Urteile aus der Vertragspraxis

21.08.1981

2-3-°1-1 Urteil des OLG Köln vom 28. April 1977 (12 U 41/76)

Vorsicht bei der Abfassung von Nachträgen

Nichtamtlicher Leitsatz: Zur Auslegung von Nachträgen über die Mindestlaufzeit von Mietverträgen: Werden die Bedingungen hinsichtlich der Mindestmietzeit in einem späteren

Nachtrag wesentlich ungestaltet, wobei sich das Interesse des Mieters an einem ihm in einem früheren Nachtrag eingeräumten a.o. Kündigungsrecht erheblich verringert, spricht das dafür, daß das a.o. Kündigungsrecht entfallen soll.

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte von der Klägerin am 3. Mai 1967 eine . . 55 gemietet Der Mietvertrag war ursprünglich auf die Dauer eines Jahres geschlossen und sollte sich danach auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Durch einen Nachtrag Nr. 3 vom 2. August 1967 wurde der Mietvertrag dahingehend "geändert bzw. ergänzt", daß der Vertrag auf 5 Jahre abgeschlossen würde. Dafür erhielt die Mieterin einen Nachlaß von 5 %. Weiterhin wurde in diesem Nachtrag vereinbart:

"Der Vermieter räumt dem Mieter eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit ein, von dem der Mieter frühestens nach einem Jahr, gerechnet vom Tage des Mietzinsbeginns mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines jeden Quartals, Gebrauch machen kann.

Bei einer Kündigung innerhalb der Frist des Fünfjahresvertrages hat der Mieter den bisher erhaltenen Nachlaß von 5 % des Mietzinses mit einer Verzinsung von 8 % pro Jahr zurückzuzahlen."

Durch Nachtrag Nr. 4 vom 2. Mai 1969 wurde die Mietzeit für die "Zentraleinheit und die mit dieser unmittelbar verbundenen Randeinheiten" auf 7 Jahre ausgedehnt; der Nachlaß wurde auf 12 % erhöht. Weiterhin wurde vereinbart:

"4. Ergibt sich für den Kunden aus organisatorischen und/oder wirtschaftlichen Überlegungen die Notwendigkeit, innerhalb der laufenden Vertragszeit auf eine andere Anlage des ... Lieferprogramms umzurüsten, so werden hierdurch die bereits gewährten Nachlässe nicht berührt, sofern für die neuinstallierte Anlage wiederum die unter Ziffer 1. dieses Nachtrages festgelegte Vertragslaufzeit mit entsprechenden Konditionen vereinbart wird.

5. Endet dieser Vertrag vorzeitig aus Gründen, die (die Vermieterin) nicht zu vertreten hat, so sind alle gewährten Nachlässe an (die Vermieterin) zurückzuerstatten."

Mit Schreiben vom 21. August 1973 kündigte die Beklagte den Mietvertrag, nachdem inzwischen ein größeres System installiert worden war. Die Klägerin lehnte die Kündigung als vorzeitig ab.

Die Klägerin klagte den Mietzins ein: "Mit dem Nachtrag Nr. 4 habe man das bis dahin gültige Vertragswerk auf der Basis des Grundvertrages vollständig revidiert. Bei allen Verhandlungen mit der damaligen Mieterin sei klar zum Ausdruck gebracht worden, daß bei Abschluß eines Siebenjahresvertrages kein vorzeitiges Kündigungsrecht bestehe."

Die Beklagte vertrat die Auffassung, daß das a.o. Kündigungsrecht des Nachtrags 3 durch Nachtrag 4 nicht entfallen sei. Dort sei nur die Vertragsdauer verlängert und der Mietzins dementsprechend gesenkt worden. Die damalige Mieterin habe bei einer Verlängerung der Vertragsdauer auf 7 Jahre erst recht größtes Interesse gehabt, das Kündigungsrecht zu behalten. Die Klägerin obsiegte. Die Beklagte mußte weiterhin Mietzins zahlen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht vertrat die Auffassung, daß das in Nachtrag Nr. 3 enthaltene a.o. Kündigungsrecht durch Nachtrag Nr. 4 "außer Kraft gesetzt worden" sei. Nachtrag Nr. 3 habe erstmals die Vertragsdauer verlängert. "An der Verlängerung der festen Vertragsbindung war hauptsächlich die Klägerin interessiert. Als Gegenleistung räumte sie der (damaligen Mieterin) für den 5-Jahres-Vertrag einen Nachlaß von 5 % auf die laufenden Kosten ein; gleichzeitig kam sie der (damaligen Mieterin) mit der hier umstrittenen außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit entgegen. Diese bezog sich mithin zunächst ebenfalls nur auf den Fünfjahresvertrag. Daß sie darauf beschränkt war, ergibt sich aus dem Nachtrag 4 in Verbindung mit den sonstigen Urkunden und dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Ausgelöst wurde der Nachtrag 4 ... durch den Wunsch der damaligen Mieterin, von dem Angebot der Klägerin, bei noch längerer Vertragsbindung höhere Nachlässe zu gewähren, Gebrauch zu machen ... Bei dieser Gelegenheit sind entgegen der Auffassung des Landesgerichts wesentliche Teile des damaligen Vertragsinhalts umgestaltet worden, darunter auch das Kündigungsrecht.

