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Verweis auf AGB durch Link zulässig

08.12.2006
Von Wolfgang Fritzemeyer
Online-Händler sind gegenüber ihren Kunden verpflichtet, ihnen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verschaffen.

Gerichte hatten sich bereits mehrmals damit zu beschäftigen, wann diese Pflicht erfüllt ist. Der Umfang dieser Pflicht ist mit einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) klarer geworden. Laut BGH ist es zulässig und ausreichend, wenn ein Online-Händler seine AGB über einen Hyperlink auf der Bestellseite zugänglich macht. Diesen Weg gehen zu müssen, stellt laut BGH für den Kunden keine unzumutbare Belastung dar, da die Verwendung von Links - in diesem Fall eine unterstrichene Verknüpfung (wie "AGB") - den inzwischen üblichen Gepflogenheiten des Internet-Verkehrs entspreche. Von einem Web-Nutzer ist aus Sicht des BGH zu erwarten, dass er solche Praktiken versteht und mit ihnen umzugehen weiß. Soweit der Link gut erkennbar und auf der Bestellseite selbst zu finden ist, werden die AGB zum wirksamen Vertragsbestandteil.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2006, Aktenzeichen. 1 ZR 75/03.

*Prof. Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Baker & McKenzie Partnerschaftsgesellschaft, München (E-Mail wolfgang.fritzemeyer@bakernet.com)