Urteile aus der Vertragspraxis

26.03.1982

Von Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Neckargemünd

2-8-2 Urteil des BGH vom 23. Februar 1977 (VIII ZR 312/75)

Ein fast klassischer Fall

Amtliche Leitsätze

a) Werden zur Beschaffung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage ein Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und einem Leasing-Geber sowie ein Mietvertrag zwischen dem Leasing-Geber und dem Benutzer als Leasing-Geber abgeschlossen, so erwirbt der Leasing-Nehmer ohne eine besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten.

b) Wesen und typischer Inhalt sogenannter "Finanzierungs-Leasing-Geschäfte" rechtfertigen es nicht, dem Leasing-Nehmer abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zuzubilligen.

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

"Im Jahre 1970 verhandelten die Parteien über die Lieferung und Aufstellung einer EDV-Anlage. Mit Schreiben vom 27. Mai 1970 bot der Beklagte der Klägerin unter anderem einen Computer X sowie die Organisationsberatung und Programmierung bis zu 5000 Befehlen an . . ., die Anlage sollte bis zu 16 000 gespeicherten Befehlen erweiterungsfähig sein ... Unter dem 22. Dezember 1970 schloß die Klägerin mit der Y-Leasing einen Mietvertrag über den von der Y-Leasing als Vermieterin beim Beklagten noch zu kaufenden Computer auf die Dauer von 4 Jahren ab". Die Y-Leasing kaufte daraufhin am 4. Januar 1971 den Computer." Der Mietvertrag enthält formularmäßige allgemeine Mietbedingungen mit unter anderem folgenden Bestimmungen:

,Nr. 2: ... Der Vermieter haftet nicht für nicht rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten und hat, wenn der Lieferant nicht ordnungsgemäß erfüllt oder eine positive Vertragsverletzung begangen hat, nur durch Abtretung seiner Ansprüche gegen den Lieferanten gemäß Ziffer 7 dieses Mietvertrages dem Mieter gegenüber einzustehen.

Nr. 17: Der Vermieter beauftragt en Mieter, alle dem Vermieter zustehenden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Service, positiver Vertragsverletzung, Verzug und so weiter gegenüber dem Lieferanten fristgerecht auf Kosten des Mieters geltend zu machen. Die genannten Ansprüche sind also gegenüber dem Lieferanten, nicht gegenüber dem Vermieter zu erheben. Der Vermieter bestimmt, ob die Geltendmachung in seinem oder des Mieters Namen zu erfolgen hat; der Vermieter kann diese Ansprüche auch im Interesse und für Rechnung des Mieters selbst geltend machen. Gewährleistungs-, Garantie- und Serviceansprüche, Ansprüche wegen Verzugs oder positiver Vertragsverletzung und so weiter entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, die vereinbarte Miete an den Vermieter zu zahlen, oder von irgendeiner anderen Verpflichtung dieses Mietvertrages.

Am 5. Januar 1971 wurde der Computer vom Beklagten bei der Klägerin montiert und bald darauf - nach einer Erganzungsvereinbarung - durch einen Festwertspeicher erweitert.... Nach Einspeicherung eines Teils der vorgesehenen Programme nahm die Klägerin die Anlage am 9. Mai 1971 probeweise in Betrieb. Der Mietzins wurde ab Mai 1971 gezahlt.

Anfang September 1971 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten erstmalig geltend, die Anlage habe nicht die vereinbarte Kapazität. Sie rügte auch, der Beklagte habe die weiteren Programme nicht geliefert; der Computer sei auch zu klein für die vorgesehenen Arbeitsvorgänge; der Beklagte solle die Anlage bis zum 20. Oktober 1971 in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen; anderenfalls werde die Klägerin die Erfüllung ablehnen und Schadenersatz fordern.

Mit einem am 8. November 1971 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin Sicherung des Beweises im wesentlichen zu der Frage, ob sich der Computer auf 16 000 Befehlsstellen erweitern lasse. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen . . .ging am 6. April 1972 bei Gericht ein und wurde am 7. April an die Klägerin und den Beklagten abgesandt.

