Was Online-Händler wissen müssen

Vorsicht bei Werbung mit Testergebnissen

04.07.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Zutreffende Wiedergabe des Testergebnisses

Wird das Testergebnis mit eigenen Worten umschrieben oder kommentiert, kann die Werbung schnell irreführend sein. Das ist nämlich schon dann der Fall, wenn sich hierdurch der Eindruck vom Testergebnis zugunsten des getesteten Produkts verschiebt. So etwa, wenn man mit dem tatsächlich verliehenen "Testurteil sehr gut" in einer Art und Weise wirbt, die zu Unrecht annehmen lässt, das beworbene Produkt sei sogar Testsieger geworden. Deshalb empfiehlt es sich, das Testergebnis nicht mit eigenen Worten wiederzugeben oder zu kommentieren.

Auf negative Testergebnisse für andere von ihm ebenfalls angebotene Produkte muss aber nicht hingewiesen werden. Deshalb darf beispielsweise für eine eine Zusatzversicherung mit der Bewertung "sehr gut" der Stiftung Warentest geworben werden, auch wenn die Vollversicherung desselben Versicherungsunternehmens das Gesamturteil "mangelhaft" erhalten hat und hierauf nicht hingewiesen wird. Ebenso ist es zulässig, wenn man sich auf die Wiedergabe nur einer Testkategorie beschränkt, in der das beworbene Produkt besonders gut abgeschnitten hat. Allerdings darf diese Testkategorie nicht "selbst erfunden" sein. Außerdem darf nicht ein schlechtes Gesamtergebnis vertuscht werden.

Deshalb wurde beispielsweise die Werbung für eine Kaffeemaschine mit "sehr gut" für Kaffeearoma" nicht als irreführend angesehen, zumal das beworbene Gerät mit der Note "gut" immerhin als Testsieger abgeschnitten hatte. Wird umgekehrt das Gesamtergebnis zutreffend wiedergegeben, "heilt" dies aber nicht die unzutreffende Angabe einer Einzelbewertung. Schließlich kann es dem Verbraucher ja gerade auf diese Einzelbewertung ankommen. Auch darf nicht mit einem "Testsieg" für Einzelbewertungen geworben werden, die gar nicht in das Gesamtergebnis eingeflossen sind.

Irreführung über die erzielte Gesamtnote

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass auch über die gezielte Gesamtnote nicht getäuscht werden darf. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn im zugrundeliegenden Test nicht etwa Schulnoten verwendet worden sind, sondern eine andere Skala, und hierauf nicht hingewiesen wird. Dies gilt selbst dann, wenn mit Gesamtnote geworben wird, die im Test tatsächlich erreicht wurde.

So etwa in dem Fall, dass in der Werbung die "Gesamtnote 1,3" in den Vordergrund wird, dies allerdings ohne darauf hinzuweisen, dass im zugrunde liegenden Test die Skala der erreichbaren Noten gar nicht (wie üblich) von 1 bis 6 reichte, sondern nur von 1 bis 3. Hier wird der angesprochene Verkehr nämlich über den tatsächlichen "Wert" der Gesamtnote getäuscht.