Die Versteigerung der 5G-Frequenzen kann schon in Kürze beginnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat bekanntgegeben, dass es mehrere Eilanträge, die eine Aufschiebung der Auktion forderten, abgelehnt habe. Anträge gab es dabei von der Telekom, Vodafone, O2 Telefónica und Freenet. Diese richteten sich gegen Frequenznutzungs- sowie Versteigerungsbedingungen, die die Bundesnetzagentur im November 2018 festgelegt hatte.
Künftige Frequenzanbieter müssten dabei bis Ende 2022 mindesten 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die Schienenwege mit der schnellen Datenverbindung versorgen. Auch das festgelegte nationale Roaming war ein Bestandteil der Eilanträge gegen die Richtlinien. Diese verpflichtet die künftigen Frequenzanbieter dazu, mit Wettbewerbern, die das Mobilfunknetz gegen ein Entgelt mitbenutzen wollen, über mögliche Kooperation zu verhandeln. Neueinsteigern sollen also geringere Versorgungsauflagen auferlegt werden als den etablierten Netzbetreibern, dass gefällt diesen natürlich nicht.
Das Verwaltungsgericht in Köln sagt dazu: „Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Die BNetzA verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundesnetzagentur habe die Versorgungsauflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten.
Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergabeverfahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gölten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Die Verhandlungsgebote sicherten die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bewertung der Bundesnetzagentur, dass sie geeignet und erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.“ (PC-Welt)