Mit ihrer am 4. Juli 1972 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Schadensersatz gefordert, weil der Computer entgegen der Zusicherung des Beklagten nicht auf die für die vorgesehenen Programme erforderlichen 16 000 Befehlsstellen habe erweitert werden können. Als Anspruchsgrundlage hat sie sich dabei auf °° 463 und 635 BGB berufen. Der Computer sei aufgrund eines zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Vertrages geliefert und die Leasing-Geberin nur zur Finanzierung eingeschaltet worden. Der Leasing-Vertrag habe keine Rechtsbeziehungen zwischen der Leasing-Geberin und dem Beklagten begründet. Daher sei sie - die Klägerin - aus dem Kaufvertrag berechtigt, gegenüber dem Verkäufer - dem Beklagten - Gewährleistungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Mindestens liege ein vom Beklagten und der Leasing-Geberin geschlossener Vertrag zugunsten Dritter vor, der ihr ebenfalls die Befugnis gebe, hinsichtlich sämtlicher Ansprüche wegen Schlechterfüllung den Beklagten unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Die ihr im Leasing-Vertrag erteilte Ermächtigung, Rechte der Leasing-Geberin geltend zu machen, sei für den vorliegenden Prozeß überflüssig. Nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, ergänzte diese ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 8. November 1972 dahin, sie sei am 29. Oktober 1971 telefonisch von der Leasing-Geberin ermächtigt worden, deren Gewährleistungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in eingeschränkter Höhe weiter", nämlich Ersatz der Beratungs- und Umrüstungskosten sowie des Differenzbetrags zwischen gezahlten Leasinggebühren und dem tatsächlichen Nutzungswert der Anlage. Der BGH wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Der BGH faßt die Entscheidungsgründe des OLG erst einmal in einer Weise unter I. zusammen, daß er sie im folgenden unter II. diskutieren und bestätigen kann.

"I. Das Berufungsgericht (OLG) hält die Klage in gewillkürter Prozeßlandschaft für die Leasing-Geberin für zulässig. Die Klägerin mache einen Anspruch wegen nicht ausreichender und nicht den Zusicherungen des Beklagten entsprechender Kapazität des Computers und damit einen Gewährleistungsanspruch nach ° 463 BGB geltend. Dieser stehe an sich der Leasing-Geberin als der Käuferin zu, könne aber von der Klägerin als der möglicherweise Geschädigten aufgrund der Ermächtigung der Leasing-Geberin in deren Schreiben vom 21. Juni 1 974 im eigenen Namen geltend gemacht werden. Der Anspruch sei jedoch nach ° 477 Abs. 1 BGB oder in gleicher Weise nach °° 638, 639 BGB - wenn man den Vertrag mit dem Beklagten als gemischten Vertrag ansehen und die Verjährung nach Werkvertragsrecht bemessen wollte - verjährt. Setze man den Beginn der 6-Monats-Frist zugunsten der Klägerin auf Anfang September 1971 als den Zeitpunkt, in dem die Klägerin den behaupteten Mangel erstmalig habe erkennen können, so habe das Beweissicherungsverfahren die Verjährungsfrist bis zum 10. April 1972 unterbrochen. Die Klageerhebung habe aber zu keiner neuen Unterbrechung führen können, weil die Klägerin sich nicht auf Prozeßstandschaft, sondern ausdrücklich auf eigene Ansprüche gestützt habe. Erst mit Schriftsatz vom - 8. November 1972 habe sie sich erstmalig auf eine Ermächtigung der Leasing-Geberin berufen und in eigenem Namen deren Anspruch geltend gemacht. Zu dieser Zeit - ebenso wie auch schon bei der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 1972 - sei die 6-Monatsfrist aber bereits abgelaufen gewesen

II. 1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf das Fehlen einer angeblich zugesicherten Eigenschaften des Computers im Sinne der °° 459 Abs. 2, 463 BGB. Inwieweit der Beklagte auch eine Beratungspflicht verletzt haben und sich dadurch aus positiver Vertragsverletzung ersatzpflichtig gemacht haben könnte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, richtete sich die hier wesentliche Frage der Verjährungsfrist nach den Vorschriften der Sachmängelhaftung, inbsbesondere nach

° 477 Abs. 1 BGB. Denn das behauptete Verschulden des Beklagter läge gerade in der mangelenden Aufklärung über das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft; es wäre damit so eng mit dem Fehlen der Eigenschaft verknüpft, daß auch der daraus entstehende Schaden unmittelbar mit dem Sachmangel zusammenhinge (1) . . .

2. Die Verjährung der Klageansprüche ist . ..nicht nach werkvertraglichen Vorschriften, sondern nach Kaufrecht zu beurteilen.

Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob der mit dem Beklagten abgeschlossene Vertrag ein reiner Kaufvertrag war. Außer der Lieferung der nach Katalog auszuwählenden, standardisierten Computerteile hatte der Beklagte die Anlage aufzustellen und für die Programmierung zu sorgen. Diese werkvertraglichen Leistungsteile sind zwar keine bloßen Nebenleistungen, die den durch den Erwerb des Computers bestimmten Charakter des Gesamtgeschäfts als Kaufvertrag unbeeinflußt ließen. Besonders die Programmierung darf in ihrer Bedeutung für den Zweck des Geschäfts und auch in der finanziellen Bewertung nicht gering eingeschätzt werden. Andererseits stehen Lieferung der Computerteile und Programmierung nicht in einer so engen Verbindung, daß man beide Leistungsteile nur als rechtlich einheitliche Leistung begreifen müßte. Während der Computer als technisches Gerät seine endgültige Form und Gestalt mit und ohne Programmierung hat, muß das Werk der Programmierung nicht ebenso endgültig sein; je nach Bedarf des Benutzers kann es bei Verwendung derselben Geräteteile verändert werden.

In einem solchen Falle erscheint es gerechtfertigt, das Gesamtgeschäft entweder als gemischtes Geschäft mit rechtlich verschieden zu qualifizierenden Teilen zu behandeln oder aber die Lieferung der Geräteteile doch als beherrschende Hauptsache anzusehen. Welche Lösung zu bevorzugen ist, kann hier offen bleiben. Die Beanstandung der Klägerin richte sich nicht gegen die Programmierung, sondern gegen die mangelnde Erweiterungskapazität des Gerätes selbst. Dessen Lieferung muß aber in jedem Falle nach kaufrechtlichen Bestimmungen beurteilt werden."

3. Die Klägerin hatte ..keinen eigenen Gewährleistungsanspruch.

a) Nach den ursprünglichen, in den Schreiben des Beklagten vom 29. Juni und 15. September 1970 bestätigten Vereinbarungen sollte zwar die Klägerin den Computer kaufen und bezahlen. Im Angebot vom 27. Mai und in der Bestätigung vom 29. Juni 1970 war aber bereits vorgesehen, daß das Geschäft auf Wunsch der Klägerin auf Mietbasis über ein Leasing-Unternehmen ; "finanziert " werden könne. Machte die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch, so mußte sich die Frage, ob und welche Teile des abgeschlossenen Vertrages wirksam werden oder bleiben konnten, nach der Ausgestaltung der Leasing-Vereinbarungen richten.

Demgemäß hat die Klägerin durch den am 22. Dezember 1970 geschlossenen Vertrag den von der Leasing-Geberin noch zu kaufenden Computer ausdrücklich gemietet, den die Leasing-Geberin sodann in der zwischen den jetzigen Parteien vereinbarten Ausführung vom Beklagten gekauft hat....

b) Eigene Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt des Leasing-Geschäfts....

4. Die Sachmängelansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Beklagten standen danach nur der Leasing-Geberin zu. Da diese sie nicht abgetreten hat, konnte die Klägerin sie im eigenen Namen nur geltend machen, soweit sie von der Leasing-Geberin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft dazu ermächtigt war.

Ohne Rechtsirrtum und von der Revision auch nicht beanstandet hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft (2) bejaht: die Klägerin hat schon wegen der Gestaltung des Mietvertrages ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines ihr aus mangelnder Kapazität des Computers entstehenden Schadens; die Ausübung eines kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruches ist grundsätzlich abtretbar. Spätestens in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1974 hat die Leasing-Geberin die Klägerin auch zur Klageerhebung im eigenen Namen ermächtigt. Inwieweit sich daraus rückwirkend eine Genehmigung der bisherigen Prozeßführung ergab - wie das Berufungsgericht annimmt (3) - kann auf sich beruhen, weil das; Berufungsgericht mit Recht Verjährung der Gewährleistungsrechte angenommen hat.

5. Die gegen die Annahme der Verjährung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

a) Eine längere als die im Berufungsurteil zu Grunde gelegte Verjährungsfrist von 6 Monaten käme nach ° 477 Abs. l Satz 1 BGB nur in Betracht, wenn der Beklagte arglistig eine nicht vorhandene Eigenschaft zugesichert hätte. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getoffen hat, ob die Angaben des Beklagten über die Erweiterungsmöglichkeiten unrichtig waren, ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin von der Unrichtigkeit auszugehen. Für diesen Fall hat die Klägerin aber nichts vorgetragen, was das Berufungsgericht zur Annahme arglistigen Verhaltens oder zur Aufklärung darüber hätte veranlassen müssen. Die von der Revision angestellte Erwägung, der Beklagte sei ein Spezialist und habe die Unrichtigkeit der Zusicherung ohne weiteres erkennen müssen, reicht dafür nicht aus. Möglicherweise war der Umfang der noch benötigten Programme zwischen den Parteien nicht so klar wie die Klägerin es behauptet; in diesem Falle könnte die im Vertrauen auf eine ausreichende Erweiterungsmöglichkeit abgegebene Zusicherung nicht als arglistig bezeichnet werden.

