Urteile aus der Vertragspraxis

11.06.1982

Von Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Neckargemünd

2-4-°9-5 Urteil des OLG Celle vom 3. Juli 1981 (2 U 216/80)

Der vereinbarte besondere Gebrauch eines EDV-Systems

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Zur Bedeutung einer Individualvereinbarung, daß der Mieter eines EDV-Systems eine detaillierte Aufgabenstellung nach Vertragsschluß dem Vermieter vorlegen soll und der Vermieter bestätigen soll, daß diese Aufgabenstellung - bei Eigenprogrammierung durch den Mieter - auf dem angemieteten System einwandfrei abzuwickeln ist:

Die Bestätigung wirkt als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft. Die Erörterungen vor und bei Vertragsschluß ziehen einen Rahmen für die Vorstellungen, über den die Mieterin in ihrer detaillierten Aufgabenstellung nicht hinausgehen darf. Lehnt der Vermieter die Bestätigung ab, ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt.

Die Vorlage der detaillierten Aufgabenstellung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag, sondern Pflicht des Mieters. Legt der Mieter keine solche Aufgabenstellung vor, braucht der Vermieter nur zu gewährleisten, daß das System die bei Vertragsschluß geäußerten Wünsche des Mieters, die im Sinnen üblicher Anforderungen an ein System dieser Größenordnung zu verstehen sind, in üblicher Weise erfüllt.

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

"Die Klägerin stellt EDV-Anlagen her und verkauft und vermietet sie. Die Beklagte stellt . . .stoffe her und handelt mit ihnen. Sie wandte sich im März 1976 an die Klägerin, weil sie in ihrem Unternehmen eine EDV-Anlage einsetzen wollte. Es sollte die Hauptaufgabe des Gerätes sein, die Kunden und die Lieferanten und die Erzeugnisse mit ihren für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Merkmalen derart zu speichern, daß bei Anrufen von Kunden oder Lieferanten die für das Verkaufsgespräch wichtigen Daten sofort (im Nu) vom Bildschirm des EDV-Gerätes abgelesen werden konnten. Die Vertreter der Parteien verhandelten darüber. Dabei war von (Mengengerüst) die Rede. Am 4. November 1976 trafen die Beteiligten mehrere Vereinbarungen. Deren Hauptgegenstand war ein Miet- und Wartungsvertrag" über die Vermietung eines EDV-Gerätes mit der Modellnummer X zu einem Mietzins von monatlich 3027,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Dauer einer Grundmietzeit von zwölf Monaten sowie die Vermietung eines weiteren und leistungsfähigeren EDV-Gerätes mit der Modellnummer Y zu einem Mietzins von monatlich 12 208,- DM, ebenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit dem Schreiben vom 15. November 1976 erklärte die Klägerin, daß die Lieferung des Gerätes Y zum 1. Februar 1979 vorgesehen sei und daß die Parteien eine langjährige Zusammenarbeit anstrebten. In dem Schreiben heißt es weiter:

,Neben der EDV-Anlage X, die kurzfristig geliefert wird, bestellt der Kunde, voraussetzend, daß die Anlage X zufriedenstellend läuft, ein System Y zum Mietwert von DM 12 200, - pro Monat....

5. Der Kunde legt (dem Vermieter) bis zum 15. 12. 197 6 eine detaillierte Aufgabenstellung vor. (Der Vermieter) wird daraufhin dem Kunden bestätigen, daß diese Aufgabenstellungen auf dem angemieteten System einwandfrei abzuwickeln sind.' Die Beklagte war mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden und erklärte es mit ihrem an die Klägerin gerichteten Fernschreiben vom 23. November 1976 zum integrierenden Bestandteil des Vertrages vom 4. November 1976.

