Urteile aus der Vertragspraxis Folge 2

03.07.1981

Voraussetzung wäre demnach, daß eine Arbeitskräfteeinsparung überhaupt Vertagsbestandteil geworden wäre. Insoweit ist der Beklagte jedoch, wie bereits oben ausgeführt beweislos geblieben.

Nach alledem lag für den Beklagten ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht vor.

2. Da der Beklagte nach dem Dezember 1973 der Klägerin die für die Durchführung der Lohnabrechnung erforderlichen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stellte, war es dieser unmöglich geworden, ihre vertragliche Leistung zu erbringen. Dies hat der Beklagte auch zu vertreten, so daß die Klägerin ihren Anspruch auf die unbestrittene vereinbarte Vergütung von 412,50 DM monatlich für den restlichen Vertragszeitraum von 9 Monaten nicht verloren hat.

Gemäß ° 324 Abs. 1 Satz 1 BGB muß sich die Klägerin jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von ihrer eigenen Leistungsverpflichtung erspart hat Der von der Klägerin auf 165 DM bezifferte Betrag an monatlich ersparten eigenen Aufwendungen ist zwischen den Parteien unstreitig und erscheint auch angemessen. Die Klägerin kann deshalb einen Betrag von 247,50 DM monatlich, somit für 9 Monate von insgesamt 2227,50 DM von dem Beklagten verlangen."

Anmerkung

Zu Anfang ein Urteil, gegen das niemand - außer dem Beklagten - sachlich etwas einfinden wird. Das Gericht hat durchaus Aufklärungspflichten des Rechenzentrums bejaht; es sah die Schwierigkeiten des Beklagten nur als solche an, mit denen das Rechenzentrum nicht zu rechnen brauchte; das Gericht brauchte dementsprechend nicht näher auf diese Frage einzugehen.

Es kam hier im übrigen fast alles auf die Beweislage an. Moral - mit Vorsicht: Wer sich als Kunde auf allgemein gehaltene Anpreisungen verläßt, hat selber schuld. Der Kunde sollte versuchen, seine Ziele in den Vertrag aufzunehmen. Dann wird der Lieferant, hier das Rechenzentrum, schon genauer darauf eingehen, was der Kunde erwarten kann und was die Voraussetzungen dafür sind. Das heißt aber auch, daß der Kunde sich vorher genauer mit der Sache beschäftigen muß. Und dafür fehlt häufig die Bereitschaft.

Noch einmal: Verkaufsgespräche

Nichtamtlicher Leitsatz: Die Beratung und Beschreibung der Kaufsache anläßlich einer Vorführung insbesondere bei technisch komplizierten Geräten kann eine selbständige vertragliche Verpflichtung oder eine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag darstellen In einem solchen Falle wird die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß durch die Gewährleitungsvorschriften nicht berührt.

Der Tatbestand 188t sich wie folgt zusammenfassen:

"Der Beklagte kaufte am 23 6 197S von der Klägerin im Verkaufsbüro... einen Computer D... nebst Zubehör zum Gesamtkaufpreis von ca. 23 000 DM -" einschließlich gewisser später vereinbarter Nebenleistungen. Die Klägerin klagt diesem Betrag ein.

"Der Beklagte beantragt die Nage abzuweisen. Er sei auf Grund folgenden Sachverhalts zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt:

Wenige Tage vor Abschluß des Kaufvertrages am 23. 6. 1975 sei er mit seiner Mitarbeiterin, der Zeugin X, in die Vorführräume der Klägerin gegangen. Dort sei ihm und der Zeugin X ein D... - Terminal vorgeführt worden, das ich durch folgende Eigenschaften gegenüber der herkömmlichen T... ausgezeichnet habe:

a) eine erheblich geringere Geräuschentwicklung;

b) die Pufferung sämtlicher Daten, die erst auf Knopfdruck vom Stanzer abgelocht wurden.

