Urteile aus der Vertragspraxis

22.10.1982

1-6-°8-1 Urteil des LG Düsseldorf vom 13. Januar 1982 (12-0-627/81)

Programmunterlagen als Betriebsgeheimnis

Nichtamtlicher Leitsatz:

Programmunterlagen sind auf jeden Fall dann ein Betriebsgeheimnis im Sinne des ° 17 UWG, wenn für die Erstellung des Programms erhebliche Mittel investiert worden sind (hier: über DM 200 000, -).

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

"Die Antragstellerin befaßt sich mit der Entwicklung von Computerprogrammen. Der Antragsgegner war für die Antragstellerin als freier Mitarbeiter tätig und unter anderem als Systemanalytiker an der Erstellung eines ... systems beteiligt. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete im April/Mai 1980.

Die Antragstellerin macht geltend: Dem Antragsgegner sei im Rahmen seiner Tätigkeit ein Ordner mit zahlreichen das System betreffenden Unterlagen übergeben worden. Diese Unterlagen habe der Antragsgegner noch heute in Besitz. Der Antragsgegner habe angedroht, das System verkaufen zu wollen und erklärt, er werde das System nur herausgeben, wenn er dafür 20 000 DM bekomme."

Sie beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Antragsgegner zu untersagen, die Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben oder an Dritte weiterzugehen.

Entscheidungsgründe:

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage aus ° 823 Abs. 2 BGB i. V. m. ° 17 Abs. 2 UWG ...

... so hat die Antragstellerin aus °° 823 Abs. 2, 17 UWG einen Anspruch darauf, daß der Antragsteller es unterläßt, dritten Personen oder Unternehmen Kenntnis von diesen Unterlagen zu geben oder solchen Dritten die betreffenden Unterlagen oder Kopien davon auszuhändigen. Denn diese Unterlagen sind ein Geschäftsgeheimnis i. S. d. ° 17 UWG, das dem Antragsgegner vermöge des damals bestanden habenden Anstellungsverhältnisses anvertraut worden ist, und es steht zu befürchten, daß der Antragsgegner diese Unterlagen entweder zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemanden mitteilt. Daß die Unterlagen betreffend dem System ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin sind, ergibt sich daraus, daß es - wie der Geschäftsführer der Antragstellerin eidesstattlich versichert hat und was im übrigen auch unstreitig ist um ein Computerprogramm handelt, das Aufwendungen in Höhe von über 200 000, - DM erforderte und dessen Verkauf schätzungsweise 300 000 - DM einbringen würde. Daß zu befürchten ist, daß der Antragsgegner das System unbefugt verwertet oder Dritten mitteilt, folgt aus seiner bereits behandelten Äußerung gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin, er werde das System nur herausgeben, wenn er hierfür 20 000, - DM erhalte."

Anmerkung:

Aus der Tatsache, daß ein Programm samt Dokumentation ein Betriebsgeheimnis ist, folgt, daß kein Mitarbeiter eine Kopie des Programms oder der Dokumentation behalten darf. Im einstweiligen Verfügungsverfahren konnte der Antragsteller allerdings den Anspruch auf Herausgabe nicht vorbringen.

3-5-PatG-4 Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1978 (X ZB 3/76)

Fehlerortung

Amtliche Leitsätze:

1. Zur Frage der Patentfähigkeit eines Verfahrens zur Ortung eines Fehlers einer Datenverarbeitungsanlage ...

Der Tatbestand läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß das Bundespatentamt eine Patentanmeldung "Verfahren und Anordnung zur Ortung von Fehlern in einer Datenverarbeitungsanlage" abgelehnt hat.

Entscheidungsgründe:

Das Bundespatentgericht hat die Patentanmeldung als ein Verfahren bezeichnet, bei dem "(II. 1) ...

c) auf die zu prüfende Einheit nacheinander Testfälle als Folge von Testketten gegeben würden,

d) deren jede aus einer solchen Reihenfolge von Testfällen bestehe daß ein bei jedem Testfall einer Testkette auftretendes negatives Ergebnis genau einen Fehler identifiziere, und bei dem

e) diejenige Testkette signalisiert werde, von der alle Testfälle durch die Einheit negativ beantwortet würden.

