Wenn der Leasinggeber nach Kündigung Schadenersatz fordert:

Vorsicht vor Mehrwertsteuer beim Leasing

04.09.1987

Werden Objekte wie Computeranlagen im Leasingverfahren verkauft, so muß der Leasinggeber auf die ihm erbrachte Leistung Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) entrichten. Der Leasingnehmer hat diesen Aufwandposten mit seiner Entgeltleistung zu vergüten. Deshalb ist der entsprechende Betrag anteilig in den Bruttoleasingraten enthalten.

Bei dieser Ausgangslage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.2.1987 - Az. VIII ZR 27/86 - mit der Frage befaßt, ob die Umsatzsteuerpflicht auch für Schadenersatzzahlungen des Leasingnehmers entsteht. In dem fraglichen Fall hatte der Leasinggeber den Vertrag durch außerordentliche Kündigung beendet. Danach verlangte er Schadenersatz.

Hätte nun der Leasinggeber Umsatzsteuer auch auf die Schadenersatzleistung abführen müssen, so hätte sich für deren Berechnung in diesem Punkt kein Unterschied gegenüber der Vertragsleistung ergeben. Fiel dagegen Umsatzsteuer nicht an, so ersparte der Leasinggeber den Steuerbetrag und mußte sich diesen Vorteil in Form der Herabsetzung des Schadenersatzbetrages anrechnen lassen. Die Entscheidung hing also davon ab, ob nach Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs Umsatzsteuer auch hinsichtlich der Schadenersatzzahlungen zu entrichten ist.

Die Steuerpflicht ist nun grundsätzlich an die entgeltliche Leistung eines Unternehmers geknüpft. Reine Schadenersatzleistungen sind grundsätzlich kein Entgelt in diesem Sinne, weil und soweit ihnen keine Leistung des Vertragspartners im Austauschverhältnis gegenübersteht. Für die Bemessung der Umsatzsteuerschuld sind sie nicht heranzuziehen. Wird in einem gegenseitigem Vertrag die Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers nicht erbracht, weil der Abnehmer in Zahlungsverzug ist, und kann der Unternehmer deshalb Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags verlangen, so liegt ein steuerbarer Umsatz nicht vor.

Für Mietverträge und Finanzierungsleasingverträge, die nach der ständigen Rechtsprechung in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen sind, gilt dasselbe wie für gegenseitige Verträge allgemein.

Steuerpflichtig ist die Gebrauchsüberlassung auf Zeit. Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache an den Leasinggeber zurückgegeben, ist dessen vertragliche Hauptleistung beendet. Schadenersatzzählungen, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, stehen deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründen für diesen keinen steuerpflichtigen Umsatz.

In dem fraglichen Falle hatte der Leasinggeber rund 6500 Mark Mehrwertsteuer auf 14 Leasingraten für die Zeit nach der Vertragskündigung sowie auf den vertraglichen Restwert von gleichfalls 6500 Mark berechnet. Beide Teilbeträge standen ihm jedoch nicht zu, weil Umsatzsteuer insoweit nicht anfiel.

Daß auf den Ersatzbetrag für die entgangenen 14 Leasingraten keine Umsatzsteuer zu zahlen war, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Denn diesen Zahlungen stand eine Leistung des Leasinggebers nicht gegenüber.

Im Ergebnis galt dasselbe für den Restwertbetrag von 6500 Mark, den der Leasinggeber als Schadensposten in seine Forderungsaufstellung einbezogen hatte. Ihm stand eine ein Austauschverhältnis begründende Leistung nicht gegenüber, weil der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Verfügungsmacht über das Objekt in dessen dem Restwert noch entsprechenden Zustand nicht verschafft hatte. Vielmehr hatte er das Objekt zurückgenommen.

Nach dem Leasingvertrag hätte der Leasinggeber allerdings im Fall der Vertragserfüllung nach Ablauf der Leasingzeit anstelle der bloßen Rückgabe des Leasingobjektes oder einer vereinbarten Vertragsverlängerung von dem Leasingnehmer den Ankauf zu dem vertraglich festgelegten Restwert verlangen können. In diesem Falle hätte er eine. Leistung erbracht, die in einer vertraglichen Wechselbeziehung, eine Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Restwertbetrags gegenübergestanden hätte. Dazu war es infolge der Vertragskündigung jedoch nicht gekommen. Der Leasinggeber hatte vielmehr die in seinem Eigentum stehende restliche Sachsubstanz des Leasinggutes wieder in Besitz genommen und anderweitig veräußert.

Im Verhältnis zum Leasingnehmer hatte mit diesem Verwertungsakt aber kein weiterer, umsatzsteuerauslösender Austausch stattgefunden. Der Restwert stellte nur noch einen Rechnungsposten zur Ermittlung des Schadens dar. Umsatzsteuer durfte der Leasinggeber für ihn nicht beanspruchen, weil er sie auch nicht an das Finanzamt abzufahren hatte. Dr. O.