Was Online-Händler wissen müssen

Vorsicht bei Werbung mit Testergebnissen

04.07.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Fazit

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist also Vorsicht geboten. Insbesondere darf man nicht dem Fehlglauben unterliegen, man müsse nur das Testurteil wahrheitsgemäß angeben, dann werde die Werbung schon zulässig sein. Gerade das ist nämlich - wie oben aufgezeigt - vielfach nicht der Fall.

Jedenfalls nicht ohne ergänzende Hinweise. Im Zweifelsfalle sollte man deshalb den Rat von Experten heranziehen, die über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügen, betont Dr. Isele. Denn ist erst einmal eine unzulässige Werbung im Umlauf, dann kann dies sehr teuer werden. Insbesondere dann, wenn das unzulässig in Anspruch genommene Testsiegel auf dem Produkt selbst angebracht ist. Wird die diesbezügliche Werbung verboten, dann ist das Produkt so nämlich so nicht mehr zu vertreiben.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, die Entscheidung und den Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o Danckelmann und Kerst, Rechtsanwälte - Notare, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 69 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de