Diese Lehre sei, so fährt das Beschwerdegericht fort, in ihrem wesentlichen Teil nicht technisch. Die Anmelderin gehe Zwar von einem technischen Verfahren aus. Dieses sei aber nicht der tragende Teil der beanspruchten Lehre ... Bei der Aufstellung der Testketten mußten die vorhandenen Testfälle (Ablauffolgen einer Reihe von Elementaroperationen) unter Berücksichtigung der Eigenart der zu prüfenden Einheit auf ihre Brauchbarkeit für die Auffindung von Fehlern durchgesehen und entsprechend aneinandergereiht werden. Die hierbei anzustellenden Überlegungen führten zu einer Folge von Testketten und damit zwangsläufig zu einem Testprogramm. Das Schwergewicht des Verfahrens liege daher in der Aufstellung eines Testprogramms, das den in dem Merkmal d) aufgestellten Bedingungen entspreche. Im Ergebnis werde damit Patentschutz für einen Algorithmus oder ein daraus abgeleitetes Programm zur maschinellen Bearbeitung eines Problems durch eine Datenverarbeitungsanlage begehrt, Dagegen gehe das Begehren nicht auf die besondere Ausbildung der Anlage oder auf die Zusammenschaltung oder Nutzung ihrer Baugruppen; vielmehr würden lediglich die Bearbeitungsmöglichkeiten einer zum Stande der Technik gehörenden Datenverarbeitungsanlage genutzt.

2. Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung der °° 1 und 2 PatG mit folgender Begründung: ...

Für die technische Natur der Testfälle sei entscheidend, daß die sie repräsentierenden Signalfolgen ein Mittel darstellen, das sich in der Welt der Dinge niederschlage und ausschließlich unter Ausnutzung von Naturkräften auf die zu prüfende Einheit zu dem erfindungsgemäßen Zweck einwirken könne. Die Testkette als eine Folge von Testfällen sei danach gleichfalls technischer Natur ...

Das BPatG hat sodann die einzelnen Merkmale auf ihren technischen Charakter untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Merkmal d), welches die Zusammensetzung der Testketten aus einzelnen Testfällen betrifft, untechnischer Natur sei. Eine solche Betrachtungsweise, die die Merkmale eines auf eine Kombination gerichteten Anspruchs jeweils für sich betrachtet, ist allerdings rechtlich im allgemeinen nicht bedenkenfrei. Sie ist der Gefahr ausgesetzt, daß dabei die richtige Erkenntnis des Charakters des sich in der Kombination aller Merkmale verkörpernden Erfindungsgedankens verfehlt wird. Jedoch hat sich diese Gefahr bei dem vorliegenden Beschluß nicht entscheidend ausgewirkt. Denn das BPatG hat in dem Merkmal d), dem es den technischen Charakter abgesprochen hat, zugleich den eigentlichen Kein des Erfindungsgedankens erkannt und daraus geschlossen, daß die Lehre insgesamt nicht technischer Art sei. Diese Betrachtungsweise ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Denn, wie die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, kommt es für das Funktionieren des erfindungsgemäßen Verfahrens wesentlich darauf an, daß die Testketten so aus Testfällen zusammengesetzt werden, daß ein bei jedem Testfalle einer Kette auftretendes negatives Ergebnis genau einen Fehler identifiziert. Die Auswahl der in ihrer Gesamtheit als bekannt vorausgesetzten Testfälle, deren Ordnung zu Testketten und die Zuordnung derselben zu möglichen Fehlern innerhalb der zu prüfenden Einheit sind die Voraussetzungen dafür, daß die Verbesserung der als bekannt vorausgesetzten Testverfahren, die das Ziel der Erfindung ist, gelingt. Nur dieser Verfahrensschritt vermeidet die nach den bekannten (sequentiellen und Kombinations-) Verfahren erforderlichen umfangreichen und kostenintensiven Speicherungen, Verzweigungsoperationen und Ergebnisanalysen, indem er dafür sorgt, daß das Ergebnis der Testfälle ohne, Einfluß auf die Reihenfolge der danach auszuführenden Testfälle ist und daß sich zugleich eine Analyse der Testergebnisse erübrigt. Der hieraus von dem Beschwerdegericht gezogene Schluß, daß in dem Merkmal d) der eigentliche Kern des erfinderischen Gedankens liegt und daß der Charakter dieses Merkmals -zugleich darüber entscheidet, ob die' beanspruchte Gesamtkombination technisch ist, ist danach nicht zu beanstanden.