Am 10. Dezember 1976 schrieb die Beklagte an die Klägerin, daß sie ihr die in dem Brief vom 15. November 1976 vorgesehene detaillierte Aufgabenstellung erst nach dem 20. Dezember 1976 zuleiten könne. In den folgenden Monaten kamen Vertreter der Parteien zusammen und erörterten die Möglichkeiten, das Gerät zu programmieren. Am 18. Februar 1977 einigten sie sich darauf, von dem ursprünglichen Gesamtplan abzugehen und zunächst die sogenannte Kundenstammprogrammierung zu verwirklichen. Den Zeitpunkt der Geräteaufstellung in den Räumen der Beklagten wollten sie später gemeinsam besprechen. Am 16. oder 17. Mai 1977 lieferte die Klägerin das Gerät. Die Beklagte verweigerte die Abnahme. Anfang Juli 1977 brachen die Beauftragten der Parteien die Erörterung über die Möglichkeiten einer Programmierung ab. Am 15. Juni 1977 schrieb die Klägerin an die Beklagte, sie halte das sogenannte Umstellungsprojekt - die Programmierung des Gerätes -für gefährdet, nachdem" der zuständige EDV-Mitarbeiter der Beklagten "mit mehreren von ihr erarbeiteten Systemvorschlägen nicht einverstanden gewesen sei, ohne hierfür eine genaue Begründung gegeben zu haben. Die Klägerin wies darauf hin, daß die vertraglich vorgesehene und bis zum 15. Dezember 1976 einzureichende Aufgabenstellung immer noch nicht vorliege und daß unter diesen Umständen der Liefertermin für das Gerät X nicht weiter verschoben werden könne. Die Beklagte antwortete am 30. Juni 1977: Die Klägerin habe vor der Bestellung der Anlage zugesagt, daß das Gerät die in ausführlichen Gesprächen beschriebenen Aufgaben erfüllen könne. Inzwischen habe sie, die Beklagte, festgestellt, daß die Aufgaben nicht gelöst werden könnten.... Dem Schreiben vom 30. Juni 1977 war als ,Anlage I' eine Beschreibung der Aufgaben beigefügt. Am 10. Juni 1978 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 1978 zu der Erklärung auf, die Anlage abzunehmen. Die Beklagte gab diese Erklärung nicht ab. Mit dem Schreiben vom 24. April 1979 weigerte sie sich auch, das Gerät Y abzunehmen.

Die Klägerin hat Mietzins für das Gerät X für die Zeit vom 1. Juni 1977 bis zum 31. Januar 1979 sowie Mietzins für das Gerät Y für April 1979" bis Juni 1981 "nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht: Die Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, daß sie die ,detaillierte Aufgabenstellung' nicht eingereicht habe. Es handele sich um einen Fachausdruck, der bedeutete, daß sechs Basisfaktoren festgelegt werden müßten, um zu einer normierten Programmierung zu kommen. Sie sei die allerletzte verbal formulierte Darstellung der Programmabläufe im Detail. Die von der Beklagten vorgelegte Wunschliste (Anlage I zum Schreiben vom 30. Juni 1977) entspreche diesen Anforderungen nicht. Abgesehen hiervon ließen sich die in dieser Liste genannten Wünsche sowohl von der Anlage X wie von der Anlage Y verwirklichen. Die Software habe die Beklagte selbst machen wollen. Sie sei in zahllosen Vorgesprochen über alles unterrichtet worden. Die Beklagte habe also gewußt, was sie gemietet habe.

Über die beiden Geräte seien zwei selbständige Verträge abgeschlossen worden, der Vertrag über die Anlage Y unter einer Bedingung. Den Eintritt dieser Bedingung habe die Beklagte verhindert.

Die Beklagte hat vorgetragen: Sie habe oft mit der Klägerin über die von dem Gerät zu lösenden Aufgaben gesprochen und hierbei ihre Wünsche im einzelnen dargelegt. Die schriftliche Vorlage der detaillierten Aufgabenstellung sei nicht vereinbart gewesen.... Die Anlage sei zu klein....

Auf das Schreiben vom 30. Juni 1977 komme es nicht an, weil ein wirksamer Vertrag über das Gerät X nicht zustandegekommen sei. Die Parteien hätten die Vorlage einer detaillierten Aufgabenstellung und eine von der Klägerin zu erklärende Bestätigung vorgesehen und sich demnach über die konkreten Anforderungen an das Gerät noch nicht abschließend geeinigt. Zumindest enthalte die Klausel eine Bedingung. Die Bedingung sei nicht eingetreten.

Die Bedingung könne jetzt nicht mehr eintreten, weil die Anlage nicht leistungsfähig sei, so daß dem Anspruch jedenfalls die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenstehe. Sie habe immer die Behauptung der Klägerin bestritten, daß die Anlage den bei den Vorverhandlungen allgemein skizzierten Aufgabenstellungen entsprochen habe.... Die verlangte detaillierte Aufgabenstellung habe sie der Klägerin mehrfach und in aller Eindeutigkeit erläutert....

