter der Hotline 0172/5470892 und per E-Mail peterbrenner@t-online.de erreichbar.