b) Bei der Erörterung der Frage, ob das entscheidende Merkmal technischer oder untechnischer Art ist ... Der Erfindungsgedanke besteht in seinem Kern darin, das vorbekannte, aber umständliche, zeitraubende und unwirtschaftliche Kombinationstestverfahren dadurch zu verbessern, daß vor der Eingabe der Testfälle deren Ordnung nach einem bestimmten, die Erreichung des Erfindungszwecks, sicherstellenden Prinzip vorgenommen wird. Wenn man auch eine solche Lehre, wegen des fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs mit der Mathematik, nicht als einen Algorithmus im eigentlichen Sinne bezeichnen kann, so ist sie diesem doch wesensverwandt, da sie eine Organisationsregel darstellt. Solche Organisationsregeln sind ihrem Wesen nach nicht technisch; sie stellen gedanklich-logische Anweisungen dar, auch darin, wenn sie so formuliert werden, daß die Formulierung auf eine Verwendung technischer Mittel wie einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage abzielt.

c) Dieser Qualifikation der beanspruchten Lehre als einer untechnischen stehen die von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Gesichtspunkte nicht entgegen.

aa) Die Anmelderin weist darauf hin, daß die Anwendung der von ihr aufgestellten Organisationsregel nicht mit herkömmlichen Datenverarbeitungsanlagen gelinge, daß sie vielmehr hierfür eines neuen, dem Stande der Technik nicht angehörenden Aufbaus einer EDV-Anlage bedürfe ... Voraussetzung für die Patentfähigkeit wäre aber selbstverständlich, daß die als Organisationsregel formulierte Lehre auch in ihrem technischen Aspekt eine vollständige Problemlösung bietet. Dies trägt die Anmelderin selbst nicht vor. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, die Durchführung der von ihr aufgefundenen Regel erfordere den Einsatz einer im Stand der Technik nicht vorhandenen Datenverarbeitungsanlage. Damit ist aber allenfalls dargelegt, daß die untechnische Organisationsregel zugleich eine auf technisches Gebiet übergreifende Aufgabenstellung enthält, nicht jedoch bereits die Lösung: Daß der Aufgabenstellung schon ein erfinderischer Gehalt zuzuerkennen sei, ist dem Vorbringen der Anmelderin nicht zu entnehmen."

Verteidigungsministerium geförderte VHSIC-(Very High Speed Integrated Circuit-)Programm einen Vorsprung der dortigen Unternehmen, da die militärische Forschung auf dem Sektor der Signalverarbeitung schnell in die kommerzielle Anwendung von Spracherkennungssystemen einfließen werde. Mindestens sechs amerikanische Chiphersteller hätten dadurch die Möglichkeit, große Kapazitäten für die Fertigung von Signalverarbeitungschips mit hoher Leistung aufzubauen.

Ähnliche Wege - so vermutet IRD - will auch England gehen. Unter der Schirmherrschaft des National Physical Laboratory hätten sich zehn britische Hersteller zu einem "Spracherkennungsclub" zusammengetan. Die Namen von drei beteiligten Unternehmen seien mittlerweile bekannt: Plessey, Ferranti und Quest Automation. Weitere Mitglieder dieses "Geheimkonsortiums", das sowohl militärische als auch kommerzielle Anwendungen im Auge habe, sind nach Meinung der IRD-Experten GEC-Marconi, Thorn-Emi, ICL, STC, Logica und Smiths Industries.

Außerhalb Englands betätigen sich, unter anderem Philips, Thomson-CSF, Siemens und AEG-Telefunken auf dem Gebiet der Spracherkennung. Beide deutschen Unternehmen hätten darüber hinaus ausländische Beteiligungen an Herstellern von Spracherkennungssystemen beziehungsweise Technologieabkommen mit ausländischen Partnern. Siemens halte einen beträchtlichen Anteil an der Treshold Technology, einem amerikanischen Hersteller solcher Systeme und habe außerdem eine Vereinbarung mit Fujitsu. AEG-Telefunken sei an dem US-Minicomputerunternehmen Modcomp beteiligt.

IRD erwartet eine Ausweitung solcher Partnerschaften zwischen europäischen und japanischen Elektronikherstellern, insbesondere dann, wenn amerikanische Computer. und

Office-Automation-Anbieter wie IBM und Xerox auf dem europäischen Markt auftreten.

Insgesamt - so wird in der Studie betont - sei der europäische Markt zu groß, als daß die hiesigen Unternehmen es sich leisten könnten, dies zu ignorieren. Die meisten hätten allerdings bisher noch kein Konzept gefunden, die im Sektor der Spracherkennung liegenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Untersuchung kostet 985 US-Dollar und ist zu beziehen über IRD, 30 High Street, Norwalk, CT 06 851, USA, Tel.: 203-86669 14.