Der Nachtrag 4 beschränkt sich nicht etwa auf die Umstellung der Vertragsbindung von 5 bis 7 Jahre und der Nachlässe von 5 % auf 12 %, was für die von der Mieterin erstrebte Änderung ausgereicht hätte, sondern er greift auch in einer Reihe anderer Bestimmungen über den bisherigen Inhalt des Vertrages hinaus. So werden in Ziffer 1. die bis dahin geltenden Vereinbarungen im mehrfacher Hinsicht abgeändert: Neben der Vertragsdauer selbst wird deren Beginn anders geregelt als im Nachtrag 3; ferner wird im Interesse einer größeren Flexibilität zwischen Zentraleinheit und den mit dieser unmittelbar verbundenen Randeinheiten einerseits sowie Hilfs- und Ergänzungsmaschinen andererseits unterschieden. Ziffer 2. enthält eine doppelte Präzisierung der früheren Bestimmungen, indem einmal im Anschluß an die in Ziffer 1. getroffene Unterscheidung der Nachlaß auf Zentraleinheit und Randeinheiten beschränkt und zum anderen klargestellt wird, daß auch die Wartungskosten von dem Nachlaß erfaßt sein sollen. Beachtung verdient ferner, daß im Gegensatz zum Nachtrag 3 für den Fall einer Rückerstattung der Nachlässe deren Verzinsung nicht mehr vorgesehen ist (Nachtrag 4, Ziffer 5.). Entfernt sich der Nachtrag 4 bereits in den vorgenannten Punkten von dem bisherigen Vertragsinhalt einschließlich des Nachtrages 3, so spricht speziell die in Ziffer 3.-5. des Nachtrages 4 enthaltene Neuregelung über den Verfall der Nachlässe gegen die Annahme, daß es sich bei der bisherigen Kündigungsmöglichkeit bleiben sollte. Wenn der Mieter in Ziff. 4. des Nachtrages 4 (...) Möglichkeit eingeräumt wurde, sich die Nachlässe auch bei einer Umrüstung auf eine andere Anlage des Lieferprogramms der Klägerin zu erhalten, sofern eine gleich lange Vertragslaufzeit vereinbart wurde, so war damit ein, Bedürfnis nach vorzeitiger Kündigung wesentlich zurückgedrängt; der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen konnte auf diese Weise auch aus der Sicht der Mieterin ausreichend Rechnung getragen werden. Für eine Ablösung des Kündigungsrechts spricht ferner Ziffer 5. des Nachtrags 4, wo ohne jede Bezugnahme auf den Nachtrag 3 von einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ,aus Gründen, die die Klägerin nicht zu vertreten hat die Rede ist. Wenn die Beklagte meint, gerade darin zeige sich, daß es bei dem außerordentlichen Kündigungsrecht habe bleiben sollen, dann überzeugt das nicht. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung aus nicht von der Klägerin zu vertretenden Gründen lag bei einer mehrjährigen Vertragdauer auch ohne außerordentliches Kündigungsrecht der Mieterin immer im Bereich des Möglichen; es ist also nicht richtig, daß Ziffer 5. kaum sinnvoll gewesen wären wenn das im Nachtrag 3 gewährte außerordentliche Kündigungsrecht aufgehoben worden wäre.

Darüber hinaus ist es auch keineswegs sinnwidrig, anzunehmen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe aus Anlaß der Vertragsverlängerung auf sieben Jahre ein Kündigungsrecht aufgegeben, das ihr bei kürzerer Vertragsdauer zustand. Einmal erhielt die Mieterin bei nur zweijähriger Verlängerung der festen Vertragsbindung den beachtlichen Vorteil, daß der Nachlaß auf die laufenden Kosten um mehr als das Doppelte erhöht wurde. Zum anderen war das Bedürfnis nach einem außerordentlichen Kündigungsrecht jedenfalls aus Gründen, die mit der technischen Beschaffenheit der gemieteten Anlagen zu tun hatten, im Laufe der Vertragszeit immer mehr zurückgetreten. Die zunächst gelieferte Tabelliermaschine ..., die nach der Aussage des Zeugen... als sogenannte Pilotanlage eingesetzt wurde und dementsprechend mit Mängeln behaftet war, war inzwischen gegen die Anlage .. 55 ausgetauscht worden. Diese hatte die damalige Mieterin bei Abschluß des Nachtrages 4 bereits rund zwei Jahre in Gebrauch, nachdem sie sie, wie dem Nachtrag 2 zu entnehmen ist, vor Abschluß des Fünfjahresvertrages eingehend hatte kennenlernen können. Da außerdem Schwierigkeiten, die mit dem Drucker der Anlage .. 55 auf getreten waren, durch die Lieferung eines neuen Druckers behoben werden sollten ..., war für die Mieterin das Risiko einer längeren Vertragsbindung wesentlich überschaubarer geworden als früher."

