"0-Euro-Vertrag"

Vodafone verliert Klage gegen Verbraucherin

16.01.2013
Vodafone ist mit einer Klage gegen eine Verbraucherin gescheitert, die auf der Straße einen angeblichen "0-Euro-Vertrag" einer Promotor-Firma unterzeichnet hat. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg urteilte, dass in einem solchen Fall kein kostenpflichtiger Vertrag mit Vodafone abgeschlossen wird.

In dem verhandelten Fall hatte eine Berlinerin am S-Bahnhof Alexanderplatz einen "0-Euro-Vertrag" der Cosma Plus GmbH ("Rotor Promotion") unterzeichnet, bei der sie im Rahmen einer angeblichen Werbeaktion auch zwei Gratis-Handys erhalten sollte, berichtet der Rechtsanwalt Thomas Hollweck. Er hat die Beklagte vor Gericht vertreten und als Honorarberater der Verbraucherzentrale Berlin auch von weiteren solchen Fällen erfahren. Der Kundin sei von dem Promoter ein vorbereitetes Formular vorgelegt worden, auf dem deutlich "0,- Euro" zu erkennen gewesen sei. Der Promotor habe ihr außerdem erklärt, ihr würden durch das Angebot nur dann Kosten entstehen, wenn sie die beigelegten SIM-Karten aktiviere.

Die Berlinerin erhielt daraufhin die zwei Handys und zwei SIM-Karten erhalten, schildert Hollweck. Die SIM-Karten habe sie bis heute nicht in ein Handy eingelegt und aktiviert, dennoch habe sie eine Rechnung von Vodafone über zwei Laufzeitverträge mit einer monatlichen Grundgebühr in Höhe von jeweils 14,95 Euro zugesandt bekommen. Die Beklagte widersprach dem bericht zufolge der Vodafone-Rechnung und leistete keine Zahlungen an Vodafone. Der Mobilfunkbetreiber habe mit der Kündigung des angeblichen Vertrags, dem Einschalten eines Inkasso-Unternehmens und schließlich mit einer Klage vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin reagiert.

Vodafone trug in der Klageschrift vor, dass die Beklagte zwei Mobilfunkverträge abgeschlossen habe und diese nun bezahlen müsse. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und urteilte, dass kein kostenpflichtiger Vertrag mit Vodafone abgeschlossen wurde (Urteil vom 28. Dezember 2012, AZ.: 24 C 166/12). Vodafone habe keinen Nachweis für einen verbindlichen Vertragsschluss zwischen den beiden Parteien vorlegen können, auch das Formular der Cosma Plus GmbH sei dafür kein Beleg. Dass die Beklagte die ihr zur Verfügung gestellten Mobiltelefone durch eine Leistung der Klägerin (Vodafone) erhalten habe, sei nicht ersichtlich, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. Es gebe daher keine Zahlungspflicht für die Beklagte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt Hollweck schildert den Fall ausführlicher auf seiner Website und rät von ähnlichen Fällen Betroffenen, das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg dem Mobilfunkbetreiber, einem Inkassobüro oder einer Inkasso-Kanzlei entgegenzuhalten.

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