Der Beklagte habe daraufhin dem Vorführer Y, der auch später mit ihm den Kaufvertrag abgeschlossen habe, mitgeteilt, daß diese beiden Eigenschaften unerläßliche Voraussetzungen für den Kauf dieses Computers seien. Der Beklagte habe dies dann zum einen damit begründet, daß er . . . ein Gerät erwerben wolle, das gegenüber der herkömmlichen T . . . erheblich geringere Geräuschentwicklung verursacht. Er habe befürchtet, in seinen neuen Büroräumen andernfalls mit Beanstandungen durch die nicht unerhebliche Geräuschentwicklung seiner beiden T . . .-Geräte rechnen zu müssen.

Weiterhin habe er mitgeteilt, daß er eine Reihe von empfindlichen Mandanten habe, die sich an Stornobuchungen erheblich störten. Voraussetzung sei deshalb, daß das Buchungsgerät zunächst sämtliche Eingaben puffere, eventuell Falschbuchungen korrigiert werden könnten und anschließend auf Knopfdruck vom Stanzer abgelocht würden, ohne daß die Falschbuchungen auf der Auswertung sichtbar seien.... Der Vorführer Y des Gerätes habe daraufhin dem Beklagten mitgeteilt, daß die von der Beklagten aufgestellten Voraussetzungen von dem Gerät erfüllt würden." Daraus zieht der Beklagte die rechtliche Schlußfolgerung:" Der Vorführer habe dem Beklagten die beiden genannten Eigenschaften zugesichert.

Zum Beweis für die Möglichkeit der Pufferung habe die Zeugin X selbst einige fiktive Buchungen auf dem Gerät vorgenommen. Sie habe insbesondere Stornobuchungen vorgenommen und dabei festgestellt, daß das Vorführgerät die zugesicherte Pufferung erfüllt.

Auf Drängen der Zeugin X habe er sich daraufhin entschlossen, dieses Computergerät zu erwerben, nachdem es die von ihm aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe.

Sofort bei der Aufstellung des dem Beklagten gelieferten Computers habe sich jedoch herausgestellt, daß die Geräuschentwicklung bei dem gelieferten Gerät wesentlich höher war als bei der herkömmlichen T . . . Ferner, daß das Gerät gerade nicht, wie bei der Vorführung demonstriert, die Eingaben puffern konnte. Vielmehr seien wie bei der herkömmlichen T ... sämtliche Falschbuchungen auf der Auswertung erschienen.... Die zuständige Locherin habe sich ... geweigert, mit dem gelieferten Gerät weiter zu arbeiten, da die Geräuschentwicklung unerträglich sei.... Vor kurzem habe sich sogar noch herausgestellt, daß der gelieferte Computer nicht auf einem normalen Teppichboden stehen dürfe, sondern nur auf einem anti-statischen Boden. Dieser anti-statische Boden werde den Beklagten weiterhin 2000 DM kosten. Auf Grund der Mitteilung dieser Tatsache durch einen Mitarbeiter der Klägerin sei nunmehr erklärlich, warum bei den Probebuchungen mit dem gelieferten Gerät Falschbuchungen entstanden seien. Ausgelöst durch Stromstöße des nicht anti-statischen Bodens erschienen auf der Auswertung andere, als die in die Maschine eingegebenen Zahlen.

Auch auf die Tatsache, daß dieses Gerät nur ordnungsgemäß auf einem anti-statischen Boden arbeitet, sei der Beklagte bei der Vorführung nicht hingewiesen worden.

Die Klägerin erwidert ..., die Wandlung des Beklagten sei unwirksam, da das Gerät weder Mängel haben, noch dem Gerät irgendwelche angeblich zugesicherten Eigenschaften fehlten.... Dem Beklagten sei weder zugesichert worden, daß die Geräuschentwicklung bei dem Gerät D . .. wesentlich geringer sei als bei der herkömmlichen T ..., noch sei ihm zugesichert worden, daß eine Pufferung sämtlicher Daten möglich sei und Daten erst auf Knopfdruck vom Stanzer abgelocht werden würden.... Bei dem Gerät D ... könne nach Eingabe des Vorlaufes entschieden werden, ob die Daten richtig seien und abgelocht werden sollen oder nicht. In der einzelnen Buchungszeile würden die Daten bei Eingabe auch gelocht. Ausgenommen hiervon sei der Text, er könne beliebig oft storniert werden und würde erst dann abgelocht, wenn die richtige Eingabe bestätigt würde.

Wird fortgesetzt