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Claudia Knuth, Partnerin der Anwaltskanzlei Lutz/Abel in Berlin und Hamburg, ist als Rechtsanwältin auf Arbeitsrecht spezialisiert. Ihre Antwort: "Der Arbeitgeber muss den Arbeitsschutz des Mitarbeiters gewährleisten, ob im Büro, im Homeoffice oder auch während einer Dienstreise.
Ist das der Fall, kann er eine Dienstreise anweisen. Nach dem Weisungsrecht (§106 Gewerbeordnung) kann der Arbeitgeber in der Regel Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen (also bei Abwägung beiderseitiger Interessen).
Corona-Dienstreisen: Einzelfallentscheidung
Weder Flugreisen noch den öffentlichen Nahverkehr stuft die Regierung aktuell als gefährlich ein. Mittlerweile sind jedoch viele Unternehmen dazu übergegangen, ihre Mitarbeiter mit dem Auto reisen zu lassen. Allerdings kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht zwingen, in ein ausgewiesenes Risikogebiet zu reisen.
Bei dieser Frage, Dienstreise ja oder nein, sollte man immer auf den Einzelfall schauen. Wenn jemand einer Risikogruppe angehört, fällt eine Interessenabwägung voraussichtlich gegen eine Dienstreise aus. Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer dann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass er zur Gruppe der Risikopatienten gehört."