Abgesehen von alledem müsse es sich die Klägerin anrechnen lassen, daß es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, die beiden Geräte zu ähnlichen Bedingungen anderweit zu vermieten, was sie jedoch anscheinend nicht versucht habe." Das LG hat der Klage hinsichtlich des Mietzinses bis einschließlich Juli 1978 stattgegeben. Gegen diese Urteil legten beide Seiten Berufung ein, die Beklagte erfolglos. Das OLG sprach der Klägerin auch den Mietzins für August 1978 zu.

Entscheidungsgründe:

"I. Die Vereinbarung vom 4. November 1976 über die Vermietung der beiden Datenverarbeitungsgerte X und Y nebst den Zusatzvereinbarungen vom selben Tage sowie vom 15. November 1976 ... in Verbindung mit dem Fernschreiben vom 23. November 1976 ist wirksam zustandegekommen und hat unter den Beteiligten Rechte und Pflichten begründet.

Die Klausel in Nr. 5 des Schreibens der Klägerin vom 15. November 1976 besagt nicht, daß die Wirksamkeit des Mietvertrages von der Bestätigung durch die Vermieterin abhängen sollte. Hiermit ist vielmehr die Pflicht der Beklagten begründet worden, innerhalb einer bestimmten Frist eine detaillierte Aufgabenstellung vorzulegen. Dem stand die Pflicht der Klägerin gegenüber, sich mit dieser Aufgabenstellung zu befassen und sich über sie zu erklären, d. h. zu bestätigen, daß die 'Aufgabenstellungen auf dem angemieteten System einwandfrei abzuwickeln sind' oder - das ergibt eine sach- und interessengerechte Auslegung der Klausel - zu erklären, daß und warum das nicht der Fall ist. Tatsächlich hat auch die Beklagte die Vereinbarung vom 4. November 1976 von Anfang an für verbindlich gehalten (wird ausgeführt).

Die Klausel hat auch ihren Sinn: Die Beklagte wußte am besten, was das Gerät X in ihrem Unternehmen leisten sollte. Darum sollte sie eine detaillierte Aufgabenstellung erarbeiten und der Klägerin vorlegen, also schriftlich abfassen und der Klägerin übermitteln. Die Bestätigung hätte dann wie Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft im Sinne von ° 537 Abs. 2 BGB gewirkt und die Beklagte im Falle einer teilweisen oder vollständigen Nichteignung des Gerätes zur Geltendmachung einer Mietzinsminderung berechtigt, und zwar auf der festen Grundlage der detaillierten Aufgabenstellung und der Bestätigung. Die Klausel in Nr. 5 a.a.O. bezweckte demnach, die Parteien zu veranlassen, den vertragsmäßigen Zustand des Gerätes X in einer über die Angabe der vertraglich bereits vereinbarten technischen Merkmale (z. B. der Speicherfähigkeit und der Druckgeschwindigkeit) hinausgehenden und auf die Erwartungen der Beklagten zugeschnittenen Weise genauer zu beschreiben. Für die Parteien waren also bestimmte Mitwirkungspflichten aufgestellt. Diese Pflichten sollten nach ihrem erklärten Willen Bestandteil des am 4. November 1976 geschlossenen Vertrages und nicht dessen Wirksamkeitsvoraussetzung sein. Das hätte auch für den gedachten Fall gegolten daß die detaillierte Aufgabenstellung nicht bestätigt werden kann, weil sie die technischen Möglichkeiten des Gerätes übersteigt; denn dann hätte sich die Beklagte wegen Nichterreichung des von den beiden Parteien erstrebten Vertragszwecks durch Rücktritt aus der Vereinbarung lösen können.

Die Vorschrift des ° 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht anzuwenden. Die Parteien haben sich über alle Punkte des Vertrages geeinigt, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Die in Nr. 5 a.a.O vorgesehene Bestätigung und die ihr vorausgehende Prüfung der vorgelegten detaillierten Aufgabenstellung sollten nicht Teil des Vertragsschlusses, sondern bereits die Erfüllung von Vertragspflichten sein.

