Haftungsfalle Zahlungsunfähigkeit

Vorsicht bei Liquiditätsengpässen

13.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH seine ihm aufgetragenen Sorgfaltspflichten, haftet er persönlich.

Die Finanzpolster vieler Unternehmen sind aufgezehrt, schnell kann es zu Liquiditätsschwierigkeiten und Zahlungsunfähigkeit kommen. Zahlen oder nicht zahlen? Diese Frage wird bei einer drohenden Insolvenz leicht zur Haftungsfalle für das Management. Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH, GmbH & Co. KG oder AG seine Sorgfaltspflicht, haftet er persönlich - mit oder statt der Gesellschaft.

Die Hoffnung stirbt zuletzt: Geschäftsführer wollen den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit häufig nicht wahrhaben. "Wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, mindestens 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu begleichen, ist der Insolvenzantrag zu stellen", betont Rechtsanwalt Dirk Obermüller von der Wirtschaftskanzlei DHPG in Bonn. "Bei Insolvenzgefahr ist jede Forderung genau zu prüfen, um eine persönliche Haftung auszuschließen." Rechtliche Konsequenzen können sich aus dem GmbH-Gesetz, Aktiengesetz, Bürgerlichen Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch oder Strafgesetzbuch sowie aus der Insolvenzordnung ergeben.

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Droht die Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sind grundsätzlich alle Zahlungen zu stoppen. Doch gibt es einige Ausnahmen vom Zahlungsverbot. Geschäftsführer dürfen Zahlungen leisten, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Dazu zählen in der Regel Überweisungen für Miete, Strom oder Wasser, aber auch Gehälter und Reparaturen.

Aufgrund vielfältiger Beurteilungskriterien ist immer eine sorgfältige Einzelfallprüfung vor Zahlung notwendig. Zudem haben Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder teils auch der Sozialversicherung Vorrang. "Geschäftsführer haften bei Insolvenzgefahr nicht nur für verbotene, sondern auch für unterbliebene Zahlungen", sagt DHPG-Rechtsanwalt Dirk Obermüller aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter.

Wie komplex und praxisrelevant die Haftungsproblematik ist, zeigen diverse Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). In einem Urteil bestätigte der BGH, dass Zahlungen von einem debitorischen Bankkonto an einzelne Gesellschaftsgläubiger nicht gegen das Zahlungsverbot verstoßen. Es handele sich um einen masseunschädlichen Gläubigertausch.