Die Behauptung der Klägerin, ihre Vertreter hätten beim Abschluß des Nachtrages 4 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Kündigungsrecht nicht bestehen bleiben könne, ist allerdings durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden....

Ist hiernach beim Abschluß des Nachtrages 4 über die Beibehaltung des Kündigungsrechtes nicht in dem von der Beklagten behaupteten Sinne gesprochen worden, so ist in Anbetracht der Fassung des Nachtrages 4 anzunehmen, daß dieses Recht zusammen mit den sonstigen Änderungen des Vertragswerks abgelöst wurde. Dem kann nicht entgegengehalten werden, in dem Nachtrag 4 fehle eine der Ziffer 2. des Nachtrages 3 Entsprechende Klausel über den Weg(...) eines früher vereinbarten Rücktrittsrechts; denn an die Stelle des außerordentlichen Kündigungsrechts trat die feste Vertragsbindung auf sieben Jahre in Verbindung mit der Neuregelung über den Verfall der Nachlässe."

Anmerkung:

Es ist eine alte Lehre, daß man Änderungen (Nachträge) immer exakt angeben soll, inwieweit der alte Text formell ergänzt, geändert oder gestrichen wird.

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 23. November 1978 (1 HK 0 1788/78)

Leistung nicht aus einer Hand

Nichtamtlicher Leitsatz: Zwei Verträge mit unterschiedlichen Auftragnehmern über Leistungen, die zusammen eingesetzt werden sollen, hängen nur dann rechtlich voneinander ab, wenn dies auch im Vertrag zum Ausdruck kommt.

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

"Die Klägerin vermietete der Beklagten mit Mietvertrag vom 29. 11, 1976 ein intelligentes Terminal ... auf die Dauer von 60 Monaten, beginnend am 1. 4. 1977. Ausweislich der Übernahmebestätigung vom 3. 3. 1977 zeigte die Anlage nach einem Testlauf keine Mängel.... Mit ihrer Klage... verlangt die Klägerin... die Zahlung der Mietzins- und Wartungsraten für die Zeit von April 1977 bis einschließlich Juli 1978....

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.... Sie ist der Meinung, die Klageforderung nicht bezahlen zu müssen, weil sie den Miet- und Kundendienstvertrag mit der Klägerin gekündigt habe. Hierzu sei sie berechtigt gewesen, weil sie den mit einer Firma X geschlossenen Vertrag über die Datenauswertung ebenfalls aufgelöst habe. Die Firma X sei nicht in der Lage gewesen, die gespeicherten Daten auszuwerten. Auf Grund der fehlenden Qualifikation der Firma X habe sie die Vereinbarungen mit der Klägerin kündigen müssen, weil deren Geräte für sie nutzlos geworden seien. Die Verträge mit der Klägerin und der Firma X seien rechtlich als Einheit zu betrachten."

Entscheidungsgründe

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung.

"Da die Anlage der Klägerin keinerlei Mängel aufweist und zwischen den Parteien eine Mindestmietdauer von 60 Monaten vereinbart wurde, ist für eine vorzeitige Kündigung der Beklagten kein Raum.

Zur Begründung ihrer Kündigung kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie ihren Vertrag mit der Firma X über die Datenauswertung wegen mangelnder Qualifikation dieser Firma habe auflösen müssen. Welche Vereinbarungen die Beklagte hinsichtlich der Datenauswertung mit einer dritten Firma geschlossen hat, ist für die Wirksamkeit des Mietvertrages mit der Klägerin über die Datenerfassungsanlage unerheblich.

Nach dem Mietvertrag schuldet die Klägerin der Beklagten nur eine mangelfreie Funktion ihrer Anlage. Sie hat daher einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Mietzins- und Wartungsraten sowie die unstreitig angefallenen Kosten für Verbrauchsmaterial. Von der Wirksamkeit der Vereinbarung mit der Firma X haben die Parteien ihre Vertragsbeziehungen nicht abhängig gemacht. Die Beklagte kann daher eventuelle Vertragsverletzungen der Firma X nicht zur Begründung ihrer Kündigung des Mietvertrages mit der Klägerin heranziehen."

Anmerkung

Die X war allem Anschein nach ein Servicerechenzentrum; die Beklagte hat die Datenerfassungsanlage im Hinblick auf die Verarbeitung der so erfaßten Daten beim Servicerechenzentrum angemietet. Das war allem Anschein nach die der Klägerin bekannte Grundlage für die Anmietung. Das Gericht sah dennoch keinerlei Verbindung zwischen den Verträgen.

Die Gefahren einer solchen Aufspaltung der Leistung auf mehrere Lieferanten sind in Zahrnt, DV-Verträge, S. 58 ff. beschrieben. Es empfiehlt sich dringend, in beiden Verträgen auf die gegenseitige Abhängigkeit hinzuweisen.