b) Geht man von einem Beginn der Verjährungsfrist am 10. Mai 1971 (Beendigung der ersten Teilprogrammierung) oder mit dem Berufungsgericht ab Anfang September 1971 aus und sieht man in dem Beweissicherungsverfahren eine Unterbrechung der Frist (° 477 Abs. 2 BGB), so begann die Verjährungsfrist nach Übersendung des Sachverständigengutachtens spätestens am 10. April 1972 neu zu laufen (4).

c) Durch die Klageerhebung im Juli 1972 trat - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - noch keine neue Unterbrechung der Verjährung nach ° 209 Abs. 1 BGB ein. Auf die Frage, ob die Klägerin zu dieser Zeit schon zur Klageerhebung ermächtigt war, kommt es nicht an. Wesentlich ist, das die Klägerin sich in der Klageschrift ausdrücklich nicht auf Prozeßstandschaft, sondern auf ein eigenes Recht berufen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich mit ihrem Hinweis auf die Überflüssigkeit der Ermächtigung zur Prozeßführung in eigenem Namen gerade nicht auf die Wahrnehmung eines fremden Rechts stützten wollen, ist nicht zu beanstanden. Mit dieser Klagebegründung hätte sie nur die Unterbrechung der Verjährung einer eigenen Forderung herbeiführen können, nicht aber einer einem Dritten zustehenden. Eine etwa schon vorhandene Berechtigung zur Verfolgung des fremden Anspruchs im eigenen Namen ändert daran nichts. Die Klarstellung der Rechtsposition des Klägers ist erforderlich, um dem Gegner eine sachgemäße Prozeßführung zu ermöglichen und den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (4).

Für die Geltendmachung von Ansprüchen des Leasing-Gebers durch den Leasing-Nehmer kann keine Ausnahme gelten....

Die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs trat damit am 10. Oktober 1972 ein. Bis dahin hatte die Klägerin noch keine Erklärung abgegeben, daß sie ihre Forderung auf ein fremdes Recht stütze."

1) Senatsurteile vom 27. Januar 1971-VIII ZR, 180/69 = LM BGB ° 477 Nr. 14 = NJW 1971,

654 = MDR 1971, 386 = WM 1971, 506 und vom 5. März 1975 - Vlll ZR 230/73 = WM 1975,559).

2) vgl. BGHZ 30,162

3) vgl. dazu aber auch Senatsurteil vom 26. November 1957- VIII ZR 70/57 = NJW 1958,

338f = LMBGB ° 185 Nr. 8 = MDR 1958,231 m. zustimmender Anm. Bülow S. 421 = JZ

1958,245 mit abl. Anm. Baur.

4) BGHZ 53,43 (44,47)

Anmerkung

Es ist bedauerlich, daß die Ansprüche verjährt waren. So konnte der BGH eine Reihe interessanter Fragen dahingestellt sein lassen.

Insbesondere hat es der BGH dahingestellt sein lassen, ob die Verjährungsfrist bereits mit dem Beginn der eingeschränkten Nutzung (am 9. Mai) oder erst dann begann, als der Kunde den Fehler erkennen konnte. Denn auch im zweiten Fall waren die Ansprüche verjährt. Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Verjährung mit der Abnahme beginne, auch wenn der Kunde Fehler erst sehr viel später erkennen könne. Er hat zwar wiederholt erwogen, daß das zu unbilligen Ergebnissen führen könne und daß deswegen manches dafür spräche, die Verjährung erst beginnen zu lassen, wenn der Kunde die Fehler erkennen könne. Er hat das aber immer nur dann näher ins Auge gefaßt, wenn die Ansprüche auch bei dieser Rechtsauffassung verjährt waren. So lag es auch in diesem Fall.

Jeder Anwender sollte deswegen sicherheitshalter davon ausgehen, daß die Verjährung zum früheren Zeitpunkt beginnt, auch wenn er dies nicht einsehen kann.

Abzulehnen sind die Ausführungen zur Frage, ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht anzuwenden sei (unter II. 2). Die Frage der Endgültigkeit des Programms hat nichts damit zu tun, ob sachgerechterweise Kauf- oder Werkvertragsrecht ausschließlich oder jeweils für einen bestimmten Teil der Leistung Anwendung findet.