II. Die Klägerin kann Mietzins verlangen, weil sie alles getan hat, um die ihr obliegende Leistung - die fristgerechte Zurverfügungstellung einer gebrauchstauglichen Datenverarbeitungsanlage - zu erbringen. Die Beklagte war nicht berechtigt, diese Leistung zurückzuweisen. Mit der Behauptung, das Gerät sei für ihre Zwecke ungeeignet, kann sie nicht gehört werden. Sie hat ihre Vertragspflicht, innerhalb einer bestimmten Frist die detaillierte Aufgabenstellung vorzulegen, nicht erfüllt. Auf die vor und bei Vertragsschluß geführten Gespräche kommt es nicht an. Sie machten die schriftlich abzufassende detaillierte Aufgabenstellung nicht entbehrlich. Das ergibt sich unmittelbar aus der Nr. 5 des Schreibens der Klägerin vom 15. November 1976, in dem die Parteien die Notwendigkeit einer erst noch vorzulegenden detaillierten Aufgabenstellung angenommen haben.

Die Klägerin hat die Beklagte von dieser Pflicht weder ausdrücklich noch stillschweigend entbunden (wird ausgeführt). Es kann auch nicht gesagt werden, die Klägerin sei während dieser Beratungszeit mit den Vorstellungen der Beklagten derart vertraut geworden, daß die Vorlage einer detaillierten Aufgabenstellung sowie deren Prüfung und anschließende Bestätigung überflüssig und gewissermaßen eine reine Formsache gewesen wären, und ebensowenig war die Beklagte nach dem Abbruch der Beratungsgespräche von ihrer Mitwirkungspflicht befreit. Jedenfalls hat die Beklagte nichts Hinreichendes dafür vorgetragen, daß sie dieser Pflicht nicht mehr zu genügen brauchte (wird ausgeführt).

Die Beklagte hat die detaillierte Aufgabenstellung auch nach Fristablauf nicht vorgelegt. Auf die als 'Anlage I' ihrem Schreiben vom 30. Juni 1977 beigefügte Aufstellung kann sie sich nicht berufen. Diese Beschreibung war nach ihrer Darstellung Inhalt der ausführlichen Erörterungen vor Vertragsschluß. Wenn diese Beschreibung ausreichend gewesen wäre, dann hätte die Beklagte nicht mehr gemäß Nr. 5 des Schreibens vom 15. November 1976 zur Vorlage einer detaillierten Aufgabenstellung verpflichtet zu werden brauchen....

Zweck der detaillierten Aufgabenstellung und ihrer Bestätigung durch die Klägerin war, den im Vertrage vorausgesetzten Gebrauch der Anlage zu bestimmen und im Sinne von ° 537 Abs. 2 BGB zu beschreiben. An das für diese Festlegungen im Vertrage vorgesehene Verfahren hat sich die Beklagte nicht gehalten. Sie kann der Klägerin deshalb nicht entgegenhalten, daß die Anlage den ins einzelne gehenden Vorstellungen, die sie sich nach dem Abschluß des Vertrages gebildet hat, nicht entspreche. Solche Vorstellungen hatte sie in die Form einer detaillierten Aufgabenstellung zu bringen und der Klägerin vorzulegen, damit diese prüfen konnte, ob sich die Beklagte damit im Rahmen dessen hielt, was sie nach den Vertragsverhandlungen billigerweise erwarten konnte, und ob die Anlage dieser Aufgabenstellung gewachsen war.

Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die angebotene Lieferung der Anlage im Hinblick darauf abzulehnen, daß sie nicht den Erwartungen entsprach, von denen sie nach den vor und bei Vertragsschluß abgegebenen Erklärungen der Klägerin ausgehend durfte, und zwar unter Berücksichtigung seiner technischen Daten (z. B. Speicherfähigkeit bei einem Zeichenvorrat von 16 KB = 'Kilobytes') und seiner allgemeinen Beschaffenheit, wie sie sich - insoweit vergleichbar etwa einem Kraftfahrzeug - unter anderem in seinem Marktwert (Listenkaufpreis von ca. 115 000,- DM) ausdrückt. Das Landgericht hat angenommen daß die Anlage X in der Lage gewesen sei, die von der Beklagten nur allgemein umschriebenen Aufgaben zu erfüllen, wenn im Detail nicht diejenigen hohen Anforderungen gestellt worden wären, die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. Februar 1979 beschrieben seien. Der Senat schließt sich dieser Überlegung an. Sie ist richtig und entspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme (wird ausgeführt).

Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil die Feststellung des Landgerichts, einfache Abrufe seien ohne Schwierigkeiten durch eine Anfrage möglich, aufgrund der Äußerungen des Sachverständigen hinreichend gesichert ist.

Danach ist es bei einer richtigen Programmierung der von ihm als klein und einfach bezeichneten Anlage X durch eine einzige Anfrage aufgrund einer Bildschirmanzeige festzustellen, ob das gesuchte Erzeugnis auf Lager ist und, wenn nicht, ob und von wem der Artikel zu welchen Bedingungen bezogen werden kann. Die Anlage erlaube es mit Sicherheit, auf verschiedene Dateien direkt zuzugreifen und direkte Antworten zu bekommen; erst wenn bei einer Anfrage von Kunden oder Lieferanten auf verschiedene Dateien zugegriffen werden solle und vom Computer bestimmte Kombinationen erwartet würden, z. B. wenn der Kunde nicht den Namen des Erzeugnisses, sondern nur einige seiner Eigenschaften nenne, machten sich die Beschränkungen des Geräts immer mehr bemerkbar, derart schwierige Verfahren ließen sich bei diesem System mit den üblichen Programmen nicht verfolgen.

Nach alledem steht es zur Überzeugung des Senats fest, daß das Gerät X in der Lage gewesen wäre, die der Klägerin von der Beklagten vor Vertragsschluß mitgeteilten Erwartungen zu erfüllen. Die Schwierigkeiten sind erst nach Vertragsschluß zu einem Zeitpunkt aufgetreten, in dem sich die Beklagte von dem Gerät versprach, daß es auch bei nur unvollständigen Angaben durch die Kunden oder Lieferanten alle erforderlichen Zusammenhänge erkenne und durch eine sinnvolle Verknüpfung der verschiedensten Daten auf Knopfdruck die gewünschte Auskunft gebe. Das konnte das Gerät anscheinend nicht mehr leisten. Das brauchte es aber auch nicht, weil die Beklagte nach ihren vor Vertragsschluß geäußerten Wünschen nur ein Gerät verlangen konnte, auf dem mit den 'üblichen Programmen' im Sinne der Erklärung des Sachverständigen gearbeitet werden konnte, nicht also ein solches, das auf ,derartige schwierige Verfahren' eingerichtet war.

III. Da die Klägerin der Beklagten das gemietete Gerät in einem gebrauchstauglichen Zustand zur Verfügung gestellt hat, kann sie den vereinbarten Mietzins verlangen, und weil die Zusicherungen ihrer Beauftragten über die Leistungsfähigkeit der Anlage, gemessen an den von der Beklagten geäußerten Wünschen, vollständig und richtig waren, kann diesem Anspruch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten entgegengesetzt werden. ...

Die Klägerin braucht sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, daß sie die beiden Geräte anderweit hätte vermieten können. Die Vorschrift des ° 324 Abs. 1 Satz 2 BGB ist unanwendbar. Sie wird jedenfalls dann, wenn der Mieter die Sache nicht haben will, nach der überwiegend vertretenen und richtigen Auffassung durch die Sondervorschrift des ° 552 BGB verdrängt.

Hiernach ist der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die Sache anderweitig zu verwerten. Selbst wenn ° 324 Abs. 1 Satz 2 BGB auf einen Fall der vorliegenden Art anwendbar wäre, brauchte sich die Klägerin doch nur dann etwas anrechnen lassen, wenn sie es anderweit zu erwerben böswillig unterlassen hat. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen. Der Hinweis auf ein Sachverständigengutachten ist unzureichend....

... enthält das in diesem Zusammenhang bereits erwähnte Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 1978 eine Kündigung.

Die Auffassung der Klägerin, für das Gerät X habe eine feste Laufzeit bis Januar 1979 gelten sollen, ist unzutreffend (wird ausgeführt).

