Fragwürdige Kontrolle

Verdeckte Online-Bonitätsprüfungen

19.02.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Berechtigtes Interesse nur bei Erforderlichkeit

Nach herrschender Meinung liegt ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der personenbezogenen Daten eines Anderen nur insoweit vor, als die Kenntnis für die vom Empfänger beabsichtigten Ziele und Zwecke erforderlich ist. Je nach der Zweckbestimmung eines Auskunftssystems ist bereits der Empfängerkreis von vorneherein so festzulegen, dass hierzu nur solche gehören, bei denen ein solches Interesse vorliegen kann.

Betrachtet man in diesem Zusammenhang insbesondere die restriktive Haltung des Düsseldorfer Kreises, so liegt im einfachen Kaufvertragsschluss im Internet noch kein berechtigtes Interesse zu einer vorherigen verdeckten Bonitätsanfrage. Ein einfaches Zahlungsausfallinteresse kann nicht höher bewertet werden als das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Darüber hinaus ist es auch nicht zwingend erforderlich, sich bei einer einmaligen Vertragsabwicklung einen Überblick über die gesamte Bonitätssituation des Betroffenen zu verschaffen.

Was heißt das konkret für Online-Händler?

Da ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand nach dem oben Gesagten unserer Ansicht nach nicht einschlägig ist, bleibt für die Durchführung einer Bonitätsprüfung nur die Einholung einer Einwilligungserklärung des Kunden. Die Einwilligungserklärung muss sich aber (um insbesondere den Prinzipien der Zweckbindung und der Datensparsamkeit zu genügen) auf die für den zu schließenden Vertrag wesentlichen Auskünfte beschränken, um den Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht zu unterlaufen.

Die Klausel, in welche die Nutzer einwilligen müssen, sollte also insbesondere genaue Information enthalten, welche personenbezogenen Daten genau abgefragt werden sollen. Dies werden im Regelfall die Kernangaben zur Person sowie Informationen über nicht vertragsgemäße Abwicklungen von Geschäften sein. Darüber hinaus können auch Daten aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen sowie weitere Positivmerkmale, wie vertragsgemäße Bedienung oder vorzeitige Rückzahlung von Krediten durch den Kunden abgefragt werden.