Ausschluss aus Facebook und Co.

Vor die digitale Tür gesetzt

12.07.2012
Von 
Peter Ilg ist freier Journalist in Aalen.

Benimm 2.0

Doch in der digitalen Welt ist es einfacher als in der realen, seine Identität zu verschleiern. Die Sperrung eines Accounts kann durch Anlegen eines neuen umgangen werden. "Diskutiert werden IP-Sperren, die allerdings bei Privatnutzern wegen dynamischer IP-Adressen nicht funktionieren", sagt Mario Rehse, Bereichsleiter gewerblicher Rechtschutz beim Computerverband Bitkom in Berlin. Dynamische IP-Adressen sind nur für die Dauer einer Internetverbindung gültig. Mit jeder neuen Verbindung wird eine andere Adresse zugewiesen.

"Moderatoren oder Betreiber von Social-Media-Diensten müssen reagieren, wenn sie auf Missstände aufmerksam gemacht wurden", sagt der IT-Jurist Fischer. Denn sie sind als Betreiber für die Inhalte haftbar, wenn sie ihnen zumutbare Prüfpflichten verletzt haben. Misstände müssen sie sofort beseitigen, sobald sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden. Beispiel E-Bay: Weil dort gefälschte Produkte angeboten und der Internetdienst darüber informiert wurde, war er verpflichtet, die Angebote zu löschen. Künftig muss E-Bay nun durch eine Filtersoftware Fälschungen herausfischen und löschen.

Ein Ausschluss in einem privaten Forum oder im Gästebuch einer Webseite kann bei einem Verstoß gegen gesetzliche Regelungen auch ohne Nutzungsbedingungen ausgesprochen werden. Wer für die Teilnahme bezahlt, muss allerdings in einfacheren Verletzungsfällen zuerst abgemahnt werden. Bei groben Verstößen kann er sofort ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze sind vergleichbar mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht wegen Zuspätkommens oder einer fristlosen Kündigung, weil Betriebsgeheimnisse ausgeplaudert wurden.