IV. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.... Für das Gerät Y ist die in dem Schreiben der Klägerin vom 15. November 1976 wiedergegebene Vereinbarung maßgeblich, diese Anlage sei unter der Voraussetzung bestellt, 'daß die Anlage X zufriedenstellend läuft'. Das ist ein Bedingung im Rechtssinne, wobei es dahinstehe, ob sie aufschiebend oder auflösend wirkte; denn nunmehr steht fest, daß das Gerät nicht zufriedenstellend läuft. Darum kann sich die Klägerin nicht auf einen bestehenden Mietvertrag berufen. Dem kann sie nicht entgegenhalten, die Beklagte habe auf die Bedingung treuwidrig und somit unzulässig eingewirkt (vgl. ° 162 BGB). Die Vertreter der Beklagten haben sich zusammen mit den Beauftragten der Klägerin nach Kräften bemüht, für die Anlage ein geeignetes Programm zu finden. Daß sie letztlich gescheitert sind, beruht darauf, daß sich die Beklagte von dem Computer Leistungen versprochen hatte, die er anscheinend nicht erbringen konnte. Diese Verkennung technischer Möglichkeiten und ebenso die Unfähigkeit der Beklagten, eine detaillierte Aufgabenstellung vorzulegen, sind Umstände, die den weitergehenden Vorwurf eines mindestens objektiv treuwidrigen Einwirkens auf die Bedingung nicht rechtfertigen.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, daß die Vorlage einer detaillierten Aufgabenstellung eine aufschiebende Bedingung hätte eintreten lassen oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung verhindert hätte. Durch die Erörterungen vor und bei Vertragsschluß ist zwar ein Rahmen für die Vorstellungen gezogen worden, über den die Beklagte mit ihrer detaillierten Aufgabenstellung nicht hinausgehend durfte. Bei den Vertragsverhandlungen sind aber viele Einzelfragen unbeantwortet geblieben. Darum ist es vorstellbar, daß die Beklagte eine detaillierte Aufgabenstellung vorgelegt hätte, die sich in dem erwähnten Rahmen hielt, die jedoch die Klägerin gleichwohl nicht als technisch durchführbar hätte bestätigen können.

Damit erweist sich ° 162 BGB als unanwendbar, und daraus folgt weiter, daß die Klägerin für das Gerät Y von der Beklagten nichts verlangen kann.

Anmerkung:

1. Das Urteil dürfte vorzüglich begründet sein. Überzeugender hätte nur die Begründung zur "Bedingung" über die Bestellung der Y sein können: Es hieß nicht "vorausgesetzt", sondern "der Kunde, voraussetzend". Der Kunden sollte also einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Nicht schon objektiv, sondern erst subjektiv treudwidriges Verhalten hätte ihm schaden sollen.

2. Das LG Lüneburg (Urteil vom 13. November 1980, 7-O-116/78) hatte als erstinstanzliches Gericht zur Frage des üblichen sowie das vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs ausgeführt:

"Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß vor Vertragsschluß über Aufgabenstellungen gesprochen worden ist, die von der Anlage gelöst werden sollen, wobei auch unstreitig ist, daß diese Gespräche, obwohl nicht schriftlich festgehalten, Vertragsgrundlage geworden sind. Die Ziffern 11.1 und 11.2 des Miet- und Wartungsvertrages vom 4. 11. 1976 stehen dieser mündlichen Absprache nicht entgegen" (Schriftformklausel).

Angesichts der Vereinbarung über die Vorlage eines detaillierten Pflichtenhefts nach Vertragsschluß "bestand für Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen keine Veranlassung, die Beklagte zu drängen, ihre Vorstellungen bezüglich der von der EDV-Anlage zu lösenden Aufgaben näher zu konkretisieren und weiter als geschehen beratend tätig zu werden. Damit übernahm jedoch die Beklagte das Risiko, daß die Anlage nicht den von ihr nicht erläuterten Vorstellungen entspricht. Daß die Anlage, wenn im Detail keine hohen Anforderungen gestellt werden, die von der Beklagten nur allgemein umschriebenen Aufgabenstellungen erfüllen kann, wird . . . auch von dem Sachverständigen nicht verneint. Wenn allerdings die hohen Anforderungen gestellt werden, die die Beklagte im Schriftsatz vom 27. 2. 1979 aufgestellt hat, die nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren, dann bestehen tatsächlich ernsthafte Zweifel, ob die von der Klägerin zu liefernde Anlage ausreichend dimensioniert ist. Dies ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung."

3. Daß das Gericht die Anwendung von ° 324 BGB anstelle von ° 552 BGB abgelehnt hat, dürfte bei der Vermietung von EDV-Anlagen, bei denen der Vermieter die Mietsache nicht nur bereitzustellen, sondern auch deren Betriebsbereitschaft herbeizuführen hat, dogmatisch nicht richtig sein.