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Verbände kritisieren ERP-Abschreibung

02.08.2005

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Firmen zahlen viel Geld für ERP-Software und wollen möglichst hohe Beträge in kurzer Zeit abschreiben. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen überarbeiteten Entwurf (IV B 2 - S 2172 -0/00) zur Abschreibung solcher Investitionen versendet. Empfänger sind unter anderem die Obersten Finanzbehörden der Länder und die Industrieverbände wie der VDMA (Verein deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.) und der BDI (Bund der deutschen Industrie).

Mit dem Schreiben kommt der Fiskus der Industrie zum Teil entgegen, doch noch immer reiben sich die Verbände an Details. "Das Finanzministerium arbeitet ergebnisorientiert. Man will Firmen weniger Möglichkeiten bieten, ihre Steuerlast zu drücken", so Ulrich Meißner, Steuerexperte beim VDMA. Die Verbände vermuten, dass die Behörde, nachdem sie sich auf eine fünfjährige Abschreibungsfrist eingelassen hat, nun über neue Regeln einen Ausgleich schaffen will.

Ursprünglich hatte das Finanzministerium für ERP-Systeme eine Abschreibungsdauer von zehn Jahren vorgesehen. Zudem sollten Schulungen, Implementierung, Beratung und Wartung als Teil der Investition gelten und ebenfalls zehn Jahre linear abgeschrieben werden. Nach Intervention der Wirtschaftsverbände soll im neuen Entwurf die Abschreibungsdauer nur noch fünf Jahre betragen. Der komplette Abschreibungsbetrag käme also den Firmen schneller zugute, der Fiskus könnte den Steuerausfall nicht so lange strecken. Verbindliche Regeln gibt es noch nicht. Bisher sind die Abschreibungsverfahren für Business-Software im Rahmen von Betriebsprüfungen ausgehandelt worden.

Die Verbände kritisieren an dem Entwurf die Abgrenzung zwischen Anschaffung und Herstellung. Nach Ansicht des VDMA handelt es sich bei der Einführung und Anpassung eines ERP-Systems um eine Herstellung, da die Unternehmen die Programme ja zunächst anpassen müssen. Ein hergestelltes Produkt wird in der Bilanz nicht wie ein abschreibungspflichtiges Wirtschaftsgut behandelt, sondern kann sofort als Betriebsausgabe (immaterielles Wirtschaftsgut) geltend gemacht werden. Der steuerliche Nutzen tritt also nicht erst auf mehrere Jahre verteilt ein.

Für die Finanzbeamten handelt es sich jedoch nur dann um eine Herstellung, wenn das ERP-Produkt so verändert wurde, dass "Leistungen des Anbieters im Rahmen der Gewährleistung und Wartung vertraglich ausgeschlossen sind".

Unzufrieden sind die Verbände auch mit der Definition des Abschreibungsbeginns. Für die Beamten beginnt die Phase erst mit der Fertigstellung des Systems. Doch bekanntlich nutzen Firmen oft Teilfunktionen bereits lange vor der endgültigen Freigabe aller Komponenten eines ERP-Systems.

Die Kopplung des Abschreibungszeitraums an die Laufzeit des Wartungsvertrags lehnen die Verbandsvertreter strikt ab. Erstreckt sich die Wartung über acht Jahre, müsste ein Unternehmen die Software trotz der eigentlich vorgesehenen fünf über acht Jahre abschreiben.

Unglücklich sind die Branchenvertreter über die geplante Handhabung von Leasingverträgen. Leasingraten für ERP-Software galten bisher als Betriebsausgabe. Nun fallen solche Verträge im Entwurf unter das Spezialleasing, sind somit nicht mehr bilanzneutral und unterliegen der Abschreibungspflicht.

Wann die neuen Abschreibungsregeln in Kraft treten und ob die Kritik der Verbände berücksichtigt wird, vermag VDMA-Mann Meißner nicht zu sagen, rechnet aber bald mit einer Entscheidung. Auf solche sachorientierten Themen habe die Bundestagswahl keinen Einfluss.

Nach Informationen von Ralph Wiechers, Chefvolkswirt beim VDMA, wenden manche Betriebsprüfer die Regeln des Entwurfs bereits an. Wiechers hält das wie andere Steuerspezialisten den untauglichen Versuch, einen nicht regelbaren Sachverhalt regeln zu wollen. Für kleine und mittlere Unternehmen, die sich nicht die Steuerexperten großer Firmen leisten können, müssten Regeln klar und einfach sein.(fn)